EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013D0520

2013/520/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6828) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 281, 23.10.2013, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/520/oj

23.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2013

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6828)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/520/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstabe b sowie auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (3) enthält die Bestimmungen betreffend die Verbringung von Heimtieren aus Drittländern und die Musterbescheinigung für solche Verbringungen. Sie hebt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf und ersetzt diese mit Wirkung vom 29. Dezember 2014. In Fällen, in denen bei einem Vorgang mehr als fünf Hunde, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken verbracht werden, müssen diese Heimtiere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG genügen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union (4) wird die Liste der Drittländer und Gebiete aufgestellt, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/65/EWG die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind; zudem werden die Muster der Gesundheitsbescheinigungen für solche Einfuhren und Verbringungen zu anderen als Handelszwecken bzw. für die Verbringung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union festgelegt.

(3)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurden die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 mit der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zulässig ist, und den Mustergesundheitsbescheinigungen für solche Einfuhren (6) erlassen.

(4)

Mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 und des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU sind die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU überholt.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 und der Durchführungsbeschluss 2013/519/EU gelten ab dem 29. Dezember 2014. Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU sollte der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU mit Wirkung von dem genannten Datum aufgehoben werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.

(5)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109.

(6)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.


Top