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Document 32013D0429

2013/429/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. August 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Costa Rica, Israel, Italien, Japan, den Niederlanden, Slowenien und den Vereinigten Staaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5160) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 217, 13.8.2013, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/429/oj

13.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Costa Rica, Israel, Italien, Japan, den Niederlanden, Slowenien und den Vereinigten Staaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5160)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/429/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) werden die Länder oder Gebiete ihrem BSE-Status nach aufgelistet.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 16 der OIE von Mai 2012 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — Rechnung.

(4)

Im Mai 2013 nahm die OIE die Entschließung Nr. 20 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an. In dieser Entschließung wird anerkannt, dass das BSE-Risiko in Japan, Israel, Italien, den Niederlanden, Slowenien und den USA vernachlässigbar und in Costa Rica kontrolliert ist. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Länder der genannten Entschließung entspricht.

(5)

Die Entscheidung 2007/453/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Dänemark

Italien

Niederlande

Österreich

Slowenien

Finnland

Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Norwegen

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Indien

Israel

Japan

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

USA

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Liechtenstein

Schweiz

Drittländer

Kanada

Costa Rica

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.“


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