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Document 32013D0182
Council Decision 2013/182/CFSP of 22 April 2013 amending Decision 2011/137/CFSP concerning restrictive measures in view of the situation in Libya
Beschluss 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Beschluss 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
ABl. L 111 vom 23.4.2013, pp. 50–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015D1333
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23.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/50 |
BESCHLUSS 2013/182/GASP DES RATES
vom 22. April 2013
zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP (1) erlassen. |
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(2) |
Der Rat hat im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2011/137/GASP eine vollständige Überprüfung der Liste der in dessen Anhängen II und IV aufgeführten Personen und Organisationen vorgenommen und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Person nicht mehr den in jenem Beschluss festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen sollte. |
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(3) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. März 2013 die Resolution 2095 (2013) angenommen, die das Waffenembargo ändert, das gemäß Nummer 9 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011) verhängt und gemäß Nummer 13 Buchstabe a der Resolution 2009 (2011) weiter ausgeführt wurde. |
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(4) |
Der Beschluss 2011/137/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
(1) Artikel 1 gilt nicht für
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a) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind; |
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b) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung; |
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c) |
die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung. |
(2) Artikel 1 gilt nicht für
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a) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, |
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b) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung, |
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c) |
die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung, |
wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der UNSCR 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) genehmigt wurde.
(3) Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
(4) Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt ist.
(5) Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung technischer Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen oder anderer Unterstützung, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt ist.
(6) Artikel 1 gilt nicht für
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a) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, |
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b) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, |
sofern der Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“
Artikel 2
Anhang II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person wird aus den Listen in den Anhängen II und IV zum Beschluss 2011/137/GASP gestrichen:
ASHKAL, Al-Barrani