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Document 32012R0965R(05)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012)

C/2016/8796

ABl. L 350 vom 22.12.2016, pp. 126–127 (ES, DE, SL, FI)
ABl. L 350 vom 22.12.2016, pp. 126–129 (FR)
ABl. L 350 vom 22.12.2016, pp. 126–138 (SV)
ABl. L 350 vom 22.12.2016, p. 126–126 (IT, PL)
ABl. L 350 vom 22.12.2016, pp. 126–128 (HR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/corrigendum/2016-12-22/oj

22.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/126


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 296 vom 25. Oktober 2012 )

Seite 19, Anhang II, Teilabschnitt OPS Abschnitt I ARO.OPS.105 Einleitungssatz:

Anstatt:

„Vor der Genehmigung einer Codeshare-Vereinbarung, an der ein Drittland-Betreiber beteiligt ist,“

muss es heißen:

„Bei der Prüfung der Sicherheitsaspekte einer Codeshare-Vereinbarung, an der ein Drittland-Betreiber beteiligt ist,“

Seite 55, Anhang III, Teilabschnitt CC Abschnitt I ORO.CC.130 Buchstabe a:

Anstatt:

„1.

einer Variante des Luftfahrzeugmusters, auf dem sie derzeit tätig sind, oder

2.

einem Luftfahrzeugmuster oder einer Luftfahrzeugvariante, auf der sie derzeit tätig sind, mit“

muss es heißen:

„1.

einer Variante eines derzeit betriebenen Luftfahrzeugmusters oder

2.

einem derzeit betriebenen Luftfahrzeugmuster oder einer Luftfahrzeugvariante mit“

Seite 81, Anhang IV, Teilabschnitt B Abschnitt 1 CAT.OP.MPA.247 Buchstabe a

Anstatt:

„Bei VFR-Flügen über Wasser ohne Landsicht mit Hubschraubern darf der Kommandant den Start nur beginnen, wenn die Wettermeldungen und/oder Wettervorhersagen darauf hindeuten, dass die Wolkendecke tagsüber über 600 ft und nachts über 1 200 ft liegt.“

muss es heißen:

„Bei VFR-Flügen über Wasser ohne Landsicht mit Hubschraubern darf der Kommandant den Start nur beginnen, wenn die Wettermeldungen und/oder Wettervorhersagen darauf hindeuten, dass die Hauptwolkenuntergrenze tagsüber über 600 ft und nachts über 1 200 ft liegt.“

Seite 112, Anhang IV, Teilabschnitt D Abschnitt 1 CAT.IDE.A.140 Buchstabe c:

Anstatt:

„Ungeachtet Buchstabe a sind Flugzeuge mit einer MCTOM bis 5 700 kg oder einer MOPSC über neun, die vor dem 1. April 1972 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und die am 1. April 1995 bereits in einem Mitgliedstaat eingetragen waren, von der Ausrüstung mit einem Höhenvorwarnsystem ausgenommen.“

muss es heißen:

„Ungeachtet Buchstabe a sind Flugzeuge mit einer MCTOM bis 5 700 kg und einer MOPSC über neun, die vor dem 1. April 1972 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und die am 1. April 1995 bereits in einem Mitgliedstaat eingetragen waren, von der Ausrüstung mit einem Höhenvorwarnsystem ausgenommen.“

Seite 113, Anhang IV, Teilabschnitt D Abschnitt 1 CAT.IDE.A.185 Buchstabe a Nummer 2:

Anstatt:

„mehrmotorige Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer MCTOM bis 5 700 kg oder einer MOPSC über neun, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 1990 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.“

muss es heißen:

„mehrmotorige Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer MCTOM bis 5 700 kg und einer MOPSC über neun, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 1990 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.“

Seite 114, Anhang IV, Teilabschnitt D Abschnitt 1 CAT.IDE.A.190 Buchstabe a Nummer 3:

Anstatt:

„mehrmotorige Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer MCTOM bis 5 700 kg oder einer MOPSC über 9, die erstmals am oder nach dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.“

muss es heißen:

„mehrmotorige Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer MCTOM bis 5 700 kg und einer MOPSC über neun, die erstmals am oder nach dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.“


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