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Document 32012R0900

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Agneau de lait des Pyrénées (g.g.A.))

    ABl. L 268 vom 3.10.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/900/oj

    3.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 900/2012 DER KOMMISSION

    vom 2. Oktober 2012

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Agneau de lait des Pyrénées (g.g.A.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der am 10. Dezember 2007 eingegangene Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

    (2)

    Spanien legte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung ein. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung für zulässig befunden.

    (3)

    Mit Schreiben vom 8. November 2010 forderte die Kommission die betreffenden Parteien auf, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

    (4)

    Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien und Frankreich erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

    (5)

    Der Einspruch Spaniens betraf vor allem die angeblich falsche Abgrenzung des geografischen Gebiets und den angeblich fehlenden besonderen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des betreffenden Erzeugnisses und den Pyrenäen. Die Kommission konnte im eingereichten Antrag jedoch weder einen offensichtlichen Irrtum bei diesen Elementen noch Unstimmigkeiten zwischen dem genannten Antrag und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 feststellen.

    (6)

    Spanien führte in seinem Einspruch weiterhin aus, dass die Eintragung der Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs zu Verwirrung Anlass geben könnte, da es sich bei den Pyrenäen nicht um eine ausschließlich französische Bergkette handelt und in deren spanischem Teil herkömmlicherweise Erzeugnisse hergestellt werden, die denjenigen im Antrag ähneln, einschließlich der bereits geschützten geografischen Angabe „Cordero de Navarra“.

    (7)

    Wird im Anschluss an einen Einspruch keine Einigung erzielt, so trifft die Kommission einen Beschluss in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Der Begriff „Agneau de lait des Pyrénées“ könnte in seiner Übersetzung, insbesondere ins Spanische, die Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Erzeugnisses verwirren. Zwar gibt es keinen Grund, den Begriff „Agneau de lait des Pyrénées“ nicht einzutragen, es ist jedoch erforderlich, eine solche Verwirrung zu vermeiden und ein redliches Verfahren sicherzustellen. Daher sollte der geografische Bestandteil der Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ bei der Vermarktung des Erzeugnisses, das der Spezifikation für „Agneau de lait des Pyrénées“ entspricht, nicht in andere Sprachen übersetzt werden. Dies würde sowohl für die Verwendung einer solchen Übersetzung auf dem Etikett als auch bei Vorführungen oder Werbung für das Erzeugnis gelten. Außerdem sollte das Ursprungsland auf dem Etikett in demselben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ angegeben werden.

    (8)

    Aus den vorgenannten Gründen sollte die Bezeichnung „Agneau de lait des Pyrénées“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

    Artikel 2

    Bei der Vermarktung von Erzeugnissen, die der Spezifikation der im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnung entsprechen, dürfen die Bezugnahmen auf den Begriff „Pyrénées“ nicht übersetzt werden.

    Auf Etiketten, die die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung enthalten, ist das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung anzugeben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Oktober 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (2)  ABl. C 93 vom 13.4.2010, S. 20.


    ANHANG

    Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

    Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    FRANKREICH

    Agneau de lait des Pyrénées (g.g.A.)


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