EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R0748

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 224, 21.8.2012, p. 1–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 024 P. 47 - 131

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/08/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj

21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 748/2012 DER KOMMISSION

vom 3. August 2012

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; sie verpflichtet die Kommission zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen für eine einheitliche Anwendung. Sie sieht die Errichtung der „Europäischen Agentur für Flugsicherheit“ (im Folgenden „die Agentur“) vor, die die Kommission bei der Erarbeitung derartiger Durchführungsbestimmungen unterstützen soll.

(3)

Zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ist es notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen. Derartige Vorschriften und Verfahren sollten die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der entsprechenden Zeugnisse enthalten.

(4)

Betriebe, die sich mit der Entwicklung und Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen befassen, sollten bestimmte technische Vorschriften für den Nachweis ihrer Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit verbundenen Sonderrechte erfüllen. Die Kommission ist verpflichtet, Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen zu ergreifen, die eine solche Erfüllung bescheinigen.

(5)

Bei der Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die gemeinsamen grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit hat die Kommission darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren entsprechen, den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen und eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.

(6)

Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile erfordert gemeinsame Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen sowie Leitlinien erarbeiten.

(7)

Die weitere Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erteilten Zulassungen im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist anzuerkennen.

(8)

Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere durch weitere Bestimmungen bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Musterzulassungsgrundlage und den Umweltschutz und durch die Einführung der Möglichkeit, bei Änderungen der Musterzulassung die Einhaltung späterer Normen zu wählen.

(9)

Konzeption und Komplexität von Hilfstriebwerken (APU) ähneln denen von Luftfahrzeugtriebwerken, und in einigen Fällen sind APU-Konstruktionen sogar von Triebwerkskonstruktionen abgeleitet. Änderungen der Bestimmungen für Reparaturen an APU sind daher erforderlich, um die Konsistenz mit Reparaturverfahren für Triebwerke wieder herzustellen.

(10)

Um auf nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitluftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile Maßnahmen anzuwenden, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart angemessen sind, ist es bei Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung solcher Luftfahrzeuge und zugehöriger Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere die Möglichkeit für Eigentümer europäischer leichter Luftfahrzeuge unter 2 000 kg (ELA2) oder unter 1 200 kg (ELA1) einzuführen, bestimmte nicht sicherheitskritische Teile für den Einbau ohne EASA-Formblatt 1 zu akzeptieren.

(11)

Die Agentur hat Entwürfe der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und sie als Stellungnahme Nr. 01/2009 zur Möglichkeit zu Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsvorschriften bei Konstruktionsänderungen, als Stellungnahme Nr. 02/2009 zu Reparatur- und Konstruktionsänderungen an ETSO-Zulassungen, als Stellungnahme Nr. 01/2010 zu Teil J DOA und als Stellungnahme Nr. 01/2011 zu ELA-Verfahren und Standardänderungen und Reparaturen der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, einschließlich:

a)

Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen,

b)

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen,

c)

Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren,

d)

Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften,

e)

Ausstellung von Lärmzeugnissen,

f)

Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen,

g)

Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile,

h)

Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,

i)

Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.

(2)   Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„JAA“ steht für „Joint Aviation Authorities“;

b)

„JAR“ steht für die „Joint Aviation Requirements“;

c)

„Teil 21“ steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;

d)

„Teil M“ steht für die umzusetzenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 angenommen werden;

e)

„Hauptgeschäftssitz“ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

f)

„Artikel“ bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird;

g)

„ETSO“ steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;

h)

„EPA“ steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;

i)

„ELA1-Luftfahrzeug“ eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,

ii)

ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger,

iii)

ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballons, 1 050 m3 für gasgefüllte Ballons, 300 m3 für gasgefüllte Fesselballons,

iv)

ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1 000 m3 für gasgefüllte Luftschiffe;

j)

„ELA2-Luftfahrzeug“ eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,

ii)

ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger,

iii)

ein Ballon,

iv)

ein Heißluft-Luftschiff,

v)

ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:

3 % maximale statische Schwere,

nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),

konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System,

keine Servosteuerung,

vi)

ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).

Artikel 2

Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

(1)   Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2)   In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Anhang I (Teil 21) nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Anhang I (Teil 21) gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind.

Artikel 3

Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen

(1)   Für Produkte, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Für ein solches Produkt gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:

i)

Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich

im Fall von Produkten, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder

im Fall anderer Produkte um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat

ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Lufttüchtigkeitskodizes und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder

ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Produkte auf der Grundlage der Lufttüchtigkeitskodizes des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Lufttüchtigkeitskodizes, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung entspricht.

Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Gedankenstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.

ii)

Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Produkt geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.

iii)

Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaats.

b)

Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:

i)

Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;

ii)

alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt und

iii)

es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.

(2)   Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

a)

Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

Die Nummern 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.

c)

In Abweichung von Nummer 21.A.17 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.

d)

Zur Erfüllung der Nummern 21.A.20 Buchstaben a und b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(3)   Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:

a)

Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

Nummer 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.

d)

Zur Erfüllung der Nummern 21.A.103 Buchstabe a 2 und Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4)   Zur Erfüllung von Nummer 21.A.433 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gelten für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(5)   Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 4

Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen

(1)   Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte Änderungen an Produkten, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war.

(2)   Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte große Änderungen an Produkten, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:

a)

Lief ein Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

Die Nummern 21.A.113 Buchstaben a und b von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.

c)

gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren. ###the applicable certification basis shall be that established by the JAA or, where applicable, the Member State at the date of application for the supplemental type-certificate or the major change approval;###

d)

Zur Erfüllung von Nummer 21.A.115 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 5

Weiterer Betrieb bestimmter in Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge

Für ein Luftfahrzeug, das nicht unter die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a fällt und für das vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat (4) anwendbar wurde, von einem Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, das sich zu diesem Zeitpunkt in dessen Register befand und das noch am 28. März 2007 im Register eines Mitgliedstaats verzeichnet war, gilt Folgendes in Kombination als anwendbare besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die gemäß dieser Verordnung herausgegeben wurden:

a)

das Gerätekennblatt für die Musterzulassung und das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen oder gleichwertige Dokumente des Entwurfsstaats, sofern der Entwurfsstaat mit der Agentur eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Konstruktion eines solchen Luftfahrzeugs geschlossen hat,

b)

die Umweltschutzvorschriften in den für ein solches Luftfahrzeug geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago und

c)

die obligatorischen Informationen des Entwurfsstaats über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Artikel 6

Fortdauer von Zeugnissen für Bau- und Ausrüstungsteile

(1)   Zulassungen von Bau- und Ausrüstungsteilen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.

(2)   Im Hinblick auf Bau- und Ausrüstungsteile, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:

a)

Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

Nummer 21.A.603 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Datenanforderungen festgelegt in Nummer 21.A.605 von Anhang I (Teil 21) gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.

d)

Zur Erfüllung von Nummer 21.A.606 Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 7

Fluggenehmigung

Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 festgestellt hat, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten.

Artikel 8

Entwicklungsbetriebe

(1)   Für die Entwicklung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.

(2)   In Abweichung von Absatz 1 kann ein Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat, und

b)

die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3)   Genehmigungen als Entwicklungsbetriebe, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 9

Herstellungsbetriebe

(1)   Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.

(2)   In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat und

b)

die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3)   Genehmigungen als Herstellungsbetriebe, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 10

Maßnahmen der Agentur

(1)   Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, im Folgenden „AMC“) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung nachzuweisen.

(2)   Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung gemindert werden.

(3)   Unbeschadet der Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gelten bei Anwendung der von der Agentur herausgegebenen annehmbaren Nachweisverfahren die diesbezüglichen Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung ohne weiteren Nachweis als erfüllt.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  Für EU-15: 28. September 2003; für EU-10: 1. Mai 2004 und für EU-2: 1. Januar 2007.


ANHANG I

TEIL 21

Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Inhaltsverzeichnis

21.1.

Allgemeines

HAUPTABSCHNITT A —

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT A —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.A.1

Umfang

21.A.2

Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

21.A.3A

Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

21.A.3B

Lufttüchtigkeitsanweisungen

21.A.4

Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

ABSCHNITT B —

MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.A.11

Umfang

21.A.13

Berechtigung

21.A.14

Nachweis der Befähigung

21.A.15

Beantragung

21.A.16A

Lufttüchtigkeitskodizes

21.A.16B

Sonderbedingungen

21.A.17

Basis der Musterzulassung

21.A.18

Angabe einschlägiger Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen

21.A.19

Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

21.A.20

Einhaltung der Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen

21.A.21

Ausstellung von Musterzulassungen

21.A.23

Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen

21.A.31

Musterbauarten

21.A.33

Inspektionen und Test

21.A.35

Flugprüfungen

21.A.41

Musterzulassungen

21.A.44

Pflichten der Inhaber

21.A.47

Übertragbarkeit

21.A.51

Laufzeit und Fortdauer

21.A.55

Aufzeichnungspflichten

21.A.57

Handbücher

21.A.61

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D —

ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21.A.90A

Umfang

21A.90B

Standardänderungen

21.A.91

Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterbauarten

21.A.92

Berechtigung

21.A.93

Beantragung

21.A.95

Geringfügige Änderungen

21.A.97

Erhebliche Änderungen

21.A.101

Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen

21.A.103

Erteilung von Genehmigungen

21.A.105

Aufzeichnungspflichten

21.A.107

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

21.A.109

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

ABSCHNITT E —

ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

21.A.111

Umfang

21.A.112A

Berechtigung

21.A.112B

Nachweis der Befähigung

21.A.113

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

21.A.114

Nachweis der Einhaltung

21.A.115

Erteilung von ergänzenden Musterzulassungen

21.A.116

Übertragbarkeit

21.A.117

Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

21.A.118A

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

21.A.118B

Laufzeit und Fortdauer

21.A.119

Handbücher

21.A.120

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

ABSCHNITT F —

HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.121

Umfang

21.A.122

Berechtigung

21.A.124

Beantragung

21.A.125A

Ausstellung von Einzelzulassungen

21.A.125B

Meldung von Verstößen

21.A.125C

Laufzeit und Fortdauer

21.A.126

Produktionsinspektionssystem

21.A.127

Prüfungen: Luftfahrzeuge

21.A.128

Prüfungen: Motoren und Propeller

21.A.129

Pflichten der Hersteller

21.A.130

Konformitätserklärung

ABSCHNITT G —

GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.131

Umfang

21.A.133

Berechtigung

21.A.134

Beantragung

21.A.135

Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21.A.139

Qualitätssysteme

21.A.143

Selbstdarstellung

21.A.145

Genehmigungsvoraussetzungen

21.A.147

Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

21.A.148

Standortänderungen

21.A.149

Übertragbarkeit

21.A.151

Genehmigungsbedingungen

21.A.153

Änderungen von Genehmigungsbedingungen

21.A.157

Untersuchungen

21.A.158

Meldung von Verstößen

21.A.159

Laufzeit und Fortdauer

21.A.163

Vorrechte

21.A.165

Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT H —

LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.A.171

Umfang

21.A.172

Berechtigung

21.A.173

Klassifizierung

21.A.174

Beantragung

21.A.175

Sprache

21.A.177

Ergänzungen oder Änderungen

21.A.179

Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

21.A.180

Inspektionen

21.A.181

Laufzeit und Fortdauer

21.A.182

Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

ABSCHNITT I —

LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.A.201

Umfang

21.A.203

Berechtigung

21.A.204

Beantragung

21.A.207

Ergänzungen oder Änderungen

21.A.209

Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

21.A.210

Inspektionen

21.A.211

Laufzeit und Fortdauer

ABSCHNITT J —

GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21.A.231

Umfang

21.A.233

Berechtigung

21.A.234

Beantragung

21.A.235

Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

21.A.239

Konstruktionssicherungssysteme

21.A.243

Daten

21.A.245

Genehmigungsvoraussetzungen

21.A.247

Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

21.A.249

Übertragbarkeit

21.A.251

Genehmigungsbedingungen

21.A.253

Änderungen von Genehmigungsbedingungen

21.A.257

Untersuchungen

21.A.258

Meldung von Verstößen

21.A.259

Laufzeit und Fortdauer

21.A.263

Vorrechte

21.A.265

Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT K —

BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

21.A.301

Umfang

21.A.303

Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

21.A.305

Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

21.A.307

Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M —

REPARATUREN

21.A.431A

Umfang

21A.431B

Standardreparaturen

21.A.432A

Berechtigung

21.A.432B

Nachweis der Befähigung

21.A.433

Reparaturverfahren

21.A.435

Klassifizierung von Reparaturen

21.A.437

Ausstellung von Genehmigungen für Reparaturverfahren

21.A.439

Herstellung von Reparaturteilen

21.A.441

Ausführung von Reparaturen

21.A.443

Beschränkungen

21.A.445

Nicht reparierte Schäden

21.A.447

Aufzeichnungspflichten

21.A.449

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

21.A.451

Pflichten und EPA-Kennzeichnung

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O —

ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.A.601

Umfang

21.A.602A

Berechtigung

21.A.602B

Nachweis der Befähigung

21.A.603

Beantragung

21.A.604

ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

21.A.605

Geforderte Daten

21.A.606

Ausstellung von ETSO-Zulassungen

21.A.607

Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

21.A.608

Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

21.A.609

Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

21.A.610

Genehmigung von Abweichungen

21.A.611

Konstruktionsänderungen

21.A.613

Aufzeichnungspflichten

21.A.615

Inspektionen durch die Agentur

21.A.619

Laufzeit und Fortdauer

21.A.621

Übertragbarkeit

ABSCHNITT P —

FLUGGENEHMIGUNG

21.A.701

Umfang

21.A.703

Berechtigung

21.A.705

Zuständige Behörde

21.A.707

Antrag auf Fluggenehmigung

21.A.708

Flugbedingungen

21.A.709

Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

21.A.710

Genehmigung der Flugbedingungen

21.A.711

Ausstellung einer Fluggenehmigung

21.A.713

Änderungen

21.A.715

Sprache

21.A.719

Übertragbarkeit

21.A.721

Inspektionen

21.A.723

Laufzeit und Fortdauer

21.A.725

Erneuerung von Fluggenehmigungen

21.A.727

Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

21.A.729

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT Q —

KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

21.A.801

Kennzeichnung von Produkten

21.A.803

Behandlung von Kenndaten

21.A.804

Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

21.A.805

Kennzeichnung von kritischen Teilen

21.A.807

Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

HAUPTABSCHNITT B —

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT A —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.B.5

Umfang

21.B.20

Pflichten der zuständigen Behörden

21.B.25

Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

21.B.30

Dokumentierte Verfahrensvorschriften

21.B.35

Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

21.B.40

Klärung von Streitfragen

21.B.45

Meldungen/Koordination

21.B.55

Aufzeichnungspflichten

21.B.60

Lufttüchtigkeitsanweisungen

ABSCHNITT B —

MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D —

ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

ABSCHNITT E —

ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

ABSCHNITT F —

HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.120

Untersuchung

21.B.125

Meldung von Verstößen

21.B.130

Erteilung von Einzelzulassungen

21.B.135

Beibehaltung von Einzelzulassungen

21.B.140

Ergänzung von Einzelzulassungen

21.B.145

Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

21.B.150

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT G —

GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.220

Untersuchung

21.B.225

Meldung von Verstößen

21.B.230

Ausstellung von Zertifikaten

21.B.235

Weitere Überwachung

21.B.240

Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21.B.245

Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

21.B.260

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT H —

LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.B.320

Untersuchung

21.B.325

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

21.B.326

Lufttüchtigkeitszeugnis

21.B.327

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

21.B.330

Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

21.B.345

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT I —

LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.B.420

Untersuchung

21.B.425

Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

21.B.430

Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

21.B.445

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT J —

GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

ABSCHNITT K —

BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M —

REPARATUREN

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O —

ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

ABSCHNITT P —

FLUGGENEHMIGUNG

21.B.520

Untersuchung

21.B.525

Ausstellung von Fluggenehmigungen

21.B.530

Widerruf einer Fluggenehmigung

21.B.545

Aufzeichnungspflichten

ABSCHNITT Q —

KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

Anlagen

Anlage I —

EASA Formblatt 1 — Freigabebescheinigung;

Anlage II —

EASA Formblatt 15a — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;

Anlage III —

EASA Formblatt 20a — Fluggenehmigung;

Anlage IV —

EASA Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben);

Anlage V —

EASA Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis;

Anlage VI —

EASA Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis;

Anlage VII —

EASA Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis;

Anlage VIII —

EASA Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug;

Anlage IX —

EASA Formblatt 53 — Freigabebescheinigung;

Anlage X —

EASA Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb;

Anlage XI —

EASA Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

21.1.   Allgemeines

„Zuständige Behörde“ im Sinne dieses Anhangs I (Teil 21) ist:

a)

für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt, die von diesem Mitgliedstaat angegebene Behörde oder die Agentur auf Ersuchen jenes Mitgliedstaats oder

b)

für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, die Agentur.

ABSCHNITT A

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT A —   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.A.1   Umfang

Der vorliegende Hauptabschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die entsprechend dem vorliegenden Hauptabschnitt ausgestellt wurden oder werden sollen.

21.A.2   Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Inhaber oder Antragsteller dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt.

21.A.3A   Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

a)

Datenerfassungs-, Datenprüf- und Datenanalysesystem.

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO), Genehmigungen für erhebliche Reparaturverfahren oder anderen einschlägigen, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen müssen über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Berichten über und von Informationen zu Ausfällen, Funktionsstörungen, Defekten oder sonstigen Vorkommnissen verfügen, die die fortdauernde Lufttüchtigkeit der durch eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, eine ergänzende Musterzulassung, eine ETSO-Zulassung, eine Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren oder andere einschlägige, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen abgedeckten Produkte oder Bau- oder Ausrüstungsteile beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigen. Informationen über dieses System sind allen bekannten Benutzern der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile und auf Anforderung allen sonst aufgrund einschlägiger Durchführungsvorschriften auskunftsberechtigten Personen bekannt zu machen.

b)

Meldungen an die Agentur

1.

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen für erhebliche Reparaturverfahren oder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen haben der Agentur alle Ausfälle, Funktionsstörungen, Defekte oder sonstigen Vorkommnisse zu melden, die ihnen bezüglich eines durch die Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren oder durch jede andere einschlägige, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigung abgedeckten Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils bekannt wurden und zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder führen können.

2.

Diese Meldungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur möglichst umgehend und jedenfalls binnen 72 Stunden nach der Entdeckung des möglicherweise unsicheren Zustands zu melden, soweit nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern.

c)

Untersuchung von gemeldeten Störungen

1.

Wenn eine Störung, die gemäß Buchstabe b oder gemäß Nummer 21.A.129 Buchstabe f Ziffer 2 oder 21.A.165 Buchstabe f Ziffer 2 gemeldet wurde, auf einen Entwicklungs- oder Herstellungsmangel zurückzuführen ist, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung bzw. der Hersteller die Ursache des Mangels zu ermitteln und der Agentur die Ergebnisse seiner Untersuchung und aller Maßnahmen zu melden, die er zur Behebung dieses Mangels durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigt.

2.

Wenn nach Ansicht der Agentur eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung bzw. der Hersteller der Agentur die zugehörigen Daten zu übermitteln.

21.A.3B   Lufttüchtigkeitsanweisungen

a)

Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, durch die an einem Luftfahrzeug Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.

b)

Die Agentur hat Lufttüchtigkeitsanweisungen auszustellen, wenn:

1.

sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller, Bau- oder Ausrüstungsteil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und

2.

dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.

c)

Wenn die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung ausstellen muss, um einen unsicheren Zustand gemäß Buchstabe b beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung:

1.

entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen und/oder geforderte Inspektionen vorzuschlagen und der Agentur zu diesen Vorschlägen nähere Angaben zur Genehmigung vorzulegen,

2.

nach der Genehmigung der Vorschläge gemäß Ziffer 1 durch die Agentur allen bekannten Benutzern oder Besitzern des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils und auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen bekannt zu machen.

d)

Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.

Bezeichnung des unsicheren Zustands,

2.

Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,

3.

die angeforderten Maßnahmen,

4.

die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,

5.

das Datum des Inkrafttretens.

21.A.4   Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterbauarten oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:

a)

die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß Nummer 21.A.122, Nummer 21.A.133 bzw. Nummer 21.A.165 Buchstabe c Ziffer 2 und

b)

die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

ABSCHNITT B —   MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.A.11   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert.

21.A.13   Berechtigung

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt dargelegten Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21A.14 nachgewiesen haben oder noch nachweisen.

21.A.14   Nachweis der Befähigung

a)

Betriebe, die eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.

b)

Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller bei der Agentur als Alternative zum Befähigungsnachweis die Genehmigung von Verfahren beantragen und dabei die spezifischen Entwicklungstätigkeiten, Ressourcen und Arbeitsgänge beschreiben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs I (Teil 21) erforderlich sind, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt:

1.

ein ELA2-Luftfahrzeug,

2.

ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut ist,

3.

Kolbenmotor,

4.

nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller.

c)

Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller wählen, der Agentur zum Nachweis der Befähigung das durch Nummer 21.A.20 Buchstabe b vorgeschriebene Zertifizierungsprogramm vorzulegen, wenn es sich um Produkte der folgenden Art handelt:

1.

ein ELA1-Luftfahrzeug,

2.

ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist.

21.A.15   Beantragung

a)

Anträge auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen sind in der von der Agentur festgelegten Form vorzulegen.

b)

Anträgen auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen für Luftfahrzeuge sind eine dreidimensionale Zeichnung des betreffenden Luftfahrzeugs und vorläufige Basisdaten beizufügen, einschließlich der vorgesehenen Betriebskenndaten und Beschränkungen.

c)

Anträgen auf Musterzulassungen für Motoren oder Propeller sind eine allgemeine Bauzeichnung, eine Beschreibung der Konstruktionsmerkmale, die Betriebskenndaten und die vorgesehenen Betriebsbeschränkungen des Motors bzw. Propellers beizufügen.

21.A.16A   Lufttüchtigkeitskodizes

Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Lufttüchtigkeitskodizes als Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I (Tei 21) der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Diese müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus die Bedingungen erkennen können, unter denen solche Zertifikate ausgestellt werden.

21.A.16B   Sonderbedingungen

a)

Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche besondere technische Spezifikationen, die so genannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Lufttüchtigkeitskodizes aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

1.

das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften beruhen, oder

2.

das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt, oder

3.

Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder aus Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

b)

Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um einen Sicherheitsstandard entsprechend dem der einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes durchzusetzen.

21.A.17   Basis der Musterzulassung

a)

Die zur Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung anzugebende Grundlage besteht aus:

1.

den einschlägigen, bei Beantragung dieses Zertifikats geltenden Lufttüchtigkeitsvorschriften der Agentur, soweit nicht:

i)

die Agentur Anderes spezifiziert oder

ii)

die Einhaltung der Zulassungsspezifikationen später in Kraft tretender Ergänzungen vom Antragsteller gewünscht oder aufgrund Buchstabe c oder d gefordert wird.

2.

den gemäß Nummer 21.A.16B Buchstabe a vorgeschriebenen Sonderbedingungen.

b)

Anträge auf Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehflügler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf sonstige Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass sein Produkt eine längere Zeitspanne für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung benötigt, und die Agentur eine längere Zeitspanne genehmigt.

c)

Falls eine Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe b ausgestellt werden kann, kann der Antragsteller:

1.

einen neuen Antrag auf Musterzulassung einreichen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a einhalten, die für einen Neuantrag gelten, oder

2.

eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften einhalten, die zu einem von ihm frei wählbaren Termin galten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum einer Musterzulassung entsprechend der gemäß Buchstabe b für den ursprünglichen Antrag gesetzten Frist liegen darf.

d)

Antragsteller, die sich für die Einhaltung einer Zulassungsspezifikation von Ergänzungen zu den Lufttüchtigkeitsvorschriften entscheiden, die nach Beantragung einer Musterzulassung in Kraft getreten sind, haben auch alle sonst nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zulassungsspezifikationen einzuhalten.

21.A.18   Angabe einschlägiger Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen

a)

Die einschlägigen Lärmschutzanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge gehen aus Kapitel 1 von Anhang 16, Band I, Teil II des Abkommens von Chicago hervor und werden dementsprechend wiedergegeben:

1.

für Unterschall-Düsenflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 2, 3 bzw. 4,

2.

für Propellerflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 3, 4, 5, 6 bzw. 10,

3.

für Hubschrauber aus Band I, Teil II, Kapitel 8 bzw. 11 und

4.

für Überschall-Düsenflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 12, soweit zutreffend.

b)

Die einschlägigen Emissionsanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge und Motoren gehen aus Anhang 16 des Abkommens von Chicago hervor:

1.

zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff aus Band II, Teil II, Kapitel 2,

2.

für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 2 und

3.

für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Überschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 3.

c)

Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen mit der Angabe ausreichender Mittel zum Nachweis der Einhaltung der in den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen bezüglich der Lärmentwicklung und der Emissionen.

21.A.19   Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen in der Konstruktion, der Leistung, dem Schub oder der Masse nach Ansicht der Agentur so erheblich sind, dass eine praktisch vollständige Prüfung auf Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung erforderlich ist.

21.A.20   Einhaltung der Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen

a)

Antragsteller auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung haben nachzuweisen, dass die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen eingehalten werden, und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen diese Einhaltung nachgewiesen werden kann.

b)

Die Antragsteller haben der Agentur ein Zertifizierungsprogramm vorzulegen, in dem die Mittel zum Nachweis der Einhaltung im Einzelnen angegeben sind. Dieses Dokument ist im Laufe des Zertifizierungsprozesses gegebenenfalls zu aktualisieren.

c)

Die Antragsteller müssen die Begründung der Einhaltung in Nachweisdokumenten im Einklang mit dem nach Buchstabe b festgelegten Zertifizierungsprogramm aufzeichnen.

d)

Die Antragsteller haben zu erklären, dass sie die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Basis der Musterzulassung und zum Umweltschutz gemäß dem nach Buchstabe b festgelegten Zertifizierungsprogramm nachgewiesen haben.

e)

Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Erklärung gemäß Buchstabe d entsprechend den Bedingungen von Abschnitt J abgeben.

21.A.21   Ausstellung von Musterzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Musterzulassung für ein Produkt durch die Agentur, nachdem sie:

a)

ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.14 nachgewiesen,

b)

die Erklärung gemäß Nummer 21.A.20 Buchstabe d abgegeben und

c)

nachgewiesen haben, dass:

1.

das zuzulassende Produkt der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen gemäß Nummern 21.A.17 und 21.A.18 genügt,

2.

nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken,

3.

die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde, und

4.

sie als Antragsteller auf Musterzulassung ausdrücklich erklärt haben, die Pflichten gemäß Nummer 21.A.44 einhalten zu wollen;

d)

bei Musterzulassungen für Luftfahrzeuge für den Motor und/oder den Propeller, falls diese im Luftfahrzeug installiert sind, eine Musterzulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten haben oder eine solche festgesetzt wird.

21.A.23   Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen

a)

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug durch die Agentur, wenn die Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.21 Buchstabe c nicht eingehalten werden.

1.

Danach hat der Antragsteller: die von der Agentur entsprechend festgelegte Basis der Musterzulassung, die eine ausreichende Sicherheit bezüglich der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs sicherstellt, und die einschlägigen Umweltschutzanforderungen einzuhalten;

2.

ausdrücklich zu erklären, die Pflichten gemäß Nummer 21.A.44 einhalten zu wollen.

b)

Für den im Luftfahrzeug installierten Motor bzw. dessen Propeller oder beide muss:

1.

eine Musterzulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt oder festgesetzt werden oder

2.

die Einhaltung der notwendigen Zertifizierungsspezifikationen zur Sicherstellung gefahrloser Flüge des betreffenden Luftfahrzeugs nachgewiesen worden sein.

21.A.31   Musterbauarten

a)

Zu einer Musterbauart gehören:

1.

die Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und die Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren, das nachweislich der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügt;

2.

Informationen über die zur Sicherung der Produktkonformität erforderlichen Werkstoffe, Prozesse und Herstellungs- und Montageverfahren;

3.

der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anforderung der einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes und

4.

alle sonst erforderlichen Daten, um durch Vergleich die Lufttüchtigkeit und die Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen (sofern zutreffend) späterer Produkte des gleichen Typs feststellen zu können.

b)

Alle Musterbauarten sind ausreichend zu kennzeichnen.

21.A.33   Inspektionen und Test

a)

Antragsteller haben alle notwendigen Inspektionen und Tests durchzuführen, um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

b)

Vor der Durchführung der einzelnen Tests gemäß Buchstabe a muss der Antragsteller festgestellt haben:

1.

für das Prüfstück:

i)

dass die Werkstoffe und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen;

ii)

dass die Einzelteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen;

iii)

dass die Herstellungsprozesse, die Konstruktion und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und

2.

dass die für die Tests verwendeten Testeinrichtungen und sämtliche Messgeräte für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

c)

Der Antragsteller muss der Agentur die Durchführung aller zur Prüfung auf Einhaltung von Buchstabe b erforderlichen Inspektionen gestatten.

d)

Der Antragsteller muss der Agentur die Prüfung aller Berichte, alle notwendigen Inspektionen und die Durchführung von oder Anwesenheit bei Flug- und Bodenprüfungen gestatten, durch die sie die Richtigkeit der von ihm gemäß Nummer 21.A.20 Buchstabe b vorgelegten Übereinstimmungserklärung prüfen und feststellen kann, dass die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.

e)

Für Tests, die von der Agentur gemäß Buchstabe d durchgeführt oder beobachtet werden:

1.

hat der Antragsteller der Agentur eine Erklärung über Einhaltung der Bestimmungen gemäß Buchstabe b vorzulegen und

2.

dürfen am Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil in der Zeit vom Nachweis der Einhaltung der Bestimmung gemäß Buchstabe b bis zur Vorführung zum Test vor der Agentur keine Änderungen bezüglich des Tests vorgenommen werden, die sich auf die Einhaltungserklärung auswirken würden.

21.A.35   Flugprüfungen

a)

Flugprüfungen zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Flugprüfungen spezifiziert hat.

b)

Der Antragsteller hat alle Flugprüfungen durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:

1.

um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und

2.

um bei Luftfahrzeugen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) zu zertifizieren sind, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten, nicht aber bei

i)

Segelflugzeugen und Motorseglern,

ii)

Ballons und Luftschiffen gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,

iii)

Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 2 722 kg.

c)

(Reserviert)

d)

(Reserviert)

e)

(Reserviert)

f)

Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Flugprüfungen müssen umfassen:

1.

bei Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken eines bis dahin in Luftfahrzeugen mit Musterzulassung nicht verwendeten Typs eine Betriebsdauer von mindestens 300 Stunden mit einem vollen Satz von Triebwerken entsprechend einer Musterzulassung, und

2.

bei allen anderen Luftfahrzeugen eine Betriebsdauer von mindestens 150 Stunden.

21.A.41   Musterzulassungen

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen normalerweise die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Emissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.

21.A.44   Pflichten der Inhaber

Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

a)

hat sich zur Übernahme der Pflichten gemäß den Nummern 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.55, 21.A.57 und 21.A.61 zu verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen bezüglich seiner Berechtigung gemäß Nummer 21.A.14 einzuhalten und

b)

die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q anzugeben.

21.A.47   Übertragbarkeit

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen nur an natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die in der Lage sind, die Pflichten gemäß Nummer 21.A.44 zu übernehmen, und hierzu ihre Befähigung gemäß den Kriterien von Nummer 21.A.14 nachgewiesen haben.

21.A.51   Laufzeit und Fortdauer

a)

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Inhaber die Bedingungen dieses Anhangs I (Teil 21) einhält und

2.

die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf sind die Musterzulassung und die eingeschränkte Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.55   Aufzeichnungspflichten

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben alle wichtigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Berichten über Inspektionen an den getesteten Produkten, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und zur Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.57   Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben Originale aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.

21.A.61   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen oder Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen bei Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz vollständiger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit beschreibenden Daten und Erfüllungsanweisungen, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung erstellt wurden, auszuhändigen und diese Anweisungen danach auf Anforderung allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.

b)

Außerdem sind Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auszuarbeiten und allen bekannten Benutzern des betreffenden Produkts sowie auf Anforderung auch allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Verteilung dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D —   ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21.A.90 A   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterbauarten und Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21A.90B   Standardänderungen

a)

Standardänderungen sind Änderungen einer Musterkonstruktion:

1.

in Bezug auf:

i)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5 700 kg,

ii)

Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3 175 kg,

iii)

Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,

2.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

3.

die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.

b)

Die Nummern 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für Standardänderungen.

21.A.91   Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterbauarten

Änderungen gegenüber einer Musterbauart werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. „Geringfügig“ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet Nummer 21.A.19 als „erheblich“ im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß Nummer 21.A.95 bzw. 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.

21.A.92   Berechtigung

a)

Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterbauart im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind gemäß Abschnitt E zu stellen.

b)

Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart im Sinne dieses Abschnitts können von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.

21.A.93   Beantragung

Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur vorzulegen und müssen enthalten:

a)

eine Beschreibung der Änderung mit Angabe:

1.

aller Teile der Musterbauart und der zugelassenen Handbücher, die von dieser Änderung betroffen sind, und

2.

der Zertifizierungsspezifikationen und der Umweltschutzanforderungen, die zur Einhaltung von Nummer 21.A.101 in der Änderung berücksichtigt wurden,

b)

die Angabe aller erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produkts mit den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen.

21.A.95   Geringfügige Änderungen

Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind zu klassifizieren und zuzulassen:

a)

entweder durch die Agentur oder

b)

durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

21.A.97   Erhebliche Änderungen

a)

Antragsteller auf Genehmigung von erheblichen Änderungen haben:

1.

der Agentur Nachweisdaten zusammen mit allen benötigten beschreibenden Daten zur Aufnahme in die Musterbauart vorzulegen,

2.

nachzuweisen, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in Nummer 21.A.101 genügt,

3.

die Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.20 Buchstaben b, c und d einzuhalten und

4.

nach einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb die Erklärung gemäß Nummer 21.A.20 Buchstabe d entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt J abzugeben,

5.

die Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.33 und gegebenenfalls Nummer 21.A.35 einzuhalten;

b)

Genehmigungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind auf die spezifischen Konfigurationen der Musterbauart beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21.A.101   Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen

a)

Antragsteller auf Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben nachzuweisen, dass das geänderte Produkt den für das geänderte Produkt einschlägigen und bei Beantragung der Änderungen geltenden Lufttüchtigkeitsvorschriften, sofern nicht die Einhaltung von Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft tretender Änderungen vom Antragsteller gewünscht oder gemäß Buchstaben e und f gefordert wird, und den in Nummer 21.A.18 aufgeführten einschlägigen Umweltschutzanforderungen genügt.

b)

Abweichend von Buchstabe a können sich Antragsteller auch darauf berufen, dass das geänderte Produkt einer früheren Ergänzung der in Buchstabe a definierten Lufttüchtigkeitsvorschriften und sonstigen Zertifizierungsspezifikationen genügt, die die Agentur als direkt zugehörig ansieht. Die früheren Ergänzungen der Lufttüchtigkeitsvorschriften dürfen jedoch nicht vor den entsprechenden Lufttüchtigkeitsvorschriften erlassen worden sein, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten. Antragsteller dürfen sich im folgenden Umfang beliebig auf die Einhaltung früherer Ergänzungen der Lufttüchtigkeitsvorschriften berufen:

1.

Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die der Musterzulassung für das Produkt zugrunde liegen. Änderungen entsprechend einem der folgenden Kriterien gelten automatisch als signifikant:

i)

Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen,

ii)

Verletzung der für die Zertifizierung des Produkts getroffenen Annahmen;

2.

alle Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind;

3.

alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, bei denen die Einhaltung einer der in Buchstabe angegebenen Lufttüchtigkeitsvorschriften nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

c)

Antragsteller auf Änderungen an Luftfahrzeugen (nicht aber Drehflüglern) mit einem Höchstgewicht von nicht über 2 722 kg (6 000 lbs.) oder an Drehflüglern ohne Turbinenantrieb mit einem Höchstgewicht von nicht über 1 361 kg (3 000 lbs.) können sich darauf berufen, dass das geänderte Produkt der Basis der Musterzulassung genügt, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung auf bestimmte Weise als signifikant ansieht, die Einhaltung einer bei Beantragung geltenden ergänzenden Basis der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, und aller ihrer Ansicht nach direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen vorschreiben, soweit sie nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung oder Zertifizierungsspezifikationen nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkt beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

d)

Wenn die bei Beantragung der Änderung geltende Lufttüchtigkeitsvorschrift nach Ansicht der Agentur keinen ausreichenden Standard gegenüber der vorgesehenen Änderung ergibt, hat der Antragsteller auch alle Sonderbedingungen und Ergänzungen zu diesen, die gemäß den Bestimmungen von Nummer 21.A.16B vorgeschrieben wurden, einzuhalten, um eine Sicherheit zu erreichen, die der durch die bei Beantragung der Änderung geltenden Lufttüchtigkeitsvorschrift gleichwertig ist.

e)

Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehflügler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren. Falls eine Änderung nicht zugelassen wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Buchstaben zugelassen werden kann, kann der Antragsteller:

1.

einen neuen Antrag für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung stellen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a einhalten, die für den ursprünglichen Antrag auf Änderung galten, oder

2.

eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a bezüglich eines von ihm frei wählbaren Antragstermins einhalten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum der Genehmigung der Änderung entsprechend dem gemäß diesem Buchstaben für den ursprünglichen Änderungsantrag gesetzten Termin liegen darf.

f)

Wählt ein Antragsteller die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation einer Änderung der Lufttüchtigkeitsvorschriften, die nach der Beantragung einer Änderung gegenüber einem Muster in Kraft tritt, muss der Antragsteller auch alle anderen nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen erfüllen.

21.A.103   Erteilung von Genehmigungen

a)

Antragsteller haben Anspruch auf Zulassung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterbauart durch die Agentur nach:

1.

Vorlage der Erklärung gemäß Nummer 21.A. 20 Buchstabe d und

2.

Führung eines Nachweises, dass:

i)

das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in Nummer 21.A.101 genügt,

ii)

nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken, und

iii)

die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.

b)

Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart sind nur gemäß Nummer 21.A.95 zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen gemäß Spezifikation in Nummer 21.A.101 genügt.

21.A.105   Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Änderung hat der Antragsteller alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich der Inspektionsberichte nach dem Test des geänderten Produkts, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts und zur Erfüllung der anzuwendenden Umweltschutzanforderungen erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.107   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterbauart haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, an denen die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen, sofern zutreffend, der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, an dem die geringfügige Änderung installiert werden soll, in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.

b)

Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, an dem die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.

21.A.109   Pflichten und EPA-Kennzeichnung

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterbauart haben:

a)

die Pflichten gemäß der Nummern 21.A.4, 21.A.105 und 21.A.107 zu erfüllen und

b)

die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA (European Part Removal), gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

ABSCHNITT E —   ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

21.A.111   Umfang

Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterbauart im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zertifikate festgelegt.

21.A.112A   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person („Betrieb“), die ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.

21.A.112B   Nachweis der Befähigung

a)

Betriebe, die eine ergänzende Musterzulassung beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.

b)

Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

c)

Abweichend von den Buchstaben a und b können Antragsteller zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu einem Zertifizierungsprogramm beantragen, in dem sie die Mittel zum Nachweis der Einhaltung einer ergänzenden Musterzulassung an einem Luftfahrzeug, Triebwerk und Propeller gemäß der Definition in Nummer 21.A.14 Buchstabe c angeben.

21.A.113   Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

a)

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen.

b)

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen jeweils die gemäß Nummer 21.A.93 geforderten Beschreibungen und Angaben enthalten. Außerdem müssen solche Anträge einen Nachweis darüber enthalten, dass die Informationen, auf denen diese Angaben beruhen, entweder aus eigenen Ressourcen des Antragstellers stammen oder infolge einer Absprache mit dem Inhaber der Musterzulassung adäquat sind.

21.A.114   Nachweis der Einhaltung

Antragsteller auf ergänzende Musterzulassungen müssen die Bedingungen gemäß Nummer 21.A.97 einhalten.

21.A.115   Erteilung von ergänzenden Musterzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung durch die Agentur nach:

a)

Vorlage der Erklärung nach Nummer 21.A.20 Buchstabe d und

b)

Erbringung des Nachweises, dass:

1.

das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in Nummer 21.A.101 genügt,

2.

nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken, und

3.

die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.

c)

dem Nachweis ihrer Befähigung gemäß Nummer 21.A.112B,

d)

Abschluss einer Vereinbarung des Antragstellers mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß Nummer 21.A.113 Buchstabe b, wenn

1.

der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, dass er keine technischen Einwände gegen die gemäß Nummer 21.A.93 vorgelegten Informationen hat, und

2.

der Inhaber der Musterzulassung zugestimmt hat, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 21.A.44 und 21.A.118A zusammenzuarbeiten.

21.A.116   Übertragbarkeit

Ergänzende Musterzulassungen dürfen nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Pflichten gemäß Nummer 21.A.118A wahrnehmen können und hierzu ihre Fähigkeit nachgewiesen haben, sich gemäß den in Nummer 21.A.112B aufgeführten Kriterien zu qualifizieren, ausgenommen für ELA1-Luftfahrzeuge, für die die natürliche oder juristische Person die Zustimmung der Agentur zur Verwendung von Verfahren, die ihre Aktivitäten zur Wahrnehmung dieser Pflichten festlegen, beantragt hat.

21.A.117   Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

a)

Geringfügige Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind gemäß Abschnitt D zu klassifizieren und zuzulassen.

b)

Alle erheblichen Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt zuzulassen.

c)

Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, das durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckt ist, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung zugelassen werden.

21.A.118A   Pflichten und EPA-Kennzeichnung

Alle Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben:

a)

die Pflichten zu erfüllen:

1.

den Nummern 21.A.3, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.105, 21.A.119 und 21.A.120,

2.

impliziter Verpflichtung durch Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß Nummer 21.A.115 Buchstabe c Ziffer 2,

und für diese Zwecke fortlaufend die in Nummer 21.A.112B aufgeführten Kriterien zu erfüllen, und

b)

die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

21.A.118B   Laufzeit und Fortdauer

a)

Ergänzende Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange nicht:

1.

der Inhaber Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) verletzt oder

2.

die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.

b)

Im Fall der Rückgabe oder des Widerrufs ist die ergänzende Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.119   Handbücher

Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben Originale der Neufassungen aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, soweit sie zur Beschreibung der im Rahmen der ergänzenden Musterzulassung vorgenommenen Änderungen benötigt werden, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.

21.A.120   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Inhaber ergänzender Musterzulassungen zu einem Luftfahrzeug, einem Motor oder einem Propeller haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, die die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweisen, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.

b)

Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, das die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweist, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen der Neufassungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

ABSCHNITT F —   HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.121   Umfang

a)

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zum Nachweis der Konformität eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils, das ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G hergestellt werden soll, mit den einschlägigen Konstruktionsdaten vorgeschrieben.

b)

In dem vorliegenden Abschnitt werden die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils festgelegt, dessen Herstellung auf dem vorliegenden Abschnitt beruht.

21.A.122   Berechtigung

Die Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt darf jede natürliche oder juristische Person beantragen, die:

a)

eine Genehmigung zur Konstruktion des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils beantragt oder erhalten hat oder

b)

durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für eine solche Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt hat.

21.A.124   Beantragung

a)

Anträge auf Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen.

b)

Solche Anträge müssen enthalten:

1.

gegebenenfalls Nachweise über:

i)

die Unzweckmäßigkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder

ii)

die Notwendigkeit der Zertifizierung oder Genehmigung eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß dem vorliegenden Abschnitt noch vor der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G,

2.

einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen.

21.A.125A   Ausstellung von Einzelzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach:

a)

Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit den einschlägigen Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,

b)

Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt:

1.

Beschreibung des gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems,

2.

Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems,

3.

Beschreibung der Prüfungen gemäß den Nummern 21.A.127 und 21.A.128 und Benennung der im Sinne von Nummer 21.A.130 Buchstabe a befugten Personen,

c)

Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß den Nummern 21.A.3 und 21.A.129 Buchstabe d.

21.A.125B   Meldung von Verstößen

a)

Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:

1.

Verstöße der Stufe 1 gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Anhangs, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Konstruktionsdaten führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.

2.

Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21), die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.

b)

Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Buchstabe a führen können.

c)

Nach dem Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß Nummer 21.B.125:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber der Einzelzulassung gegenüber der zuständigen Behörde zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist vorbehaltlich der Vorlage eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.

3.

Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Einzelzulassung.

d)

Bei Verstößen der Stufe 1 oder 2 darf die Einzelzulassung gemäß Nummer 21.B.145 ganz oder teilweise eingeschränkt, ausgesetzt und widerrufen werden. Der Inhaber der Einzelzulassung hat den Eingang eines Einschränkungs-, Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen die Einzelzulassung zügig zu bestätigen.

21.A.125C   Laufzeit und Fortdauer

a)

Einzelzulassungen werden für eine begrenzte Laufzeit von höchstens einem Jahr ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Inhaber einer Einzelzulassung den Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts erbringt oder

2.

Beweise dafür vorliegen, dass es dem Hersteller nicht gelingt, eine zufrieden stellende Kontrolle über die Herstellung der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß der Einzelzulassung auszuüben oder

3.

der Hersteller versäumt, die Anforderungen von Nummer 21.A.122 weiterhin zu erfüllen oder

4.

die Einzelzulassung zurückgegeben, gemäß Nummer 21.B.145 widerrufen oder abgelaufen ist.

b)

Bei Rückgabe, Widerruf oder Ablauf der Gültigkeit ist die Einzelzulassung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.126   Produktionsinspektionssystem

a)

Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen Prüfmittel zur Sicherung der folgenden Anforderungen enthalten:

1.

Angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile, die in das fertige Produkt eingebaut werden, entsprechen den Spezifikationen der einschlägigen Konstruktionsdaten;

2.

angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile sind richtig gekennzeichnet;

3.

Prozesse, Herstellungstechniken und Montageverfahren, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der fertigen Produkte auswirken, werden gemäß den von der Behörde genehmigten Spezifikationen durchgeführt;

4.

Konstruktionsänderungen, auch Umstellungen von Werkstoffen, wurden gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und werden vor Übernahme in das fertige Produkt kontrolliert.

b)

Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen auch sicherstellen können, dass:

1.

halbfertige Teile an Punkten in der Herstellung, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können, auf Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten überprüft werden,

2.

Materialien, die beschädigt werden oder altern können, angemessen gelagert und ausreichend geschützt werden,

3.

aktuelle Konstruktionszeichnungen für das Herstellungs- und Inspektionspersonal leicht verfügbar sind und bei Bedarf auch herangezogen werden,

4.

zurückgewiesene Materialien und Teile ausgesondert und auf eine Weise gekennzeichnet werden, die den Einbau in das fertige Produkt ausschließt,

5.

Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Konstruktionsdaten oder Spezifikationen zurückgehalten werden, trotzdem aber in das fertige Produkt eingebaut werden sollen, ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich gemäß diesem Verfahren als verwendbar erweisen, sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen und nach einer erforderlichen Reparatur oder Nachbearbeitung erneut zu inspizieren. Materialien und Teile, die danach Ausschuss darstellen, sind zu kennzeichnen und so zu entsorgen, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden können.

6.

Zu Prüfungen im Rahmen von Produktionsinspektionssystemen sind Aufzeichnungen zu führen, die nach Möglichkeit mit dem fertigen Produkt oder Teil zu bezeichnen und vom Hersteller so aufzubewahren sind, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.127   Prüfungen: Luftfahrzeuge

a)

Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Boden- und Flugprüfungen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.

b)

Produktionsprüfverfahren müssen jeweils mindestens die folgenden Kontrollen enthalten:

1.

Kontrolle der Steuerungseigenschaften,

2.

Kontrolle des Flugverhaltens (mit normaler Luftfahrzeuginstrumentierung),

3.

Kontrolle auf Funktionsfähigkeit aller Einrichtungen und Systeme des Luftfahrzeugs,

4.

Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach der Flugerprobung alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,

5.

Kontrolle der Betriebskenndaten des Luftfahrzeugs am Boden,

6.

Kontrolle aller weiteren Besonderheiten des betreffenden Luftfahrzeugs.

21.A.128   Prüfungen: Motoren und Propeller

Hersteller von Motoren oder Propellern, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben jeden Motor oder Verstellpropeller einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung zu unterwerfen, um im Sinne der Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen zu können, dass diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren.

21.A.129   Pflichten der Hersteller

Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben:

a)

alle solchen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der zuständigen Behörde zur Inspektion zur Verfügung zu halten,

b)

am Herstellungsort die technischen Daten und Zeichnungen aufzubewahren, aus denen ermittelt werden kann, ob die Produkte den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,

c)

ein Produktionsinspektionssystem zu unterhalten, das sicherstellt, dass jedes Produkt den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,

d)

den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung in der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,

e)

im Interesse der Sicherheit ein internes Störungsmeldesystem zur Erfassung und Bewertung von gemeldeten Vorkommnissen einzuführen und zu unterhalten, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Vorkommnisse ermitteln zu können. In diesem System müssen auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Vorkommnissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen vorgesehen sein,

f)

1.

dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile freigegeben haben, an denen später Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und durch Untersuchungen zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen können,

2.

der Agentur und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die gemäß Nummer 1 ermittelten Abweichungen zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen können. Solche Meldungen sind in einer Form abzugeben, die den Vorgaben der Agentur unter Nummer 21.A.3 Buchstabe b Ziffer 2 entspricht oder zu der die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorliegt,

3.

bei Mitwirkung als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb auch diesem anderen Betrieb alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an diesen Betrieb freigegeben und daran später mögliche Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt haben.

21.A.130   Konformitätserklärung

a)

Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben eine Konformitätserklärung abzugeben: EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) für vollständige Luftfahrzeuge oder EASA-Formblatt 1 für andere Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (siehe Anlage I). Diese Erklärung ist von einer befugten Person zu unterzeichnen, die im Herstellungsbetrieb an verantwortlicher Stelle tätig ist.

b)

Konformitätserklärungen müssen enthalten:

1.

zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;

2.

zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug gemäß Nummer 21.A.127 Buchstabe a geprüft wurde, und

3.

zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Propeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung gemäß Nummer 21.A128 unterzogen wurde, und zu Motoren zusätzlich darüber, dass gemäß Daten des Inhabers der Musterzulassung zum Motor festgestellt wurde, dass jeder hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt.

c)

Jeder Hersteller eines solchen Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils hat:

1.

bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil oder

2.

zu einem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug oder

3.

zu einem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Motor, einen Propeller, ein Bau- oder ein Ausrüstungsteil zu einem Luftfahrzeug

eine aktuelle Konformitätserklärung zur Validierung durch die zuständige Behörde vorzulegen.

d)

Die zuständige Behörde validiert die Konformitätserklärung durch Gegenzeichnung, wenn sie nach Inspektion feststellt, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

ABSCHNITT G —   GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.131   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt

a)

wird das Verfahren zur Ausstellung einer amtlichen Genehmigung für Herstellungsbetriebe vorgeschrieben, die die Konformität von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den einschlägigen Konstruktionsdaten nachgewiesen haben,

b)

werden die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21.A.133   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller:

a)

begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und

b)

eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder

c)

durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für die spezifische Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt haben.

21.A.134   Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb sind an die zuständige Behörde in einer Form und auf eine Weise gemäß deren Vorgaben zu richten und müssen einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.143 geforderten Angaben sowie die beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.151 enthalten.

21.A.135   Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb durch die zuständige Behörde haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.139   Qualitätssysteme

a)

Der Herstellungsbetrieb muss nachweisen, ein Qualitätssystem eingeführt zu haben und unterhalten zu können. Das Qualitätssystem muss dokumentiert sein. Mit seiner Hilfe muss der betreffende Betrieb, um die Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 in Anspruch nehmen zu dürfen, sicherstellen können, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

b)

Das Qualitätssystem muss umfassen:

1.

Verfahren, soweit im Umfang der Genehmigung erforderlich, für:

i)

die Kontrolle der Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,

ii)

Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,

iii)

Kontrollen darüber, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,

iv)

Kennzeichnung und Verfolgbarkeit,

v)

Herstellungsprozesse,

vi)

Inspektionen und Prüfungen, auch Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung,

vii)

die Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,

viii)

die Kontrolle über mangelhafte Teile,

ix)

die Koordination der Lufttüchtigkeit mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Gerätezulassung,

x)

die Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

xi)

die Sachkunde und die Qualifikation der Mitarbeiter,

xii)

die Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,

xiii)

die Handhabung, Lagerung und Verpackung,

xiv)

interne Qualitätsaudits und erforderliche Nachbesserungsmaßnahmen,

xv)

die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigung außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,

xvi)

die Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,

xvii)

die Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.

Die Kontrollverfahren müssen spezifische Bestimmungen für kritische Teile enthalten,

2.

eine unabhängige Funktion der Qualitätssicherung zur Überwachung der Einhaltung und der Angemessenheit der dokumentierten Verfahren des Qualitätssystems. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 angegebenen Personen oder Personengruppen und letztendlich an den Verantwortlichen gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 1 vorsehen, damit Nachbesserungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden.

21.A.143   Selbstdarstellung

a)

Der Betrieb hat der zuständigen Behörde eine Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb mit den folgenden Angaben vorzulegen:

1.

eine von einem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung dafür, dass die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und alle zugehörigen Handbücher, die die Einhaltung des vorliegenden Abschnitts durch den zugelassenen Betrieb definieren, jederzeit eingehalten werden,

2.

Titel und Namen der von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 anerkannten Manager,

3.

Pflichten und Aufgaben der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 und auch der Fragen, in denen sie im Namen des Betriebs direkt mit der zuständigen Behörde verhandeln dürfen,

4.

eine Betriebsübersicht mit Angabe der zugehörigen Verantwortungsbereiche der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffern 1 und 2,

5.

eine Liste der zulassungsbefugten Mitarbeiter gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe d,

6.

eine allgemeine Beschreibung der verfügbaren Arbeitskräfte,

7.

eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen der Werkstätten an den Standorten, die jeweils im Zertifikat über die Genehmigung des Herstellungsbetriebs spezifiziert sind,

8.

eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebs bezüglich des Umfangs der Genehmigung,

9.

das Verfahren zur Bekanntgabe organisatorischer Änderungen an die zuständige Behörde,

10.

das Verfahren bei Änderungen in der Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs,

11.

eine Beschreibung des Qualitätssystems und der Verfahren gemäß Anforderung in Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1,

12.

eine Liste der Fremdunternehmen gemäß Nummer 21.A.139 Buchstabe a.

b)

Die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb ist im jeweils erforderlichen Umfang so zu ergänzen, dass sie ständig eine aktuelle Beschreibung des Betriebs darstellt, und der zuständigen Behörde sind jeweils Kopien von Ergänzungen zuzuleiten.

21.A.145   Genehmigungsvoraussetzungen

Der Herstellungsbetrieb muss auf der Basis der gemäß Nummer 21.A.143 vorgelegten Informationen nachweisen, dass:

a)

er bezüglich der allgemeinen Anforderungen zur Genehmigung über ausreichende Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien, Anzahl und Sachkunde seiner Mitarbeiter und eine allgemeine Organisation verfügt, um seine Verpflichtungen gemäß Nummer 21.A.165 wahrnehmen zu können;

b)

bezüglich aller notwendigen Daten zu Lufttüchtigkeit, Lärmentwicklung, Ablassen von Kraftstoff und Abgasemissionen:

1.

der Herstellungsbetrieb solche Daten von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Muster- bzw. Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung erhalten hat, so dass er die Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten feststellen kann,

2.

der Herstellungsbetrieb durch ein eingeführtes Verfahren sicherstellen kann, dass die Daten zu Lufttüchtigkeit, Lärmentwicklung, Ablassen von Kraftstoff und Abgasemissionen richtig in seine Produktionsdaten übernommen werden,

3.

diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;

c)

bezüglich der Führungskräfte und der Mitarbeiter:

1.

vom Herstellungsbetrieb ein Manager benannt wurde, der gegenüber der zuständigen Behörde verantwortlich ist. Dieser Manager muss innerhalb des Betriebs sicherzustellen haben, dass die gesamte Herstellung entsprechend den geforderten Standards erfolgt und dass der Herstellungsbetrieb ständig den Daten und Verfahren entspricht, die in der Selbstdarstellung gemäß Nummer 21.A.143 angegeben wurden,

2.

vom Herstellungsbetrieb eine Person oder Personengruppe mit dem Umfang ihrer Befugnisse benannt wurde, die sicherzustellen hat, dass der Betrieb den Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) genügt. Diese Personen müssen der direkten Aufsicht des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß Ziffer 1 unterstehen. Die benannten Personen müssen in der Lage sein, angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen nachzuweisen, um ihrer Verantwortung gerecht werden zu können,

3.

die Mitarbeiter aller Ebenen ausreichende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen zu können, und dass bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeit, der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und Abgasemissionen eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb des Herstellungsbetriebs besteht;

d)

bezüglich der zulassungsbefugten Mitarbeiter, die vom Herstellungsbetrieb ermächtigt wurden, im Umfang oder entsprechend den Genehmigungsbedingungen die gemäß Nummer 21.A.163 ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen:

1.

diese zulassungsbefugten Mitarbeiter über so ausreichende Kenntnisse, Ausbildungen (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrungen verfügen, dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können,

2.

der Herstellungsbetrieb über alle zulassungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Zulassung führt,

3.

zulassungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Zulassung erhalten haben.

21.A.147   Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

a)

Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen alle für den Nachweis der Konformität oder für die Lufttüchtigkeit und die Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils signifikanten Änderungen im zugelassenen Herstellungsbetrieb und besonders Änderungen im Qualitätssystem von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen, und der Betrieb hat vor der Durchführung der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts weiterhin einhalten wird.

b)

Die zuständige Behörde hat die Bedingungen festzulegen, unter denen ein gemäß dem vorliegenden Abschnitt zugelassener Herstellungsbetrieb seinen Betrieb während solcher Änderungen aufrecht erhalten darf, soweit sie nicht auf Aussetzung der Genehmigung entscheidet.

21.A.148   Standortänderungen

Standortänderungen von Fertigungsstätten zugelassener Herstellungsbetriebe gelten als signifikant und unterliegen deshalb den Bedingungen von Nummer 21.A.147.

21.A.149   Übertragbarkeit

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb sind nicht übertragbar, außer aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.147 gilt.

21.A.151   Genehmigungsbedingungen

In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und Ausrüstungsteilen anzugeben, zu denen der Inhaber die Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 wahrnehmen darf.

Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu stellen.

21.A.153   Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Anträge auf Änderungen von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragsteller muss den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügen.

21.A.157   Untersuchungen

Herstellungsbetriebe müssen es der zuständigen Behörde durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im erforderlichen Umfang durchzuführen, um erstmals oder fortlaufend die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.

21.A.158   Meldung von Verstößen

a)

Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:

1.

Verstöße der Stufe 1 gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) sind Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Anhangs, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Konstruktionsdaten führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.

2.

Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21), die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.

b)

Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Buchstabe a führen können.

c)

Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß Nummer 21.B.225:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb gegenüber der zuständigen Behörde zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen;

2.

bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist vorbehaltlich der Vorlage eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern;

3.

Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

d)

Bei Verstößen der Stufen 1 bzw. 2 kann die Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Nummer 21.B.245 ganz oder teilweise eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden. Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben den Eingang eines Einschränkungs-, Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.

21.A.159   Laufzeit und Fortdauer

a)

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Herstellungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder

2.

die zuständige Behörde durch den Inhaber oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.157 gehindert wird oder

3.

nachgewiesen werden kann, dass der Herstellungsbetrieb die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen der Genehmigung nicht befriedigend kontrollieren kann oder

4.

der Herstellungsbetrieb gegen die Anforderungen gemäß Nummer 21.A.133 verstößt oder

5.

die Genehmigung zurückgegeben oder gemäß Nummer 21.B.245 widerrufen wird.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.163   Vorrechte

Im Rahmen einer gemäß Nummer 21.A.135 erteilten Genehmigung dürfen Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb:

a)

eine Herstellung gemäß diesem Anhang I (Teil 21) durchführen,

b)

bei vollständigen Luftfahrzeugen gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) für das Luftfahrzeug ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Nummer 21.A.174 ausstellen lassen,

c)

bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise offizielle Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellen,

d)

fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen,

e)

nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, wenn der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Betriebsgenehmigung selbst kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt, eine Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe c mit einer Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b ausstellen.

21.A.165   Pflichten der Inhaber

Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben:

a)

sicherzustellen, dass die gemäß Nummer 21.A.143 vorgelegte Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und die ihr zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden,

b)

den Herstellungsbetrieb in einem Zustand zu halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht,

c)

1.

zu jedem fertig gestellten Luftfahrzeug festzustellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder

2.

zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den zugelassenen Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen, und bei Motoren außerdem gemäß den vom Inhaber der betreffenden Musterzulassung vorgelegten Daten festzustellen, dass jeder fertig gestellte Motor den bei der Herstellung geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen gemäß Nummer 21.A.18 Buchstabe b entspricht, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen zertifizieren zu können, oder

3.

zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie den einschlägigen Daten entsprechen, bevor das EASA-Formblatt 1 als Konformitätszertifikat ausgestellt wird,

d)

Aufzeichnungen mit Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten zu führen,

e)

im Interesse der Sicherheit ein internes Störungsmeldesystem zur Erfassung und Bewertung von gemeldeten Vorkommnissen einzuführen und zu unterhalten, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Vorkommnisse ermitteln zu können. In diesem System müssen auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Vorkommnissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen vorgesehen sein,

f)

1.

dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung alle Fälle zu melden, in denen der Herstellungsbetrieb Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile freigegeben hat, an denen später Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und durch Untersuchungen zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen können,

2.

der Agentur und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die gemäß Nummer 1 ermittelten Abweichungen zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen können. Solche Meldungen sind in einer Form abzugeben, die den Vorgaben der Agentur unter Nummer 21.A.3 Buchstabe b 2 entspricht oder zu der die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorliegt,

3.

bei Mitwirkung als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb auch diesem anderen Betrieb alle Fälle zu melden, in denen der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an diesen Betrieb freigegeben und daran später mögliche Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt hat,

g)

den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,

h)

ein Archivierungssystem einzurichten, das durch entsprechende Anforderungen an die eigenen Partner, Lieferanten und Unterauftragnehmer die Aufbewahrung der Daten sicherstellt, durch die die Konformität der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachgewiesen wurde. Solche Daten sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können,

i)

festzustellen, falls der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung ausstellt, dass jedes fertig gestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang gewartet wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor das Zertifikat ausgestellt wird,

j)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.163 Buchstabe e die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann,

k)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.163 Buchstabe e die Konformität mit den Nummern 21.A.711 Buchstaben c und e festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.

ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.A.171   Umfang

Im vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen festgelegt.

21.A.172   Berechtigung

Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge können im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nach Antragstellung durch jede natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter ausgestellt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat („Eintragungsstaat“) eingetragen ist.

21.A.173   Klassifizierung

Lufttüchtigkeitszeugnisse sind wie folgt zu klassifizieren:

a)

Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten Musterzulassung entsprechen.

b)

Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die:

1.

einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten eingeschränkten Musterzulassung entsprechen oder

2.

gemäß Nachweis gegenüber der Agentur besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit entsprechen, die eine adäquate Sicherheit gewährleisten.

21.A.174   Beantragung

a)

Gemäß Nummer 21.A.172 sind Lufttüchtigkeitszeugnisse in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beantragen, in dem die Eintragung erfolgte.

b)

Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen enthalten:

1.

die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,

2.

bezüglich neuer Luftfahrzeuge:

i)

eine Konformitätserklärung:

gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe b oder

gemäß Nummer 21.A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden oder

bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht,

ii)

einen Wägebericht mit Ladeplan,

iii)

das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,

3.

bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:

i)

bei Herkunft aus einem Mitgliedstaat ein gemäß Teil M ausgestelltes Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis,

ii)

bei Herkunft aus einem Drittstaat:

eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs gemäß Angabe im Register bei der Überführung,

einen Wägebericht mit Ladeplan,

das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Nummer 21.B.327 Buchstabe c,

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Lufttüchtigkeitsprüfbescheinigung nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M.

c)

Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffern 2 i und 3 ii dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates nicht älter als 60 Tage sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

21.A.175   Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren Amtssprachen der Union vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates verwendet wird.

21.A.177   Ergänzungen oder Änderungen

Lufttüchtigkeitszeugnisse dürfen nur durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.179   Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

a)

Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:

1.

ist ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird,

2.

ist, wenn das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert wird, ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung auszustellen:

i)

gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines gültigen, gemäß Teil M ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses und

ii)

bei Einhaltung von Nummer 21.A.175.

b)

Bei Wechsel des Eigentümers eines Luftfahrzeugs sind, wenn für das Luftfahrzeug ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, das nicht einer eingeschränkten Musterzulassung entspricht, die Lufttüchtigkeitszeugnisse zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird, oder nur mit förmlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Registers, in das das Luftfahrzeug übertragen wird, auszustellen.

21.A.180   Inspektionen

Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates auf Anforderung Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21.A.181   Laufzeit und Fortdauer

a)

Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

die Anforderungen für die maßgebliche Musterzulassung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden und

2.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und

3.

die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder

4.

das Zeugnis nicht gemäß Nummer 21.B.330 zurückgegeben oder widerrufen wird.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

21.A.182   Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Alle Antragsteller auf Lufttüchtigkeitszeugnisse im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben nachzuweisen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet wurden.

ABSCHNITT I —   LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.A.201   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen vorgeschrieben.

21.A.203   Berechtigung

Lärmschutzzeugnisse für Luftfahrzeuge im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können von allen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern beantragt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat (Eintragungsstaat) registriert ist oder werden soll.

21.A.204   Beantragung

a)

Gemäß Nummer 21.A.203 sind Anträge auf Lärmschutzzeugnisse gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Eintragungsstaates zu stellen.

b)

Den Anträgen sind jeweils beizufügen:

1.

bezüglich neuer Luftfahrzeuge:

i)

eine Konformitätserklärung:

gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe b oder

gemäß Nummer 21.A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden oder

bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und

ii)

die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung, und

2.

bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:

i)

die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung, und

ii)

historische Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.

c)

Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21.A.207   Ergänzungen oder Änderungen

Lärmschutzzeugnisse dürfen nur durch die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.209   Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:

a)

ist das Lärmschutzzeugnis, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt werden kann, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, oder

b)

ist, wenn das Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats überführt werden muss, gegen Vorlage des vorherigen Lärmschutzzeugnisses ein neues Lärmschutzzeugnis auszustellen.

21.A.210   Inspektionen

Inhaber von Lärmschutzzeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates oder der Agentur auf Anforderung zur Inspektion Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21.A.211   Laufzeit und Fortdauer

a)

Lärmschutzzeugnisse werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

die Anforderungen in Bezug auf die Musterzulassung, den Umweltschutz und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden und

2.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und

3.

die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder

4.

das Zeugnis nicht gemäß Nummer 21.B.430 zurückgegeben oder widerrufen wird.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

ABSCHNITT J —   GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21.A.231   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21.A.233   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts zu stellen:

a)

gemäß den Nummern 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B oder

b)

zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder geringfügigen Reparaturen bei Bedarf zur Wahrnehmung der Vorrechte gemäß Nummer 21.A.263.

21.A.234   Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.243 vorgeschriebenen Angaben der beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.251 zu stellen.

21.A.235   Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb durch die Agentur haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.239   Konstruktionssicherungssysteme

a)

Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss nachweisen, dass er ein Konstruktionssicherungssystem zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen an Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, für die der Antrag gelten soll, eingerichtet hat und unterhalten kann. Dieses Konstruktionssicherungssystem muss den Betrieb in die Lage versetzen:

1.

sicherzustellen, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen daran der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen; und

2.

seine Pflichten gemäß den folgenden Bestimmungen ausreichend wahrzunehmen:

i)

den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) und

ii)

den Bedingungen der ausgestellten Genehmigung gemäß Nummer 21.A.251;

3.

die Einhaltung und die Angemessenheit der dokumentierten Systemverfahren unabhängig zu überwachen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an eine Person oder Personengruppe vorsehen, die für Nachbesserungsmaßnahmen verantwortlich ist.

b)

Zum Konstruktionssicherungssystem muss eine unabhängige Kontrolle der Einhaltungsnachweise gehören, auf deren Basis der Betrieb der Agentur Einhaltungserklärungen und die zugehörige Dokumentation vorlegt.

c)

Der Entwicklungsbetrieb muss spezifizieren, auf welche Weise die Annehmbarkeit der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben im Konstruktionssicherungssystem nach Verfahren geprüft wird, zu denen schriftliche Anweisungen vorliegen.

21.A.243   Daten

a)

Der Entwicklungsbetrieb hat der Agentur ein Handbuch vorzulegen, in dem direkt oder durch Verweis der Betrieb, die relevanten Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen an Produkten beschrieben werden.

b)

Wenn Bau- oder Ausrüstungsteile oder Änderungen an Produkten von Partnerbetrieben oder Unterauftragnehmern entwickelt werden, muss das Handbuch eine Erklärung darüber, wie der Entwicklungsbetrieb in der Lage sein kann, zu allen Bau- und Ausrüstungsteilen die gemäß Nummer 21.A.239 Buchstabe b vorgeschriebene Einhaltungszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Verweis Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und den Betrieben solcher Partner oder Unterauftragnehmer so weit enthalten, dass er diese Zusicherung abgeben kann.

c)

Das Handbuch ist nach Bedarf so weit zu ergänzen, dass es stets eine aktuelle Beschreibung des Betriebs darstellt. Der Agentur sind Kopien aller Ergänzungen vorzulegen.

d)

Der Entwicklungsbetrieb hat eine Erklärung zu den Qualifikationen und Erfahrungen der Geschäftsleitung und aller sonstigen Personen vorzulegen, die im Betrieb Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit und den Umweltschutz treffen dürfen.

21.A.245   Genehmigungsvoraussetzungen

Der Entwicklungsbetrieb muss durch die gemäß Nummer 21.A.243 vorgelegten Informationen neben der Einhaltung von Nummer 21.A.239 nachweisen, dass:

a)

die Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen ausreichend zahlreich und erfahren sind und entsprechende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass diese sowie die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel geeignet sind, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, die Zielvorgaben der Lufttüchtigkeit und des Umweltschutzes zu erreichen,

b)

zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine vollständige und wirksame Zusammenarbeit bezüglich der Lufttüchtigkeit und Umweltschutzfragen besteht.

21.A.247   Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionssicherungssystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit der Produkte auswirkt, von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Genehmigung sind der Agentur schriftlich vorzulegen, und der Entwicklungsbetrieb muss gegenüber der Agentur durch Vorlage der vorgesehenen Änderungen im Handbuch, und vor der Einführung der Änderung, nachweisen, dass er nach der Einführung weiterhin die Voraussetzungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt erfüllen wird.

21.A.249   Übertragbarkeit

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.247 anzusehen ist.

21.A.251   Genehmigungsbedingungen

Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit und der Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APUs enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.

21.A.253   Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen jeweils von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Änderung von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen. Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts einhalten.

21.A.257   Untersuchungen

a)

Entwicklungsbetriebe müssen es der Agentur durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im notwendigen Umfang durchzuführen, um die Einhaltung bzw. weitere Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.

b)

Entwicklungsbetriebe müssen der Agentur Prüfungen von Berichten und Inspektionen sowie die Durchführung oder Teilnahme an Flug- und Bodenprüfungen im notwendigen Umfang gestatten, um die Gültigkeit der von den Antragstellern gemäß Nummer 21.A.239 Buchstabe b vorgelegten Einhaltungszusicherungen überprüfen zu können.

21.A.258   Meldung von Verstößen

a)

Wenn objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:

1.

Verstöße der Stufe 1 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21), die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Anforderungen führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen können.

2.

Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21), die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.

b)

Verstöße der Stufe 3 sind Verstöße, die objektiv nachweisbar Probleme verursachen können, die zu einer Nichteinhaltung gemäß Buchstabe a führen können.

c)

Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß den von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren gilt:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber als Entwicklungsbetrieb gegenüber der Agentur zu deren Zufriedenheit binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Beanstandung des Verstoßes Nachbesserungsmaßnahmen nachzuweisen.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen, darf aber zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter bestimmten Umständen und in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist vorbehaltlich der Vorlage eines zufriedenstellenden, mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.

3.

Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb.

d)

Bei Verstößen der Stufen 1 oder 2 kann die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur teilweise oder vollständig ausgesetzt oder widerrufen werden. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben den Eingang eines Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.

21.A.259   Laufzeit und Fortdauer

a)

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Entwicklungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder

2.

die Agentur durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.257 gehindert wird oder

3.

Anzeichen dafür vorliegen, dass das Konstruktionssicherungssystem befriedigende Kontrollen und die Überwachung der Konstruktion von Produkten oder der Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung nicht mehr gewährleisten kann oder

4.

die Genehmigung in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur zurückgegeben oder widerrufen wurde.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Zulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.263   Vorrechte

a)

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, Entwicklungstätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs I (Teil 21) und jeweils im Umfang der Genehmigung durchzuführen.

b)

Vorbehaltlich Nummer 21.A.257 Buchstabe b akzeptiert die Agentur ohne weitere Prüfung die vom Antragsteller zu folgenden Zwecken vorgelegten Einhaltungsdokumente:

1.

Erlangung der für eine Fluggenehmigung erforderliche Genehmigung der Flugbedingungen oder

2.

Erlangung einer Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterbauart oder

3.

Erlangung einer ergänzenden Musterzulassung oder

4.

Erlangung einer ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.602B Buchstabe b Ziffer 1, oder

5.

Erlangung einer Entwicklungsgenehmigung für erhebliche Reparaturen.

c)

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems:

1.

Änderungen gegenüber einer Musterbauart und Reparaturen als „erheblich“ oder „geringfügig“ einzustufen,

2.

geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterbauart und geringfügige Reparaturen zu genehmigen,

3.

Informationen oder Anweisungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: „Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. EASA.21J. [XXXX] zugelassen“.

4.

geringfügige Änderungen im Flughandbuch zum betreffenden Luftfahrzeug und in dessen Nachträgen zu genehmigen und solche Änderungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: „Änderung Nr. [YY] an AFM (oder Nachtrag) Ref. [ZZ] zugelassen aufgrund DOA Nr. EASA.21J. [XXXX]“.

5.

erhebliche Reparaturverfahren an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) freizugeben, zu denen sie selbst Inhaber der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung oder der ETSO-Zulassung sind,

6.

die Bedingungen zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe a Ziffer 2 ausgestellt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 zu erteilen sind.

7.

eine Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe b für ein Luftfahrzeug auszustellen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für die sie gemäß Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6 die Bedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Entwicklungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Zulassung als Entwicklungsbetrieb selbst kontrolliert und Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt.

21.A.265   Pflichten der Inhaber

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben:

a)

das Handbuch in Übereinstimmung dem Konstruktionssicherungssystem zu halten;

b)

sicherzustellen, dass dieses Handbuch als grundlegendes Arbeitsdokument im Betrieb verwendet wird;

c)

festzustellen, dass Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran den einschlägigen Anforderungen genügen und keine Gefährdung der Sicherheit darstellen;

d)

der Agentur, außer zu geringfügigen Änderungen oder Reparaturen, die im Rahmen der Vorrechte gemäß Nummer 21.A.263 zugelassen sind, Erklärungen und zugehörige Nachweise über die Einhaltung von Buchstabe c vorzulegen;

e)

der Agentur Informationen oder Anweisungen zu erforderlichen Maßnahmen gemäß Nummer 21.A.3B zuzuleiten;

f)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6 die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann;

g)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 7 die Konformität mit den Nummer en 21A.711 Buchstaben b und e festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.

ABSCHNITT K —   BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

21.A.301   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bau- und Ausrüstungsteilen vorgeschrieben.

21.A.303   Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

Die Konformität von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in als Muster zugelassene Produkte eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:

a)

in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung gemäß den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in dem sie installiert werden sollen, oder

b)

gegebenenfalls gemäß dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder

c)

bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.

21.A.305   Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

In allen Fällen, in denen Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bau- oder Ausrüstungsteile der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21.A.307   Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation

Ein Bau- oder Ausrüstungsteil darf in als Muster zugelassenen Produkten installiert werden, wenn es in einem betriebssicheren Zustand ist und

a)

Gegenstand einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ist, die bescheinigt, dass es in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, und gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist oder

b)

ein Standardteil ist oder

c)

im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil ist, das

1.

weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Steuerorgane ist,

2.

in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Entwurf hergestellt wurde,

3.

gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist,

4.

für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist,

5.

in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, für das der Eigentümer die Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 überprüft hat und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat.

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M —   REPARATUREN

21.A.431 A   Umfang

a)

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.

b)

In diesem Abschnitt werden Standardreparaturen definiert, die nicht dem Genehmigungsverfahren dieses Abschnitts unterliegen.

c)

„Reparaturen“ sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

d)

Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs I (Teil 21).

e)

Reparaturen an ETSO-Artikeln außer Hilfstriebwerken (APU) sind als Änderungen an ETSO-Konstruktionen zu behandeln und müssen gemäß Nummer 21.A.611 bearbeitet werden.

21A.431B   Standardreparaturen

a)

Standardreparaturen sind Reparaturen

1.

in Bezug auf:

i)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5 700 kg,

ii)

Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3 175 kg,

iii)

Segelflugzeuge und Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,

2.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

3.

die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.

b)

Die Nummern 21.A.432A bis 21.A.451 gelten nicht für Standardreparaturen.

21.A.432A   Berechtigung

a)

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.432B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.

b)

Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren berechtigt.

21.A.432B   Nachweis der Befähigung

a)

Antragsteller, die eine Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.

b)

Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

c)

Abweichend von den Buchstaben a und b können Antragsteller die Zustimmung der Agentur zu einem Zertifizierungsprogramm beantragen, in dem sie die spezifischen Konstruktionspraktiken, Ressourcen und Abfolgen von Tätigkeiten angeben, die für die Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) bezüglich einer Reparatur an einem in Nummer 21.A.14 Buchstabe c definierten Produkt notwendig sind.

21.A.433   Reparaturverfahren

a)

Antragsteller auf Genehmigung von Reparaturverfahren müssen:

1.

nachweisen, die Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, die durch Verweis in der Musterzulassung bzw. der ergänzenden Musterzulassung bzw. der APU-ETSO-Zulassung oder sonst zum Zeitpunkt des Antrags (auf Genehmigung von Reparaturverfahren) gelten, sowie alle Ergänzungen zu Zertifizierungsspezifikationen oder Sonderbedingungen einzuhalten, die die Agentur für erforderlich hält, um eine Sicherheit entsprechend der zu erreichen, die sich aus der durch Verweis in die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung oder die APU-ETSO-Zulassung aufgenommenen Basis der Musterzulassung ergibt,

2.

der Agentur auf Anforderung alle notwendigen Nachweisdaten vorlegen,

3.

erklären, die Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen gemäß Buchstabe a Ziffer 1 einzuhalten.

b)

Antragsteller, die nicht selbst Inhaber einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung sind, können die Anforderungen gemäß Buchstabe a mithilfe eigener Ressourcen oder durch entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung bzw. ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung erfüllen.

21.A.435   Klassifizierung von Reparaturen

a)

Reparaturen können „erheblich“ oder „geringfügig“ sein. Die Klassifizierung ist entsprechend den Kriterien in Nummer 21.A.91 für Änderungen von Musterbauarten vorzunehmen.

b)

Reparaturen sind als „erheblich“ oder „geringfügig“ im Sinne von Buchstabe a zu klassifizieren durch:

1.

die Agentur oder

2.

durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

21.A.437   Ausstellung von Genehmigungen für Reparaturverfahren

Reparaturverfahren, die angemeldet wurden und nachweislich den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und den Umweltschutzanforderungen gemäß Nummer 21.A.433 Buchstabe a Ziffer 1 genügen, müssen zugelassen werden:

a)

durch die Agentur oder

b)

durch einen entsprechend zugelassenen Betrieb, der auch Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung ist, im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens oder

c)

nur bei geringfügigen Reparaturen durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

21.A.439   Herstellung von Reparaturteilen

Bau- und Ausrüstungsteile, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen vorgelegten Entwicklungsdaten des Inhabers der Genehmigung für das Reparaturverfahren hergestellt werden:

a)

gemäß Abschnitt F oder

b)

durch einen gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Betrieb oder

c)

durch einen entsprechend zugelassenen Instandhaltungsbetrieb.

21.A.441   Ausführung von Reparaturen

a)

Reparaturen sind gemäß Teil-M bzw. Teil-145 oder von einem gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen der Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe d auszuführen.

b)

Der Entwicklungsbetrieb hat den Betrieb, der die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln.

21.A.443   Beschränkungen

Reparaturverfahren können unter Beschränkungen zugelassen werden, und die zugehörige Genehmigung muss dann alle erforderlichen Anweisungen und Beschränkungen enthalten. Diese Anweisungen und Beschränkungen sind vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Ausführenden weiterzugeben.

21.A.445   Nicht reparierte Schäden

a)

Wenn beschädigte Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden:

1.

durch die Agentur oder

2.

durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

Notwendige Beschränkungen sind gemäß Nummer 21.A.443 zu behandeln.

b)

Wenn Schäden gemäß Buchstabe a weder durch die Agentur noch durch den Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung bzw. APU-ETSO-Zulassung bewertet werden, hat der betreffende bewertende Betrieb nachzuweisen, dass er entweder aus eigenen Ressourcen oder durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung oder mit dem Hersteller über die notwendigen Informationen verfügt, um die Bewertung vornehmen zu können.

21.A.447   Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Reparatur sind alle relevanten Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Testberichte, Anweisungen und etwa gemäß Nummer 21.A.443 ausgesprochenen Beschränkungen sowie die Begründung der Klassifizierung und Nachweise der Gerätezulassung:

a)

vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren zur Verfügung der Agentur zu halten und

b)

vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.449   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Inhaber einer Genehmigung für Reparaturverfahren haben jedem Betreiber eines Luftfahrzeugs, an dem sie eine Reparatur vorgenommen haben, mindestens einen vollständigen Satz der Änderungen in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die auf die Durchführung der Reparatur zurückzuführen sind, mit gemäß den einschlägigen Anforderungen erstellten beschreibenden Daten und Durchführungsanweisungen zu liefern. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die Änderungen in diesen Anweisungen abgeschlossen sind, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur. Solche Änderungen in den Anweisungen sind auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Handbücher oder Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden/Flugzyklen erreicht hat.

b)

Aktualisierungen von solchen Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren nach der Zulassung einer Reparatur herausgibt, sind allen Betreibern auszuhändigen und auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21.A.451   Pflichten und EPA-Kennzeichnung

a)

Jeder Inhaber einer Genehmigung für erhebliche Reparaturen hat:

1.

die Pflichten zu erfüllen:

i)

gemäß den Nummern 21.A.3, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.439, 21.A.441, 21.A.443, 21.A.447 und 21.A.449,

ii)

die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung und der APU-ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.433 Buchstabe b ergeben,

2.

die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

b)

Inhaber einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren, nicht aber Inhaber von Musterzulassungen und APU-ETSO-Zulassungen im Sinne von Nummer 21.A.44, haben:

1.

die Pflichten gemäß Nummern 21.A.4, 21.A.447 und 21.A.449 zu erfüllen und

2.

die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O —   ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.A.601   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO-Zulassungen) vorgeschrieben und die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zulassungen festgelegt.

21.A.602A   Berechtigung

Anträge auf ETSO-Zulassung dürfen von allen natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die ETSO-Artikel herstellen oder herzustellen planen und ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B nachgewiesen haben oder nachweisen.

21.A.602B   Nachweis der Befähigung

Antragsteller, die eine ETSO-Zulassung beantragen, müssen ihre Befähigung wie folgt nachweisen:

a)

für die Herstellung in Form einer gemäß Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder durch Einhaltung des Verfahrens gemäß Abschnitt F; und

b)

für die Entwicklung:

1.

von Hilfstriebwerken in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb;

2.

von sonstigen Artikeln durch Verfahrensunterlagen, in denen sie die zur Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

21.A.603   Beantragung

a)

Anträge auf ETSO-Zulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.605 vorgeschriebenen Informationen zu stellen.

b)

Wenn Serien geringfügiger Änderungen gemäß Nummer 21.A.611 zu erwarten sind, hat der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des betreffenden Artikels und die entsprechenden Teilenummern der Bauteile mit dahinter offenen Klammern zum Zeichen dafür anzugeben, dass jeweils bei Bedarf Kennbuchstaben oder Kennziffern (oder Kombinationen daraus) der Änderung angehängt werden sollen.

21.A.604   ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

Bezüglich ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke:

a)

gelten die Nummern 21.A.15, 21.A.16B, 21.A.17, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44 abweichend von Nummer 21.A.603, 21.A.606 Buchstabe c, 21.A.610 und 21.A.615, jedoch ist anstelle der Musterzulassung eine ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.606 auszustellen;

b)

gelten für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen abweichend von Nummer 21.A.611 die Abschnitte D bzw. E des vorliegenden Hauptabschnitts. Im Fall von Abschnitt E ist anstelle der ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen;

c)

gilt Abschnitt M für die Genehmigung von Reparaturkonstruktionen.

21.A.605   Geforderte Daten

Antragsteller haben der Agentur die folgenden Dokumente vorzulegen:

a)

eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat,

b)

eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP),

c)

ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten,

d)

die Selbstdarstellung (oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung) gemäß Nummer 21.A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Unterabschnitt G oder das Handbuch (bzw. einen Verweis auf das Handbuch), auf das unter Nummer 21.A.125A Buchstabe b Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb,

e)

zu einem APU das Handbuch (oder einen Verweis auf das Handbuch) gemäß Nummer 21.A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J,

f)

zu allen sonstigen Artikeln Verfahrensunterlagen gemäß Nummer 21.A.602B Buchstabe b Ziffer 2.

21.A.606   Ausstellung von ETSO-Zulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer ETSO-Zulassung durch die Agentur nach:

a)

dem Nachweis ihrer Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B und

b)

dem Nachweis darüber, dass der betreffende Artikel den technischen Bedingungen der einschlägigen ETSO genügt, und Vorlage der entsprechenden Konformitätserklärung,

c)

der ausdrücklichen Erklärung, dass sie zur Einhaltung von Nummer 21.A.609 bereit sind.

21.A.607   Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen sind berechtigt, die betreffenden Artikel mit der entsprechenden ETSO-Kennzeichnung herzustellen und zu kennzeichnen.

21.A.608   Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

a)

DDP müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.

Angaben entsprechend Nummer 21.A.31 Buchstaben a und b, mit Bezeichnung des betreffenden Artikels und seines Konstruktions- und Teststandards,

2.

die Nennleistung des Artikels, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente,

3.

eine Nachweiserklärung mit der Bestätigung, dass der Artikel der entsprechenden ETSO genügt,

4.

Verweise auf die relevanten Testberichte,

5.

Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher,

6.

die Konformitätsstufen, sofern solche gemäß der ETSO zulässig sind,

7.

eine Liste der zugelassenen Abweichungen gemäß Nummer 21.A.610.

b)

DDP sind vom Inhaber der ETSO-Zulassung oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu datieren und zu unterzeichnen.

21.A.609   Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben:

a)

alle Artikel gemäß den Abschnitten G oder F so herzustellen, dass jeder hergestellte Artikel seinen Konstruktionsdaten mit Sicherheit entspricht und gefahrlos installiert werden kann,

b)

zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, eine laufende Datei vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen gemäß Nummer 21.A.613 anzulegen und zu unterhalten,

c)

Originale aller gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für den betreffenden Artikel vorgeschriebenen Handbücher zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren,

d)

den Benutzern der betreffenden Artikel und auf Anforderung auch der Agentur die für die Nutzung und Instandhaltung der betreffenden Artikel erforderlichen Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher und auch die Änderungen dieser Handbücher verfügbar zu machen,

e)

alle Artikel gemäß Nummer 21.A.807 zu kennzeichnen,

f)

die Anforderungen gemäß den Nummern 21.A.3, 21.A.3B und 21.A.4 einzuhalten,

g)

die Anforderungen an die Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B auch weiterhin zu erfüllen.

21.A.610   Genehmigung von Abweichungen

a)

Hersteller, die eine Genehmigung zur Abweichung von einem Leistungsstandard einer ETSO beantragen, haben nachzuweisen, dass die Standards, von denen sie abzuweichen beabsichtigen, durch Faktoren oder Konstruktionsmerkmale ausgeglichen werden, die eine gleichwertige Sicherheit bieten.

b)

Anträge auf Genehmigung von Abweichungen sind zusammen mit allen einschlägigen Daten der Agentur vorzulegen.

21.A.611   Konstruktionsänderungen

a)

Inhaber einer ETSO-Zulassung dürfen geringfügige Konstruktionsänderungen (alle Änderungen, die nicht als erheblich anzusehen sind) ohne weitere Zulassung durch die Agentur vornehmen. In solchen Fällen behalten die geänderten Artikel ihre ursprüngliche Modellnummer (geringfügige Änderungen sind durch geänderte Einzelteilnummern oder Ergänzungen zu kennzeichnen), und der Inhaber hat der Agentur alle geänderten Daten zu übermitteln, die zur Einhaltung von Nummer 21.A.603 Buchstabe b erforderlich sind.

b)

Alle Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der ETSO-Zulassung, die aufgrund ihres Umfangs eine praktisch vollständige Untersuchung zur Prüfung auf Einhaltung einer ETSO erfordern, sind erhebliche Änderungen. Vor der Durchführung solcher Änderungen hat der Inhaber dem betreffenden Artikel eine neue Typ- oder Modellbezeichnung zuzuweisen und eine neue Zulassung gemäß Nummer 21.A.603 zu beantragen.

c)

Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts O können Konstruktionsänderungen nur Inhabern einer ETSO-Zulassung (die die Nachweiserklärung für den betreffenden Artikel vorgelegt haben), nicht aber anderen natürlichen oder juristischen Personen genehmigt werden, soweit nicht ein Antrag auf Genehmigung gemäß Nummer 21.A.603 für eine gesonderte ETSO-Zulassung gestellt wird.

21.A.613   Aufzeichnungspflichten

Neben den vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für oder in Verbindung mit dem Qualitätssystem sind auch alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Testberichte, auch Berichte über Inspektionen an getesteten Artikeln, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Artikels und des als Muster zugelassenen Produkts, in das er eingebaut wird, erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.615   Inspektionen durch die Agentur

Auf Anforderung der Agentur hat ihr jeder Antragsteller oder Inhaber einer ETSO-Zulassung für einen Artikel zu gestatten:

a)

als Beobachter an Tests teilzunehmen,

b)

die technischen Daten zum betreffenden Artikel zu inspizieren.

21.A.619   Laufzeit und Fortdauer

a)

ETSO-Zulassungen werden auf unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

die für die Erteilung der ETSO-Zulassung geltenden Bedingungen eingehalten werden und

2.

der Inhaber seinen in Nummer 21.A.609 spezifizierten Verpflichtungen nachkommt und

3.

der betreffende Artikel nicht im Betrieb nachweislich eine nicht annehmbare Gefährdung verursacht hat oder

4.

die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wurde.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Zulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.621   Übertragbarkeit

ETSO-Zulassungen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) erteilt wurden, sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen des Inhabers, die dann als signifikant anzusehen ist und deshalb den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.147 bzw. Nummer 21.A.247 genügen muss.

ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

21.A.701   Umfang

a)

Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:

1.

Entwicklung;

2.

Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;

3.

Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;

4.

Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;

5.

Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;

6.

Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;

7.

Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;

8.

Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;

9.

Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;

10.

Ausstellungen und Flugschauen;

11.

Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;

12.

Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;

13.

Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;

14.

Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;

15.

nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.

b)

In diesem Abschnitt sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von Flugbedingungen festgelegt.

21.A.703   Berechtigung

a)

Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Fluggenehmigung berechtigt, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss.

b)

Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.

21.A.705   Zuständige Behörde

Unbeschadet Nummer 21.1 dieses Anhangs I (Teil 21) ist die „zuständige Behörde“ im Sinne dieses Abschnitts:

a)

die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde; oder

b)

für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichen vorgeschrieben hat, bezeichnete Behörde.

21.A.707   Antrag auf Fluggenehmigung

a)

Gemäß Nummer 21.A.703 und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Ausstellung von Fluggenehmigungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Fluggenehmigung bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde vorgeschriebenen Weise zu stellen.

b)

Anträgen auf Fluggenehmigung sind beizufügen:

1.

die Angabe des Flugzwecks gemäß Nummer 21.A.701;

2.

Angabe der Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;

3.

die gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Flugbedingungen.

c)

Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.

21.A.708   Flugbedingungen

Zu den Flugbedingungen gehören:

a)

die Konfigurationen, für die die Fluggenehmigung beantragt wird;

b)

sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter:

1.

die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs und/oder Luftraums;

2.

die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung unterliegt, die das Luftfahrzeug fliegen soll;

3.

Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;

4.

Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die einzuhalten sind;

5.

gegebenenfalls das spezifische Flugerprobungsprogramm;

6.

die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden;

c)

der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Buchstaben b gefahrlos fliegen kann;

d)

das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.

21.A.709   Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

a)

Gemäß Nummer 21.A.707 Buchstabe c und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen wie folgt zu stellen:

1.

falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der Agentur in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder

2.

falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise.

b)

Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen:

1.

die vorgeschlagenen Flugbedingungen,

2.

die Nachweise für diese Bedingungen und

3.

eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen von Nummer 21.A.708 Buchstabe b gefahrlos fliegen kann.

21.A.710   Genehmigung der Flugbedingungen

a)

Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von

1.

der Agentur oder

2.

einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts von Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6.

b)

Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt, genehmigt.

c)

Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.

21.A.711   Ausstellung einer Fluggenehmigung

a)

Eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) kann von der zuständigen Behörde unter den Bedingungen gemäß Nummer 21.B.525 ausgestellt werden.

b)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 7 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.

c)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe e eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.

d)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Betrieb zur Sicherung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer M.A.711 von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (1) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.

e)

In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.

f)

Bei Genehmigungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen, eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen vorzulegen.

g)

Ein zugelassener Betrieb hat die von ihm gemäß Buchstabe b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung sofort zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen, und informiert die zuständige Behörde unverzüglich.

21.A.713   Änderungen

a)

Alle Änderungen, durch die für die Fluggenehmigung festgelegte Flugbedingungen oder zugehörige Nachweise außer Kraft gesetzt werden, müssen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.

b)

Berührt eine Änderung den Inhalt der Fluggenehmigung, ist eine neue Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 auszustellen.

21.A.715   Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Union vorzulegen.

21.A.719   Übertragbarkeit

a)

Fluggenehmigungen sind nicht übertragbar.

b)

Ungeachtet Buchstabe a sind für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen, wenn der Eigentümer des Luftfahrzeugs gewechselt hat, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, sofern das Luftfahrzeug weiterhin im selben Register geführt wird, oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Register es übertragen wird, auszustellen.

21.A.721   Inspektionen

Inhaber oder Antragsteller von Fluggenehmigungen gewähren der zuständigen Behörde auf Anforderung Zugang zu den betreffenden Luftfahrzeugen.

21.A.723   Laufzeit und Fortdauer

a)

Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass

1.

die mit der Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe e verbundenen Bedingungen und Beschränkungen eingehalten werden,

2.

die Fluggenehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird,

3.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird.

b)

Ungeachtet Buchstabe a können für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen für einen unbeschränkten Zeitraum ausgestellt werden.

c)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Fluggenehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.725   Erneuerung von Fluggenehmigungen

Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß Nummer 21.A.713 zu behandeln.

21.A.727   Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.

21.A.729   Aufzeichnungspflichten

a)

Alle zur Festlegung und zum Nachweis der Flugbedingungen beigebrachten Unterlagen sind vom Inhaber einer Genehmigung der Flugbedingungen zur Verfügung der Agentur und der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.

b)

Alle Unterlagen zur Ausstellung von Fluggenehmigungen im Rahmen der Vorrechte von zugelassenen Betrieben, darunter Inspektionsberichte, Belegunterlagen zur Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst, sind vom jeweiligen zugelassenen Betrieb zur Verfügung der Agentur oder der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.

ABSCHNITT Q —   KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

21.A.801   Kennzeichnung von Produkten

a)

Kennzeichnungen von Produkten müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.

Name des Herstellers

2.

Produktbezeichnung

3.

Seriennummer des Herstellers

4.

alle sonst von der Agentur geforderten Angaben.

b)

Natürliche oder juristische Personen, die Luftfahrzeuge oder Motoren gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese jeweils durch ein brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.

c)

Natürliche oder juristische Personen, die Propeller, Propellerflügel oder Propellernaben gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese Produkte durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung auf einer unkritischen Oberfläche mit den in Buchstabe a spezifizierten Angaben so zu kennzeichnen, dass diese Angaben nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden.

d)

Bei bemannten Ballons ist das gemäß Buchstabe b vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb, die Rahmenbaugruppe und alle Heizer dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21.A.803   Behandlung von Kenndaten

a)

Niemand darf ohne Genehmigung der EASA Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen.

b)

Niemand darf ohne Genehmigung der EASA Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. für APUs gemäß Nummer 21.A.807 anbringen oder entfernen.

c)

Abweichend von den Buchstaben a und b dürfen natürliche oder juristische Personen, die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Durchführungsregelungen ausführen, gemäß von der Agentur festgelegten Verfahren, Techniken und Methoden:

1.

Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen oder

2.

bei Bedarf während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. gemäß Nummer 21.A.807 bei APUs entfernen.

d)

Niemand darf Kennschilder, die gemäß Buchstabe c Ziffer 2 von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben entfernt wurden, an einer fremden Stelle wieder anbringen.

21.A.804   Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

a)

Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil ist dauerhaft und deutlich lesbar zu kennzeichnen mit

1.

einem Namen, Warenzeichen oder Symbol, der/das den Hersteller auf eine Weise angibt, die durch die anwendbaren Konstruktionsdaten festgelegt ist, und

2.

der Teilenummer gemäß Definition in den einschlägigen Konstruktionsdaten und

3.

den Buchstaben EPA für Bau- oder Ausrüstungsteile, die gemäß genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt werden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.

b)

Abweichend von Buchstabe a sind, wenn ein Bau- oder Ausrüstungsteil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Bau- oder Ausrüstungsteil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.

21.A.805   Kennzeichnung von kritischen Teilen

Zusätzlich zur Anforderung gemäß Nummer 21.A.804 haben Hersteller von Teilen, die in ein als Muster zugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und als kritische Teile ermittelt wurden, diese Teile dauerhaft und lesbar mit einer Teilenummer und einer Seriennummer zu kennzeichnen.

21.A.807   Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

a)

Inhaber einer ETSO-Zulassung gemäß Abschnitt O haben alle Artikel dauerhaft und lesbar mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

Name und Anschrift des Herstellers;

2.

Bezeichnung, Typ, Teilenummer oder Modellbezeichnung des Artikels,

3.

der Seriennummer und/oder dem Herstellungsdatum des Artikels und

4.

der einschlägigen ETSO-Nummer.

b)

Abweichend von Buchstabe a sind, wenn ein Teil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der EASA oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Teil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.

c)

Wer ein APU gemäß den Abschnitten G oder F herstellt, hat dieses APU durch ein zugängliches, lesbares brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.

HAUPTABSCHNITT B

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT A —   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.B.5   Umfang

a)

Durch den vorliegenden Hauptabschnitt wird die Verfahrensvorschrift für die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Durchführung ihrer Aufgaben und Pflichten bezüglich Ausstellung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Widerruf von Zertifikaten, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß den Angaben in diesem Anhang I (Teil 21) festgelegt.

b)

Die Agentur hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen und Anleitungsmaterial zu entwickeln, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Abschnitts zu unterstützen.

21.B.20   Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist für die Durchführung der Bestimmungen des Hauptabschnitts A, Abschnitte F, G, H, I und P nur bezüglich der Antragsteller oder Inhaber zuständig, deren Hauptgeschäftssitz sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats befindet.

21.B.25   Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

a)

Allgemeines:

Jeder Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde mit Befugnissen zur Durchführung von Hauptabschnitt A, Abschnitten F, G, H, I und P mit dokumentierten Verfahrensvorschriften, entsprechender Organisationsstruktur und Mitarbeitern zu bezeichnen.

b)

Ressourcen:

1.

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.

2.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben jeweils einen oder mehrere Manager zu benennen, die für die Durchführung der zugehörigen Aufgaben innerhalb der betreffenden Behörde, einschließlich der Kommunikation mit der Agentur und den anderen nationalen Behörden soweit erforderlich, verantwortlich sind.

c)

Qualifikation und Schulung:

Alle Mitarbeiter müssen entsprechend qualifiziert sein und über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Schulung verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.

21.B.30   Dokumentierte Verfahrensvorschriften

a)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben dokumentierte Verfahrensvorschriften zur Beschreibung ihres Betriebs und ihrer Mittel und Methoden zur Erledigung der Anforderungen dieses Anhangs / (Teil 21) einzuführen. Die Verfahrensvorschriften sind ständig zu aktualisieren und als grundlegende Arbeitsdokumente für alle zugehörigen Tätigkeiten innerhalb dieser Behörde zu verwenden.

b)

Der Agentur müssen Kopien dieser Verfahrensvorschriften und ihrer Ergänzungen zur Verfügung gestellt werden.

21.B.35   Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

a)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle erheblichen Änderungen in ihrer Organisation oder in ihren dokumentierten Verfahrensvorschriften zu melden.

b)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ihre dokumentierten Verfahrensvorschriften bei Änderung von Vorschriften so rechtzeitig zu aktualisieren, dass eine wirksame Durchführung sichergestellt ist.

21.B.40   Klärung von Streitfragen

a)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen innerhalb der eigenen Organisation durch dokumentierte Verfahrensvorschriften einzurichten.

b)

Wenn Streitfragen zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten nicht geklärt werden können, haben die in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2 definierten Manager das betreffende Problem der Agentur zur Vermittlung vorzulegen.

21.B.45   Meldungen/Koordination

a)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben soweit erforderlich eine Koordination mit anderen zuständigen Zertifizierungs-, Ermittlungs-, Genehmigungs- oder Zulassungsgruppen der eigenen Behörde, anderer Mitgliedstaaten und der EASA herbeizuführen, um einen wirksamen Austausch der für die Sicherheit von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen relevanten Informationen sicherzustellen.

b)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Anhangs I (Teil 21) zu melden.

21.B.55   Aufzeichnungspflichten

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben zu den Zertifikaten, Genehmigungen und Berechtigungen, die sie gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften erteilt haben und für die die Zuständigkeit auf die Agentur übertragen wird, so lange geeignete Aufzeichnungen zu führen oder verfügbar zu halten, wie diese Aufzeichnungen nicht der Agentur übergeben wurden.

21.B.60   Lufttüchtigkeitsanweisungen

Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat eine bei ihr eingehende Lufttüchtigkeitsanweisung einer zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Bekanntmachung an die Agentur weiterzuleiten.

ABSCHNITT B —   MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D —   ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

ABSCHNITT E —   ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

ABSCHNITT F —   HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.120   Untersuchung

a)

Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Einzelzulassung eine Untersuchungsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zur Einzelzulassung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Untersuchungsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2.

b)

Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der betreffenden Einzelzulassungen abgeben können.

c)

Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften für Untersuchungen zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.

Prüfung eingegangener Anträge,

2.

Benennung der Untersuchungsgruppe,

3.

Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,

4.

Prüfung der Dokumentation (Handbücher, Verfahrensvorschriften usw.),

5.

Auditierung und Inspektionen,

6.

Überwachung von Nachbesserungen und

7.

Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Einzelzulassung.

21.B.125   Meldung von Verstößen

a)

Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A dieses Anhangs nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß Nummer 21.A.125B Buchstabe a zu klassifizieren.

b)

Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.

c)

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.

21.B.130   Erteilung von Einzelzulassungen

a)

Nach der Feststellung, dass ein Hersteller den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A, Abschnitt A genügt, haben die zuständigen Behörden bei Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (EASA-Formblatt 65, siehe Anlage XI) zügig eine Einzelzulassung zu erteilen.

b)

In Einzelzulassungen sind der Umfang der Zulassung, ein Ablaufdatum und, sofern zutreffend, vorgeschriebene Beschränkungen zur Zulassung anzugeben.

c)

Einzelzulassungen sind für eine Dauer von längstens einem Jahr zu erteilen.

21.B.135   Beibehaltung von Einzelzulassungen

Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen so lange fortzuführen, wie:

a)

der Hersteller ordnungsgemäß das EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) als Konformitätserklärung für vollständige Luftfahrzeuge bzw. das EASA-Formblatt 1 (siehe Anlage I) für andere Produkte als vollständige Luftfahrzeuge, Bau- und Ausrüstungsteile verwendet und

b)

Inspektionen der zuständigen Behörde vor Validierung des EASA-Formblatts 52 (siehe Anlage VIII) oder des EASA-Formblatts 1 (siehe Anlage I) gemäß Nummer 21.A.130 Buchstabe c keine Verstöße gegen die im Handbuch des Herstellers enthaltenen Anforderungen oder Verfahrensvorschriften oder gegen die Konformität der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ergeben haben. Bei diesen Inspektionen ist mindestens zu prüfen, dass:

1.

die Zulassung das zu validierende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil betrifft und gültig bleibt;

2.

das in Nummer 21.A.125A Buchstabe b beschriebene Handbuch und dessen in der Einzelzulassung angegebener Änderungsstand vom Hersteller als grundlegendes Arbeitsdokument verwendet wird. Anderenfalls sind die Inspektion abzubrechen und die Freigabebescheinigungen deshalb nicht zu validieren;

3.

die Herstellung unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurde;

4.

Inspektionen und Tests (einschließlich Flugprüfungen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;

5.

die in der Einzelzulassung beschriebenen oder genannten Inspektionen durch die zuständige Behörde mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurden;

6.

die Konformitätserklärung den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.130 genügt und die darin gemachten Angaben deren Validierung nicht ausschließen und

c)

ein etwaiges Ablaufdatum der Einzelzulassung noch nicht erreicht wurde.

21.B.140   Ergänzung von Einzelzulassungen

a)

Die zuständigen Behörden haben Ergänzungen zu Einzelzulassungen gemäß Nummer 21.B.120 im erforderlichen Umfang zu prüfen.

b)

Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt F weiterhin eingehalten werden.

21.B.145   Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

a)

Die Beschränkung, die Aussetzung oder der Widerruf einer Einzelzulassung ist deren Inhaber schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Gründe für die Beschränkung, die Aussetzung oder den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Einzelzulassung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

b)

Ausgesetzte Einzelzulassungen dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt F dieses Anhangs wieder erteilt werden.

21.B.150   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Einzelzulassung verfolgt werden können.

b)

Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.

die vom Antragsteller oder Inhaber der Einzelzulassung eingereichten Dokumente,

2.

die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.120 definierten Elemente verzeichnen,

3.

die Einzelzulassung, einschließlich Änderungen, und

4.

Protokolle der Besprechungen mit dem Hersteller.

c)

Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Einzelzulassung noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

d)

Die zuständigen Behörden haben auch Aufzeichnungen zu allen von ihnen validierten Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und offiziellen Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I) zu führen.

ABSCHNITT G —   GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.220   Untersuchung

a)

Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb eine Arbeitsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zu dieser Genehmigung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Arbeitsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2.

b)

Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung abgeben können.

c)

Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften zu Untersuchungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.

Prüfung eingegangener Anträge,

2.

Benennung der Arbeitsgruppe für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb,

3.

Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,

4.

Prüfung der Dokumentation (Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs, Verfahrensvorschriften usw.),

5.

Auditierung,

6.

Überwachung von Nachbesserungen,

7.

Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb,

8.

weitere Überwachung.

21.B.225   Meldung von Verstößen

a)

Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß Nummer 21.A.158 Buchstabe a zu klassifizieren.

b)

Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.

c)

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Genehmigung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.

21.B.230   Ausstellung von Zertifikaten

a)

Nach befriedigender Feststellung, dass der Herstellungsbetrieb den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt G genügt, haben die zuständigen Behörden zügig eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anlage X) zu erteilen.

b)

Die Referenz ist in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 zu vermerken.

21.B.235   Weitere Überwachung

a)

Zur Überprüfung der Beibehaltung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat die zuständige Behörde eine kontinuierliche weitere Überwachung durchzuführen:

1.

um zu prüfen, dass das Qualitätssystem des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb weiterhin den Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt G genügt,

2.

um zu prüfen, dass die Organisation des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Arbeiten gemäß der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb durchführt,

3.

zur Prüfung der Verfahrensvorschriften des Handbuchs des Herstellungsbetriebs auf Wirksamkeit und

4.

zur Überwachung der Standards der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an Stichproben.

b)

Die weitere Überwachung ist gemäß Nummer 21.B.220 durchzuführen.

c)

Die zuständigen Behörden haben durch planmäßige weitere Überwachung sicherzustellen, dass Genehmigungen als Herstellungsbetrieb während eines Zeitraums von 24 Monaten vollständig auf Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) geprüft werden. Die weitere Überwachung kann aus mehreren Einzeluntersuchungen in diesem Zeitraum bestehen. Die Anzahl der Audits kann von der Komplexität des Betriebs, der Anzahl der Betriebsstätten und der Kritikalität der Herstellung abhängen. Mindestens aber haben die zuständigen Behörden Tätigkeiten der weiteren Überwachung bei Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb einmal jährlich durchzuführen.

21.B.240   Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

a)

Die zuständigen Behörden haben geringfügige Änderungen im Rahmen der weiteren Überwachung zu beobachten.

b)

Die zuständigen Behörden haben signifikante Änderungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb bzw. Anträge von Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf Ergänzung des Umfangs oder der Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.B.220 zu prüfen.

c)

Die zuständigen Behörden haben eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb entsprechend zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt G weiterhin eingehalten werden.

21.B.245   Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

a)

Verstöße der Stufen 1 oder 2: Die zuständigen Behörden haben Genehmigungen als Herstellungsbetrieb wie folgt ganz oder teilweise einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen:

1.

Bei Verstößen der Stufe 1 ist die Genehmigung als Herstellungsbetrieb unverzüglich einzuschränken oder auszusetzen. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 1 erfüllt.

2.

Bei Verstößen der Stufe 2 hat die zuständige Behörde über Beschränkungen des Umfangs der Genehmigung durch vorübergehende vollständige oder teilweise Aussetzung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu entscheiden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 2 nicht erfüllt.

b)

Die Einschränkung, Aussetzung bzw. der Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist dem Inhaber der Genehmigung schriftlich mitzuteilen. Im Bescheid haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

c)

Ausgesetzte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt G wieder erteilt werden.

21.B.260   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb verfolgt werden können.

b)

Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.

die vom Antragsteller der Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder Inhaber des betreffenden Zertifikats eingereichten Dokumente,

2.

die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.220 definierten Elemente einschließlich der gemäß Nummer 21.B.225 festgestellten Verstöße verzeichnen,

3.

das Programm der weiteren Überwachung einschließlich Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen,

4.

das Zertifikat der Genehmigung als Herstellungsbetrieb, einschließlich Änderungen,

5.

Protokolle der Besprechungen mit dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

c)

Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.B.320   Untersuchung

a)

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lufttüchtigkeitszeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse bzw. Zulassungen pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.

b)

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,

2.

Prüfung der Berechtigung des Antrags,

3.

Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,

4.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,

5.

Inspektion des Luftfahrzeugs,

6.

Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse.

21.B.325   Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage VI) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.326 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.

b)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage V) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.327 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.

c)

Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge oder gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen (EASA-Formblatt 15a, siehe Anlage II).

21.B.326   Lufttüchtigkeitszeugnis

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:

a)

neue Luftfahrzeuge:

1.

nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen;

2.

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen;

b)

gebrauchte Luftfahrzeuge:

1.

nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 3 erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

i)

das Luftfahrzeug einer Musterkonstruktion entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und

ii)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und

iii)

Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der [Verordnung (EG) Nr. 2042/2003] vorgenommen wurden;

2.

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

21.B.327   Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für:

1.

neue Luftfahrzeuge:

i)

nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen;

ii)

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

2.

gebrauchte Luftfahrzeuge:

i)

nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 3 erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

A)

das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt wurde, und

B)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und

C)

Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der [Verordnung (EG) Nr. 2042/2003] vorgenommen wurden;

ii)

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

b)

Für Luftfahrzeuge, bei denen die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten wesentlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können, und die nicht für eine eingeschränkte Musterzulassung in Frage kommen, hat die Agentur in dem zur Berücksichtigung von Abweichungen von diesen wesentlichen Anforderungen erforderlichen Umfang

1.

besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit herauszugeben und deren Einhaltung zu prüfen, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung zu gewährleisten und

2.

Beschränkungen der Nutzung dieses Luftfahrzeugs festzulegen.

c)

Beschränkungen der Nutzung werden mit eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, einschließlich Luftraumeinschränkungen, in dem Umfang verknüpft, der zur Berücksichtigung von Abweichungen von wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, erforderlich ist.

21.B.330   Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.181 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b)

Im Bescheid über Aussetzung oder Widerruf eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber des Zeugnisses auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.345   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen verfolgt werden können.

b)

Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.

die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;

2.

die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.320 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und

3.

eine Kopie des Zertifikats bzw. der Zulassung mit deren Ergänzungen.

c)

Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

ABSCHNITT I —   LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.B.420   Untersuchung

a)

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lärmschutzzeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.

b)

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zu Prüfungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.

Prüfung der Berechtigung,

2.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,

3.

Inspektion des Luftfahrzeugs.

21.B.425   Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Lärmschutzzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anlage VII) zügig auszustellen oder zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt I erfüllt werden.

21.B.430   Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

a)

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben ein Lärmschutzzeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Anzeichen für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.211 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b)

Im Bescheid über Aussetzung und Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses haben die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und dessen Inhaber auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.445   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Aufzeichnungssysteme mit Kriterien einer Mindestaufbewahrung einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses verfolgt werden können.

b)

Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.

die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;

2.

die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.420 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und

3.

eine Kopie des Zeugnisses mit dessen Ergänzungen.

c)

Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

ABSCHNITT J —   GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

ABSCHNITT K —   BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M —   REPARATUREN

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O —   ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

21.B.520   Untersuchung

a)

Die zuständige Behörde führt Untersuchungen von ausreichendem Umfang durch, um die Fluggenehmigung pflichtgemäß ausstellen oder widerrufen zu können.

b)

Die zuständige Behörde hat Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers;

2.

Prüfung der Berechtigung des Antrags;

3.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation;

4.

Inspektion des Luftfahrzeugs;

5.

Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b.

21.B.525   Ausstellung von Fluggenehmigungen

Die zuständige Behörde hat eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) zügig auszustellen:

a)

nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.707 erforderlichen Daten und

b)

wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind und

c)

wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, die auch Inspektionen umfassen können, oder durch mit dem Antragsteller festgesetzte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in Nummer 21.A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.

21.B.530   Widerruf einer Fluggenehmigung

a)

Die zuständige Behörde widerruft die von ihr ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b)

Im Bescheid über den Widerruf einer Fluggenehmigung hat die zuständige Behörde die Gründe für den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Fluggenehmigung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.545   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen so zu führen, dass sich die Vorgänge bei Ausstellung und Widerruf einer Fluggenehmigung angemessen verfolgen lassen.

b)

Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.

die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;

2.

die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.520 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und

3.

eine Kopie der Fluggenehmigung.

c)

Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren aufzubewahren, nachdem die Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.

ABSCHNITT Q —   KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.


(1)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

Anlagen

EASA-Formblätter

Wenn die Formblätter des vorliegenden Anhangs in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, muss ihnen eine englische Übersetzung beiliegen.

Die Formblätter der EASA („Europäische Agentur für Flugsicherheit“), auf die in den Anhängen zu dem vorliegenden Teil Bezug genommen wird, müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen. Es ist die Aufgabe der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die EASA-Formblätter kenntlich sind. Die Mitgliedstaaten sind für das Drucken jener Formulare zuständig.

Anlage I— EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung

Anlage II— EASA-Formblatt 15a — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Anlage III— EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung

Anlage IV— EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Betrieben)

Anlage V— EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VI— EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VII— EASA-Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis

Anlage VIII— EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug

Anlage IX— EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung

Anlage X— EASA-Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Anlage XI— EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Anlage I

Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 gemäß Anhang I (Teil 21)

Image

Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 1

Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anlage II von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen:

1.   ZWECK UND VERWENDUNG

1.1.

Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als „Artikel“ bezeichnet).

1.2.

Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3.

Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Vereinbarungen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann.

1.4.

Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5.

Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6.

Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7.

Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

1.8.

Die Freigabe von Artikeln, die mit „genehmigten Daten“ übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit „nicht genehmigten Daten“ übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2.   ALLGEMEINE GESTALTUNG

2.1.

Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2.

Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3.

Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4.

Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5.

Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6.

Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7.

Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8.

Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9.

Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3.   AUSFERTIGUNGEN

3.1.

Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4.   FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG

4.1.

Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

4.2.

Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3.

Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: „Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe“. Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5.   AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER

Feld 1   Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich „EASA“ anzugeben.

Feld 2   Kopfzeile des EASA-Formblatts 1

„OFFIZIELLE FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1“

Feld 3   Laufende Nummer

Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

Feld 4   Name und Anschrift des Betriebs

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Herstellungsbetriebs (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), der die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. des Betriebs sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5   Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung

Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgbarkeit zu erleichtern.

Feld 6   Position (Pos.)

Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

Feld 7   Beschreibung

Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

Feld 8   Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

Feld 9   Menge

Angabe der Menge der Artikel.

Feld 10   Werk-/Los-Nr.

Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist „N/A“ einzutragen.

Feld 11   Status/Arbeiten

Einzutragen ist entweder „PROTOTYP“ oder „NEU“.

„PROTOTYP“ ist einzutragen für:

i)

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten;

ii)

die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

„NEU“ ist einzutragen für:

i)

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten;

ii)

die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben;

iii)

die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von „Prototyp“ (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten) nach „neu“ (Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben. Folgende Erklärung ist in Feld 12 einzutragen:

NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON „PROTOTYP“ NACH „NEU“: DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC-NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).

Das Kästchen „in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands“ in Feld 13a ist anzukreuzen;

iv)

die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).

Feld 12   Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist „Keine“ einzutragen.

In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a   Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:

1.

Das Kästchen „genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands“ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.

2.

Das Kästchen „nicht genehmigten Konstruktionsunterlagen gemäß Angabe in Feld 12“ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden. Die Daten sind in Feld 12 anzugeben (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

Feld 13b   Rechtsgültige Unterschrift

Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

Feld 13c   Nr. der Genehmigung/Zulassung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.

Feld 13d   Name

Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

Feld 13e   Datum

Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

Felder 14a-14e   Allgemeines zu den Feldern 14a-14e:

Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht unzulässige Verwendung zu verhindern.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

„DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.“

Anlage II

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15a

Image

Anlage III

Image

Anlage IV

Image

Anlage V

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 24

Image

Anlage VI

Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 25

Image

Anlage VII

Image

Anlage VIII

Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

Image

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

1.   ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug, das von einem Hersteller ausgestellt wird, der nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt F produziert, wird unter Nummer 21.A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren beschrieben.

1.2.

Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52), das unter dem vorliegenden Anhang (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Ausübung des Vorrechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.

2.   ALLGEMEINES

2.1.

Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt wird. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.2.

Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorformulierter Text ist in Übereinstimmung mit dem beigefügten Muster zulässig, sonstige Zertifizierungsaussagen sind nicht zugelassen.

2.3.

Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

2.4.

Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

3.   AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER

3.1.

Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

3.2.

Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurden.

3.3.

Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

3.4.

Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsteile vorgesehen, die zur Erfüllung anwendbarer Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung anwendbarer Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Feld 1

Angabe des Herstellungsstaats.

Feld 2

Angabe der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Konformitätserklärung ausgestellt wird.

Feld 3

In diesem Feld sollte eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden, um die Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen zu ermöglichen. Abweichend davon braucht die Nummer nicht vorgedruckt zu werden, wenn das Dokument per EDV generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.

Feld 4

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Betriebs, der die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5

Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt.

Feld 6

Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug.

Feld 7

Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.

Feld 8

Angabe der Kennnummer des Herstellers zur Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie Produktunterstützung. Diese wird manchmal auch als Werknummer/Seriennummer des Herstellers bezeichnet.

Feld 9

Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Ihre Kennnummer des Herstellers und die Anbringungsstelle sind ebenfalls anzugeben.

Feld 10

Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.

Feld 11

Auflistung aller Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Erklärung der Einhaltung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug einschließlich Produkten, eingebauter Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben.

Feld 12

Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterkonstruktion, manchmal als Konzessionen, Zugeständnisse oder Nichteinhaltungen bezeichnet.

Feld 13

Angegeben dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.

Feld 14

Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Beschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist „Keine“ einzutragen.

Feld 15

Einzutragen ist das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis.

Feld 16

Zusätzliche Anforderungen, z. B. die von einem Einfuhrland mitgeteilten, sind in diesem Feld anzugeben.

Feld 17

Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Flugprüfungsberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. Testpilot oder Flugprüfungsingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Flugprüfungen sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Prüfungen, wie es durch Nummer 21.A.139, insbesondere Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1 vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.

Eine Auflistung der Positionen, die beigefügt oder zur Verfügung gestellt wurden, um die Aspekte der Betriebssicherheit dieser Erklärung zu erfüllen ist vom Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

Feld 18

Die Konformitätserklärung kann von den Personen unterschrieben werden, die durch den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit Nummer 21.A.145 Buchstabe d dazu bevollmächtigt wurden. Unterschriftsstempel sind nicht zu verwenden.

Feld 19

Angabe des Namens der Person, die die Erklärung unterschrieben hat, in Maschinenschrift oder Blockbuchstaben in lesbarer Form.

Feld 20

Angabe des Datums, an dem die Konformitätserklärung unterschrieben wurde.

Feld 21

Angabe des Aktenzeichens der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Anlage IX

Image

FREIGABEBESCHEINIGUNG — EASA-FORMBLATT 53

ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES FORMBLATTS

Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53 sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Unterlagen enthalten.

Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53 bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Betriebsstandort des Betriebes (der möglicherweise davon abweicht).

Anlage X

Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Anhang 1 (Teil 21) Abschnitt G — EASA-Formblatt 55

Image

Image

Anlage XI

Einzelzulassung — EASA-Formblatt 65 — gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt F

Image


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission

(ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission

(ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission

(ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16)

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission

(ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 40)

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission

(ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission

(ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission

(ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30)

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission

(ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 5)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i bis j

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2a Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Einleitung

Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben c und d

Artikel 2a Absätze 2 bis 5

Artikel 3 Absätze 2 bis 5

Artikel 2b

Artikel 4

Artikel 2c Absatz 1

Artikel 5

Artikel 2c Absätze 2 und 3

Artikel 2d

Artikel 6

Artikel 2e erster Unterabsatz

Artikel 7

Artikel 2e zweiter Unterabsatz

Artikel 3 Absätze 1 und 2 und erster Satz von Nummer 3

Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2, Absätze 4 und 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absätze 1 und 2 und erster Satz von Nummer 3

Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz, Absätze 5 und 6

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 5 Absätze 2 bis 5

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


Top