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Document 32012D0730

2012/730/EU: Beschluss des Rates vom 20. November 2012 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Jute-Studiengruppe zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Satzung für die Zeit nach 2014

ABl. L 328 vom 28.11.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/730/oj

28.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. November 2012

über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Jute-Studiengruppe zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Satzung für die Zeit nach 2014

(2012/730/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/312/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe (IJSG) (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)

Da die geltende Satzung der IJSG am 30. April 2014 ausläuft, wird auf der 15. Tagung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Dezember 2012 über die Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung dieser Satzung beraten werden.

(3)

Die Verlängerung des Übereinkommens liegt nicht im Interesse der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, wird in der Internationalen Jute-Studiengruppe gegen die Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung der Satzung für die Zeit nach 2014 stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34.


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