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Document 32012D0700

Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014

OJ L 314, 14.11.2012, p. 40–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 014 P. 164 - 170

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/700/oj

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/40


BESCHLUSS 2012/700/GASP DES RATES

vom 13. November 2012

im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union setzt sollte sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einsetzen, unter anderem um nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.

(2)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der globale Herausforderungen und Bedrohungen benannt werden und eine regelbasierte Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und gut funktionierender internationaler Institutionen gefordert wird.

(3)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie wird anerkannt, dass die Charta der Vereinten Nationen den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen bildet; ferner enthält die Strategie die Zielsetzung, die Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) zu stärken und sie mit den Mitteln auszustatten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für ein effizientes Handeln erforderlich sind.

(4)

In ihrer Resolution Nr. 51/45 vom 10. Dezember 1996 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen alle Staaten aufgefordert, entschlossen ein wirksames, rechtsverbindliches internationales Übereinkommen anzustreben, das den Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verbietet.

(5)

Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. März 1999 in Kraft getreten. Es bildet das einzige umfassende internationale Instrument für alle Aspekte im Zusammenhang mit Antipersonenminen wie Einsatz, Lagerung, Herstellung, Handel, Minenräumung und Opferhilfe.

(6)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens (1) verabschiedet. Zum 1. Oktober 2012 hatten 160 Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(7)

Am 3. Dezember 2009 haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens den Aktionsplan von Cartagena 2010-2014 (im Folgenden „Aktionsplan von Cartagena“) zur weltweiten Anwendung und umfassenden Durchführung des Übereinkommens angenommen. Damit haben die Vertragsstaaten ihre Anerkennung und weitere Unterstützung dafür bekräftigt, dass die internationale Kampagne zum Verbot von Antipersonenminen (ICBL), das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz und Roten Halbmond, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC), die VN, das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD), internationale und regionale Organisationen, Überlebende von Minenunfällen und ihre Organisationen sowie andere Organisationen der Zivilgesellschaft umfassend an der Durchführung des Übereinkommens beteiligt sind und dazu beitragen, wie es in Aktion Nr. 62 des Aktionsplans von Cartagena vorgesehen ist.

(8)

Am 3. Dezember 2010 haben die Vertragsstaaten Richtlinien für die Unterstützungseinheit des Übereinkommens (Implementation Support Unit im Folgenden „ISU“) verabschiedet, in denen sie übereingekommen sind, dass die Unterstützungseinheit ihnen Beratung und technische Unterstützung im Hinblick auf die Durchführung und weltweite Anwendung des Übereinkommens bereitstellen, die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten fördern und sowohl gegenüber Nichtvertragsstaaten und als auch gegenüber der Öffentlichkeit die Kommunikation und Information über das Übereinkommen verbessern sollte. Die ISU wurde beauftragt, gegebenenfalls Kontakt zu den an der Durchführung des Übereinkommens beteiligten einschlägigen internationalen Organisationen, einschließlich der ICBL, des IKRK, der IFRC und des GICHD, zu halten und sich mit ihnen abzustimmen.

(9)

Am 2. Dezember 2011 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 66/29 über die Durchführung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedet. Die Generalversammlung hat darauf hingewiesen, dass die internationale Gemeinschaft auf der zweiten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens die Durchführung des Übereinkommens geprüft hat und die Vertragsstaaten des Übereinkommens den Aktionsplan von Cartagena verabschiedet haben; gleichzeitig hat sie betont, wie wichtig die volle und wirksame Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens, so auch durch die weitere Durchführung des Aktionsplans von Cartagena, sei. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben alle Staaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben beziehungsweise ihm noch nicht beigetreten sind, ersucht dies zu tun, und alle Staaten nachdrücklich aufgefordert, sich auch weiterhin auf höchster politischer Ebene mit dieser Frage zu befassen und durch bilaterale, subregionale, regionale und multilaterale Kontakte, Informationstätigkeiten, Seminare und andere Mittel auf den Beitritt zu dem Übereinkommen hinzuwirken;

(10)

2012 und 2013 werden Tagungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens stattfinden. Die internationale Gemeinschaft wird dann im Jahr 2014 zur dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens zusammenkommen, um die Fortschritte zu bewerten, die bei der Durchführung des Aktionsplans von Cartagena erzielt wurden. Bis dahin wird erwartet, dass durch die Durchführung des Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 wesentlich dazu beigetragen werden konnte, Fortschritte dabei zu erzielen, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben ein Ende zu setzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinbarten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (im Folgenden „Aktionsplan von Cartagena“) im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft strebt die Union folgende Ziele an:

a)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena,

b)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Minenräumung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena,

c)

Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens,

d)

Veranschaulichung des anhaltenden Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und ihrer Entschlossenheit, mit den Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, sowie Ausbau der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des durch das Übereinkommen gesetzten Ziels, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.

(2)   Die Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird so erfolgen, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Kultur der Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen und lokalen Partnern gestärkt wird, insbesondere indem eng mit den einschlägigen Akteuren zusammengearbeitet wird, um die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit auszubauen.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 führt die Union folgende Projekte durch:

a)

Opferhilfe: Erbringung von technischer Unterstützung in bis zu acht Fällen, Erarbeitung von bis zu fünf Halbzeitbewertungen und Durchführung von bis zu fünf Folgemaßnahmen;

b)

Minenräumung: Erarbeitung von bis zu fünf Halbzeitbewertungen und Durchführung von bis zu fünf Folgemaßnahmen;

c)

weltweite Anwendung des Übereinkommens: Unterstützung einer hochrangigen Taskforce, Erstellung einer Studie zur Grenzsicherung ohne Antipersonenminen, Veranstaltung von bis zu drei Seminaren zur weltweiten Anwendung;

d)

Veranschaulichung des Engagements der Union: Durchführung von Einführungs- und Abschlussveranstaltungen, Gewährleistung der Zugänglichkeit der Website des Übereinkommens, Sicherstellung einer weiten Verbreitung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens bezüglich der Opferhilfe eingegangenen Verpflichtungen, Durchführung eines Pressebesuchs sowie Erstellung von Informationsmaterial und Veröffentlichungen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte wird der Unterstützungseinheit (Implementation Support Unit — im Folgenden „ISU“), vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung (GICHD), übertragen. Die ISU nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 1 030 000 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41.


ANHANG

1.   Ziel

Allgemeines Ziel dieses Beschlusses ist es, Frieden und Sicherheit durch die Unterstützung der Durchführung des Aktionsplans von Cartagena zur weltweiten Anwendung und umfassenden Durchführung des Übereinkommens zu fördern.

2.   Projektbeschreibung

Zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses aufgeführten Ziele führt die Union folgende Projekte durch:

2.1.   Opferhilfe

2.1.1.   Projektziel

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens werden bei der Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena dergestalt unterstützt, dass sie besser in der Lage sind, die Tätigkeiten zu koordinieren und durchzuführen, die im Leben von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die Opfer von Landminen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, eine merkliche positive Veränderung bewirken können.

2.1.2.   Projektbeschreibung

Technische Unterstützung auf nationaler Ebene — auch durch die Einleitung und/oder Unterstützung interministerieller Prozesse zur Verwirklichung der Opferhilfeverpflichtungen im nationalen Umfeld — wird von der ISU in bis zu drei Fällen den Vertragsstaaten des Übereinkommens geleistet, die entweder a) bisher nur geringe Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena unternommen haben und denen somit ein Anreiz dafür geboten werden könnte, nunmehr mit diesen Anstrengungen zu beginnen, oder b) einen nationalen Plan für diese Umsetzung aufgestellt haben oder diesbezüglich gut vorankommen sind und somit eine bewertungsfähige Umsetzungsbilanz aufzuweisen haben, so dass sie mit größerer Wahrscheinlichkeit für eine umfassende nationale Halbzeitbewertung der Anstrengungen zur Durchführung des Aktionsplans von Cartagena in Frage kommen.

In bis zu drei Fällen werden umfassende nationale Halbzeitbewertungen vorgenommen. Diese Halbzeitbewertungen werden unter Einbeziehung der ISU und in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie der ICBL vorgenommen, wobei den begünstigten Staaten dabei geholfen wird, ein detailliertes Hintergrundpapier für einen nationalen Workshop zu erstellen, einen nationalen Workshop zu organisieren und ein detailliertes Abschlussdokument zu verfassen, das die „Bewertung“ darstellt, in dem die verbleibenden Probleme benannt, Ziele festgelegt und Empfehlungen ausgesprochen werden.

In bis zu drei Fällen werden Folgemaßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen aus den Halbzeitbewertungen nachzukommen. Bei diesen Folgemaßnahmen wird die ISU weitere technische Unterstützung leisten (z. B. bei der Überprüfung nationaler Pläne, bei der Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.).

Die ISU wird in Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren wie der ICBL eine Weltkonferenz auf hoher Ebene über die Hilfe für die Opfer von Landminen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen mit dem Ziel organisieren, die bei der Opferhilfe im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Erfahrungen zu verwerten, um potenzielle Synergie- bzw. Effizienzgewinne im Hinblick auf die Durchführung der internationalen Übereinkünfte (z. B. Übereinkommen über Streumunition (CCM), Protokoll V zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)), die den gleichen Gegenstand haben und bei denen die gleichen Staaten betroffen sind, nutzbar zu machen.

2.1.3.   Projektergebnisse

Die begünstigten Staaten, die technische Unterstützung erhalten und bisher nur geringe Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena unternommen haben, werden eine Anlaufstelle bestimmen, die die Umsetzung ihrer Opferhilfeverpflichtungen weiter voranbringt und sich an den Folgetätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens beteiligt.

Jedem begünstigte Staat, der in allen Fällen technische Unterstützung erhält, wird ein Bericht übermittelt, der Empfehlungen für die nächsten logischen Schritte erhält, die der begünstigte Staat bei der Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena unternehmen könnte.

Begünstigte Staaten, die in fünf Fällen technische Unterstützung erhalten, werden ein Konzeptpapier erstellen und Teilnehmerlisten für die Abhaltung von nationalen Workshops als Teil der Halbzeitüberprüfung vorschlagen.

Die begünstigten Staaten, für die Halbzeitbewertungen vorgenommen werden, werden ein detailliertes Abschlussdokument erhalten, in dem die verbleibenden Probleme festgehalten, Ziele vorgegeben und Empfehlungen für das weitere Vorgehen ausgesprochen werden.

Die begünstigten Staaten, die bei Folgemaßnahmen unterstützt werden, werden besser in der Lage sein, ihre Absichten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Cartagena und ihren Hilfsbedarf zu formulieren (z. B. überarbeitete nationale Pläne, Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.).

Es wird bestimmt, wie potenzielle Synergie- bzw. Effizienzgewinne im Hinblick auf die Durchführung der internationalen Übereinkünfte (z. B. CCM, Protokoll V zum CCW und CRPD), die den gleichen Gegenstand haben und bei denen die gleichen Staaten betroffen sind, genutzt werden können.

Durch eine hochrangige und breite Beteiligung an einer Konferenz wird das Bewusstsein für die globalen Anstrengungen zur Befriedigung der Bedürfnisse und zur Gewährleistung der Rechte der Überlebenden geschärft.

2.1.4.   Begünstigte

die Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gemeldet haben, dass sie für eine erhebliche Zahl von Überlebenden von Landminenunfällen verantwortlich sind;

Frauen, Männer, Mädchen und Jungen, die Opfer von Landminen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, sowie ihre Familien und Gemeinschaften.

2.2.   Minenräumung

2.2.1.   Projektziel

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens werden bei der Umsetzung der die Minenräumung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena so unterstützt, dass sie für den Abschluss der Minenräumung nicht länger brauchen als nötig, damit die Menschen, Gemeinschaften und Nationen von Land profitieren können, das ehemals als gefährlich galt und nun für normale menschliche Tätigkeiten wieder zur Verfügung steht.

2.2.2.   Projektbeschreibung

In bis zu fünf Fällen werden umfassende nationale Halbzeitbewertungen vorgenommen. Diese Halbzeitbewertungen werden unter Einbeziehung der ISU und in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie der ICBL sowie mit Unterstützung des GICHD vorgenommen werden, wobei den begünstigten Staaten dabei geholfen wird, ein detailliertes Hintergrundpapier für einen nationalen Workshop zu erstellen, einen nationalen Workshop zu organisieren und ein detailliertes Abschlussdokument zu verfassen, das die „Bewertung“ darstellen wird, in dem die verbleibenden Probleme benannt, Ziele festgelegt und Empfehlungen ausgesprochen werden.

In bis zu drei Fällen werden Folgemaßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen aus den Halbzeitbewertungen nachzukommen. Bei diesen Folgemaßnahmen wird entweder die ISU weitere technische Unterstützung leisten (z. B. Unterstützung bei der Überprüfung nationaler Pläne, bei der Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.) oder es werden Süd-Süd-Austauschbesuche für begünstigte Staaten vereinbart, damit diese gegenseitig von den gewonnenen Erfahrungen profitieren und die künftige Durchführung verbessern können.

2.2.3.   Projektergebnisse

Die begünstigten Staaten, für die Halbzeitbewertungen vorgenommen werden, werden ein detailliertes Abschlussdokument erhalten, in dem die verbleibenden Probleme festgehalten, Ziele vorgegeben und Empfehlungen für das weitere Vorgehen ausgesprochen werden.

Begünstigte Staaten, die bei Folgemaßnahmen unterstützt werden, werden besser in der Lage sein, ihre Absichten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Cartagena und ihren Hilfsbedarf auszudrücken (beispielsweise überarbeitete nationale Pläne, Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.), und sie werden ein besseres Verständnis von konkreten Aspekten der Minenräumung haben.

2.2.4.   Begünstigte

Vertragsstaaten des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten sind und die derzeit dabei sind, ihre aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen bezüglich der Minenräumung erfüllen;

Frauen, Männer, Mädchen und Jungen sowie ihre Familien und Gemeinschaften, deren Leben vom Vorhandensein oder mutmaßlichen Vorhandensein von Antipersonenminen beeinträchtigt wird.

2.3.   Weltweite Anwendung des Übereinkommens

2.3.1.   Projektziel

Hindernisse für einen Beitritt zu dem Übereinkommen werden so angegangen, dass Fortschritte bei der weltweiten Anwendung des Übereinkommens durch Staaten, die keine Vertragsparteien des Übereinkommens sind, erzielt werden.

2.3.2.   Projektbeschreibung

Die ISU wird eine Taskforce auf hoher Ebene für die weltweite Anwendung des Übereinkommens unterstützen; dies schließt die Unterstützung hochrangiger Persönlichkeiten ein, die ermächtigt sind, den Dialog mit führenden Vertretern von bis zu sechs Ländern, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, zu führen; die Taskforce-Mitglieder werden an bis zu zwei weiteren Veranstaltungen teilnehmen, mit denen die Aufmerksamkeit auf die laufenden Anstrengungen zur weltweiten Anwendung und Durchführung des Übereinkommens gelenkt wird.

Gestützt auf Arbeiten des IKRK Mitte der 1990er Jahre wird die ISU in Zusammenarbeit mit einschlägigem Experten eine Studie zur Grenzsicherung ohne Antipersonenminen erstellen. Ein Studienbericht wird in unterschiedlichen Formen (darunter Übersetzungen), Zusammenfassungen, Unterlagen in leicht zugänglichen Formaten usw. zugänglich gemacht werden.

Die ISU wird in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren — wie der ICBL und dem Koordinator der im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten informellen Kontaktgruppe für die weltweite Anwendung — in bis zu drei Fällen Workshops zur weltweiten Anwendung organisieren. Diese Workshops werden auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene stattfinden, um das Übereinkommen innerhalb der Staatengemeinschaft zu fördern und Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, dabei zu unterstützen, tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse für einen Beitritt zu überwinden, wozu insbesondere der Studienbericht über die Grenzsicherung ohne Antipersonenminen herangezogen wird.

2.3.3.   Projektergebnisse

Mit bis zu sechs Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, wird mindestens auf Ministerebene der Dialog über einen Beitritt zum Übereinkommen geführt.

Der Kenntnisstand bezüglich der Politik, die Nichtvertragsstaaten in Bezug auf Antipersonenminen verfolgen, wird aktualisiert werden., Die entsprechenden Informationen werden bei der Erstellung relevanter Dokumente für die Dritte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens genutzt werden; hierzu beitragen wird auch ein umfassender Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele hinsichtlich der weltweiten Anwendung des Übereinkommens sowie über den Spielraum für weitere Fortschritte.

Die Rolle der Staaten und Nichtregierungsorganisationen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, als Verfechter des Übereinkommens wird durch Folgemaßnahmen im Anschluss an Besuche der Taskforce auf hoher Ebene gestärkt.

Verbessertes Wissen wird in einer Veröffentlichung zusammengetragen und zusammengefasst, wobei auf die am häufigsten vorgebrachten vermeintlichen Hindernisse für einen Beitritt zum Übereinkommen eingegangen wird; diese Publikation kann auch zur Unterstützung der Bemühungen um die weltweite Anwendung herangezogen werden.

Es werden Fortschritte bei den Nichtvertragsstaaten, mit denen ein Dialog geführt wurde, hinsichtlich des Beitritts zum Übereinkommen und/oder der Anwendung seiner Normen gemacht werden.

2.3.4.   Begünstigte

Staaten (außer Mitgliedstaaten), die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben oder ihm noch nicht beigetreten sind;

Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die an den Anstrengungen zur weltweiten Anwendung des Übereinkommens beteiligt sind.

2.4.   Nachweis des Engagements der Union

2.4.1.   Projektziel

Das anhaltende Engagement der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen zeigt sich in ihrer Entschlossenheit, mit den Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, sowie in der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des übergeordneten Ziels des Übereinkommens, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.

2.4.2.   Projektbeschreibung

Zur Bekanntmachung dieses Beschlusses wird eine Eröffnungsveranstaltung durchgeführt, während mit einer Abschlussveranstaltung die in diesem Beschluss vorgesehenen Tätigkeiten und Ergebnisse bekanntgemacht werden und somit der Beitrag der Union verdeutlicht wird.

Da es überaus wichtig ist, dass die Kenntnis der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens auf der Konferenz von Cartagena eingegangenen Verpflichtungen sowie die Mittel und Wege zu deren Umsetzung verbreitet werden, und da diese Bemühungen ein vielfältiges Publikum erreichen müssen (z. B. verschiedene Sprachen, Menschen mit Behinderungen), wird die Website des Übereinkommens einer Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass hohe Zugänglichkeitsstandards gegeben sind, und dass die bestehende Publikation der ISU (zur Dokumentierung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Opferhilfe übersetzt und auf der Website des Übereinkommens veröffentlicht wird, um die Verfügbarkeit dieser Verpflichtungen in verschiedenen Sprachen auszuweiten.

Im Vorfeld der Dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens im Jahr 2014 wird ein Pressebesuch in einem vom Minenproblem betroffenen Land organisiert werden.

Um jederzeit von sich bietenden Kommunikationsmöglichkeiten profitieren zu können, wird Kommunikationsmaterial (z. B. Poster, Plakate, Videos, Werbematerial usw.) angeschafft.

2.4.3.   Projektergebnisse

Die Beamten der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden diesen Beschluss kennen und wissen, wie er mit ihrer Arbeit verknüpft sein kann.

Die Vereinbarungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens im Bereich der Opferhilfe werden eine größere Reichweite erhalten, insbesondere in von Minen betroffenen französischsprachigen Ländern.

Informationen zum Übereinkommen werden leichter zugänglich sein.

Die Darstellung des Engagements der Union für das Übereinkommen wird verbessert werden, und es wird dafür gesorgt werden, dass dieser Beschluss bekanntgemacht und gewürdigt wird, was durch Presseberichte, in denen das Engagement der Union anerkannt wird in denen darüber berichtet wird, dass die Vertragsstaaten auf ihren Tagungen Lob dafür äußern, verdeutlicht wird.

Es wird eine Sensibilisierung für die anhaltenden Bemühungen um eine Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens stattfinden.

2.4.4.   Begünstigte

Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, deren Vertreter sowie andere Einzelpersonen, die an den Bemühungen zur Umsetzung des Übereinkommens interessiert oder daran beteiligt sind.


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