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Document 32012D0471
2012/471/EU: Council Decision of 13 December 2011 on the signing, on behalf of the Union, of the Agreement between the United States of America and the European Union on the use and transfer of Passenger Name Records to the United States Department of Homeland Security
2012/471/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security
2012/471/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security
ABl. L 215 vom 11.8.2012, pp. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/471/oj
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11.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Dezember 2011
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security
(2012/471/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 2. Dezember 2010 erließ der Rat einen Beschluss mit Verhandlungsrichtlinien, in dem er die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) und deren Verwendung zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ermächtigte. |
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(2) |
Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
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(4) |
Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unbeschadet des Artikels 4 jenes Protokolls nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind durch ihn weder gebunden, noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(5) |
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieses Beschlusses; das Abkommen ist für Dänemark daher weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar. |
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(6) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Erklärung der Union zu dem Abkommen in Bezug auf ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 und 23 des Abkommens wird hiermit angenommen.
Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. CICHOCKI
ANHANG
Erklärung der Union zum Abkommen über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im Folgenden „Abkommen“) in Bezug auf ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 und 23 des Abkommens
1.
Im Rahmen des in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Verfahrens zur gemeinsamen Überprüfung und Evaluierung wird die Union unbeschadet anderer Aspekte, die in dem Verfahren behandelt werden, gegebenenfalls die Vereinigten Staaten um Auskunft über die Weiterleitung von PNR-Daten von Bürgern und Einwohnern der Europäischen Union an Behörden von Drittländern gemäß Artikel 17 des Abkommens ersuchen.
2.
Im Rahmen des in Nummer 1 dieser Erklärung genannten gemeinsamen Überprüfungs- und Evaluierungsverfahrens wird die Union die Vereinigten Staaten um Vorlage sämtlicher Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen für die Weiterleitung von Daten gemäß Artikel 17 des Abkommens ersuchen.
3.
Die Union wird im Rahmen des in Nummer 1 dieser Erklärung genannten gemeinsamen Konsultations- und Überprüfungsverfahrens ein besonderes Augenmerk auf die Beachtung aller Garantien für die Einhaltung von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens richten, um sicherzugehen, dass die Drittländer, die Daten erhalten, zugesichert haben, dass sie auf die betreffenden Daten Datenschutzgarantien anwenden, die denen des DHS im Rahmen dieses Abkommens gleichwertig sind.