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Document 32011R1324

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1324/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Abweichung für das Jahr 2012 von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

OJ L 335, 17.12.2011, p. 65–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1324/oj

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1324/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Abweichung für das Jahr 2012 von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) ist das Subkontingent III für die anderen Drittländer in vier vierteljährliche Teilzeiträume unterteilt, wobei der vom 1. Januar bis 31. März reichende Teilzeitraum 1 eine Menge von 594 597 Tonnen und der vom 1. April bis 30. Juni reichende Teilzeitraum 2 eine Menge von 594 597 Tonnen abdeckt.

(2)

Um angesichts der Marktlage für das Jahr 2012 eine laufende Belieferung des EU-Marktes mit Getreide aus dem Subkontingent III zu gewährleisten, ist es angebracht, die Teilzeiträume 1 und 2 zu einem einzigen Teilzeitraum zusammenzufassen, der die kumulierte Menge dieser beiden Teilzeiträume, d. h. 1 189 194 Tonnen abdeckt.

(3)

Für das Jahr 2012 sollte daher von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 abgewichen werden.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2012 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 reicht der Teilzeitraum 1 im Jahr 2012 vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 und deckt eine Menge von 1 189 194 Tonnen ab.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 entfällt der Teilzeitraum 2 für das Jahr 2012.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.


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