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Document 32011R1170

Verordnung (EU) Nr. 1170/2011 der Kommission vom 16. November 2011 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 299, 17.11.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 020 P. 162 - 164

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1170/oj

17.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1170/2011 DER KOMMISSION

vom 16. November 2011

über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet zulässige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nach einem Antrag von Prof. Dr. Moritz Hagenmeyer und Prof. Dr. Andreas Hahn gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Wasser auf die Verringerung des Risikos einer Dehydration und eines damit verbundenen Leistungsabfalls abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-05014) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Die regelmäßige Aufnahme signifikanter Mengen Wasser kann das Risiko einer Dehydration und eines damit verbundenen Leistungsabfalls verringern.“

(6)

Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unter einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe zu verstehen, „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt“. Nachdem der Antragsteller um weitere Erläuterungen ersucht worden war, gab er als Risikofaktoren für eine Dehydration Wasserverlust im Gewebe und verringerten Wassergehalt im Gewebe an. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 16. Februar 2011 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass es sich bei den genannten Risikofaktoren um Messgrößen für Wassermangel und somit um Bestimmungsgrößen für eine Krankheit handelt. Da nicht nachgewiesen wurde, dass ein Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit gesenkt wurde, entspricht die Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und sollte nicht zugelassen werden.

(7)

Nach einem Antrag von FrieslandCampina gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von kalziumhaltigen sauren Fruchtsäften auf die Verringerung der Zahndemineralisierung abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00501) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte u. a. folgenden Wortlaut: „Verringertes Zahnerrosionsrisiko“.

(8)

Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unter einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe zu verstehen, „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt“. Nachdem der Antragsteller um weitere Erläuterungen ersucht worden war, gab er Zahndemineralisierung als Risikofaktor für Zahnerosion an. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 18. Februar 2011 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von kalziumhaltigen sauren Fruchtsäften — als Ersatz für Fruchtsäfte ohne Kalziumzusatz — und der Verringerung der Zahndemineralisierung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2011; 9(2):1982.

(3)  The EFSA Journal 2011; 9(2):1983.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Wasser

Die regelmäßige Aufnahme signifikanter Mengen Wasser kann das Risiko einer Dehydration und eines damit verbundenen Leistungsabfalls verringern

Q-2008-05014

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Kalziumhaltige Fruchtsäfte

Verringertes Zahnerrosionsrisiko

Q-2009-00501


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