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Document 32011R0805
Commission Regulation (EU) No 805/2011 of 10 August 2011 laying down detailed rules for air traffic controllers’ licences and certain certificates pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 206 vom 11.8.2011, p. 21–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2015; Aufgehoben durch 32015R0340
11.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 805/2011 DER KOMMISSION
vom 10. August 2011
zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8c Absatz 10,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa. Diese Verordnung sieht die zum Erreichen dieses Ziels sowie anderer Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vor. |
(2) |
Die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie der neuen Rechtsvorschrift für den einheitlichen europäischen Luftraum II (2) erfordert detailliertere Durchführungsbestimmungen, insbesondere für die Lizenzierung von Fluglotsen, um ein einheitliches, hohes Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa aufrechtzuerhalten, ein Höchstmaß an Verantwortungsbewusstsein und Kompetenz zu gewährleisten, die Verfügbarkeit von Fluglotsen zu verbessern und die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen zu fördern und gleichzeitig weiter das Ziel einer allgemeinen Verbesserung der Flugverkehrssicherheit und der Kompetenzen des Personals zu verfolgen. |
(3) |
Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genügen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sollten Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung mitwirken, zugelassen oder lizenziert werden, sobald feststeht, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen. |
(4) |
Die mit der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (3) eingeführte Lizenz hat sich als erfolgreiches Instrument zur Anerkennung der besonderen Rolle der Fluglotsen bei der sicheren Durchführung der Flugverkehrskontrolle erwiesen. Die Festlegung unionsweiter Kompetenzstandards hat die Heterogenität in diesem Bereich verringert und eine effizientere Organisation der Tätigkeiten im Rahmen einer zunehmenden regionalen Kooperation zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht. Daher ist die Aufrechterhaltung und Förderung des gemeinsamen Lizenzierungssystems für Fluglotsen in der Union ein wesentliches Element des europäischen Flugverkehrskontrollsystems. |
(5) |
Die Richtlinie 2006/23/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG gelten jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 8c Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Maßnahmen weiter. Diese Verordnung sieht diese Maßnahmen vor. |
(6) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Fluglotsenausbildung. Sie wurden auf der Grundlage der Richtlinie 2006/32/EG erarbeitet und bieten den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Umsetzung der Richtlinien und Empfehlungen, die in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt sowie in den Sicherheitsvorschriften, die von der mit dem internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 errichteten Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) erlassen wurden, festgelegt sind. |
(7) |
Um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen und medizinischen Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahren befolgen und die Europäische Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfen; die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen, zulässige Nachweisverfahren sowie Anleitungen erarbeiten, um die notwendige Einheitlichkeit in den Rechtsvorschriften zu fördern. |
(8) |
Die besonderen Merkmale des Luftverkehrs in der Union erfordern die Einführung und eine wirksame Anwendung von gemeinsamen Kompetenzstandards für Fluglotsen, die von Flugsicherungsorganisationen beschäftigt werden, die Flugsicherungs- bzw. Flugverkehrsmanagementdienste (ATM/ANS) für die Öffentlichkeit bereitstellen. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten jedoch so weit wie möglich sicherstellen, dass Dienste, die der Öffentlichkeit von militärischem Personal bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Grundverordnung vorgegebenen Niveau entspricht. Die Mitgliedstaaten können daher auch beschließen, die Grundsätze dieser Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Leistungen für die Öffentlichkeit erbringt. |
(10) |
Die Behörden, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung zuständig sind, sollten von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsanbietern ausreichend unabhängig sein. Die Behörden müssen auch dauerhaft in der Lage sein, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Bei der aufgrund dieser Verordnung zuständigen Behörde kann es sich um die Stelle(n) handeln, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, benannt oder eingerichtet wurde(n). Die Agentur sollte für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Behörde für die Erteilung und Erneuerung der Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls deren Mitarbeiter fungieren. |
(11) |
Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hochqualifiziertes Personal, dessen Kompetenz auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden kann. Bei der Flugverkehrskontrolle ist das geeignete Mittel die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Lizenzierungsregelung für die Fluglotsen in der Union, die als eine Art Zeugnis für den einzelnen Fluglotsen anzusehen ist. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis sollte die Art des Flugverkehrsdienstes angeben, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Daneben spiegeln die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Gruppe von Sektoren wider. Aus diesem Grund sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, bei der Lizenzerteilung oder der Verlängerung der Gültigkeit von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken die Kompetenz des Fluglotsen zu beurteilen. Die zuständigen Behörden sollten auch in der Lage sein, Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke auszusetzen, wenn Zweifel an der Kompetenz bestehen. |
(12) |
In Anerkennung der Notwendigkeit einer weiteren Stärkung der Sicherheitskultur insbesondere durch die Einbeziehung einer zuverlässigen Meldung von Störungen und einer sicherheitsorientierten Kultur („Just Culture“) mit dem Ziel, Lehren aus Ereignissen zu ziehen, sollte durch diese Verordnung keine automatische Verknüpfung zwischen einem Ereignis und der Aussetzung einer Lizenz, einer Erlaubnis, Befugnis bzw. Berechtigung oder eines Vermerks geschaffen werden. Der Widerruf einer Lizenz sollte als letztes Mittel in extremen Fällen angesehen werden. |
(13) |
Um das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweiligen Fluglotsenlizenzierungssysteme zu stärken, sind gemeinsame Regeln für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Lizenz unabdingbar. Zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Sicherheit ist es daher wichtig, einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Kompetenz sowie für den Zugang zum Beruf des Fluglotsen einzuführen. Dies sollte zur Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste führen sowie zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Union beitragen, was die Freizügigkeit verbessert und die Verfügbarkeit von Fluglotsen steigert. |
(14) |
Diese Verordnung darf nicht zur Umgehung bestehender nationaler Vorschriften zur Regelung der für das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und antragstellenden Fluglotsen geltenden Rechte und Pflichten führen. |
(15) |
Damit die Fertigkeiten in der gesamten Union vergleichbar werden, müssen sie auf eindeutige und allgemein akzeptierte Weise strukturiert werden. Das wird dazu beitragen, die Sicherheit nicht nur innerhalb des Luftraums unter der Kontrolle einer Flugsicherungsorganisation zu gewährleisten, sondern insbesondere auch an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Organisationen. |
(16) |
Bei vielen Störungen und Unfällen spielt die Kommunikation eine wesentliche Rolle. Deshalb werden in dieser Verordnung detaillierte Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Fluglotsen festgelegt. Diese Anforderungen beruhen auf den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Anforderungen und bieten ein Mittel zur Durchsetzung dieser international anerkannten Standards. Bei den sprachlichen Anforderungen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden, damit die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit gefördert wird. |
(17) |
Die Ziele der grundlegenden Ausbildung sind im Eurocontrol-Dokument „Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training“ („Spezifikation der gemeinsamen Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen“), das auf Antrag der Mitglieder von Eurocontrol ausgearbeitet wurde, dargelegt und gelten als angemessene Standards. Bei der betrieblichen Ausbildung ist das Fehlen allgemein anerkannter Standards durch eine Reihe von Maßnahmen auszugleichen, darunter die Zulassung der Prüfer und Kompetenzbeurteiler, wodurch hohe Kompetenzstandards gewährleistet werden sollten. Das ist umso wichtiger, als die betriebliche Ausbildung hohe Kosten verursacht und von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit ist. Die ICAO hat auch Richtlinien in Bereichen erarbeitet, für die keine gemeinsamen europäischen Ausbildungsanforderungen bestehen. In Ermangelung europäischer Ausbildungsanforderungen können die Mitgliedstaaten solche ICAO-Richtlinien heranziehen. |
(18) |
Medizinische Tauglichkeitsanforderungen wurden auf Antrag der Eurocontrol-Mitgliedstaaten ausgearbeitet und gelten als angemessene Standards, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere die Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sollte den Bestimmungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) entsprechen. |
(19) |
Die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen sollte als einer der für die Sicherheit entscheidenden Faktoren, die zur Qualität der Fluglotsenausbildung beitragen, betrachtet werden. Deshalb müssen die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen festgelegt werden. Die Ausbildung sollte als Dienstleistung ähnlich den Flugsicherungsdiensten angesehen werden, die ebenfalls Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens sind. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, die Ausbildung nach Art der Ausbildung, nach Paketen von Ausbildungsdiensten oder nach Paketen von Ausbildungs- und Flugsicherungsdiensten zu zertifizieren, ohne die besonderen Merkmale der Ausbildung dabei aus dem Blick zu verlieren. |
(20) |
Diese Verordnung greift die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Begründetheit der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und die Schaffung geeigneter Rechtsbehelfsverfahren stellen grundlegende Prinzipien dar, die im Bereich des Flugverkehrsmanagements sichtbarer zur Anwendung kommen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Anerkennung von Lizenzen, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt wurden, zu verweigern. Da mit dieser Verordnung die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen sichergestellt werden soll, regelt sie nicht die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung. |
(21) |
Der Beruf des Fluglotsen unterliegt technischen Neuerungen, die es erforderlich machen, die Fertigkeiten der Fluglotsen regelmäßig auf einen neuen Stand zu bringen. Die erforderlichen Anpassungen dieser Verordnung an die technischen Entwicklungen und den wissenschaftlichen Fortschritt sollten nach dem entsprechenden Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a Beschlusses 1999/468/EG des Rates erfolgen (6). |
(22) |
Diese Verordnung kann sich auf die tägliche Arbeitspraxis der Fluglotsen auswirken. Die Sozialpartner sollten in angemessener Weise über alle Maßnahmen, die erhebliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden. Daher wurden die Sozialpartner im Rahmen des beschleunigten Verfahrens der Agentur konsultiert. Der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (7) eingesetzt worden ist, sollte in angemessener Weise zu weiteren Durchführungsmaßnahmen der Kommission angehört werden. |
(23) |
Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen auf die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter, die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen, die Bildungsanforderungen und die grundlegende Ausbildung betreffen. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2006/23/EG erteilten Lizenzen und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse sollten als gemäß dieser Verordnung erteilt betrachtet werden, um den Fortbestand der mit der Lizenz verbundenen bestehenden Rechte und einen reibungslosen Übergang für alle Lizenzinhaber und für die zuständigen Behörden zu gewährleisten. |
(24) |
Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, damit die unterschiedlichen nationalen Verfahren in Fragen, zu denen im Zuge des für diese Durchführungsmaßnahmen der ersten Phase angewandten beschleunigten Verfahrens noch keine gemeinsamen Vorschriften festgelegt waren, weiter angewandt werden können. |
(25) |
Die Agentur sollte das europäische Lizenzierungssystem für Fluglotsen sowie weitere Verbesserungen, die für ein Gesamtsystemkonzept für die Luftfahrt („total aviation system approach“) und zum Erreichen vollumfänglicher Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich sind, prüfen, um daraufhin der Kommission eine Stellungnahme vorzulegen, die auch Vorschläge für mögliche Änderungen dieser Verordnung umfasst. |
(26) |
In dieser Stellungnahme sollten auch die Fragen behandelt werden, bei denen in der ersten Phase im Rahmen des beschleunigten Verfahrens keine Möglichkeit bestand, gemeinsame Regeln an die Stelle der unterschiedlichen nationalen Varianten zu setzen, weshalb vorgeschlagen wird, gegebenenfalls die Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorübergehend aufrechtzuerhalten. |
(27) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. |
(28) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des Flugverkehrskontrollsystems in der Union durch Erteilung einer Fluglotsenlizenz auf der Grundlage gemeinsamer Lizenzierungsanforderungen.
Artikel 2
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, von entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken, medizinischen Tauglichkeitszeugnissen und Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit, Erneuerung, Verlängerung und Verwendung festgelegt.
2. Diese Verordnung gilt für:
(a) |
Fluglotsen in Ausbildung, |
(b) |
Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben, und |
(c) |
Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die der Öffentlichkeit von militärischem Personal bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.
4. Die Mitgliedstaaten können zum Erreichen eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im europäischen Luftraum beschließen, diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
5. Unter die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallende Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von gemäß dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander und zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten. |
2. |
„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt. |
3. |
„Allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen. |
4. |
„Lizenz“ bezeichnet unabhängig von der Benennung ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehen wurde und den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, gemäß den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen; |
5. |
„Erlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene oder damit verbundene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der Lizenz angegeben sind; |
6. |
„Befugnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angegeben sind; |
7. |
„Berechtigung“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die ICAO-Ortskennung und die Sektoren und/oder Arbeitsplätze angegeben sind, an denen der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist; |
8. |
„Sprachenvermerk“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist; |
9. |
„Ausbildererlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist; |
10. |
„ICAO-Ortskennung“ bezeichnet den aus vier Buchstaben bestehenden Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist; |
11. |
„Sektor“ bezeichnet einen Teil eines Kontrollbezirks und/oder eines Fluginformationsgebiets / oberen Fluginformationsgebiets; |
12. |
„Ausbildung“ bezeichnet die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen einschließlich Simulationsübungen und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste; sie umfasst
|
13. |
„Ausbildungsorganisation“ bezeichnet eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde; |
14. |
„Betriebliches Kompetenzprogramm“ bezeichnet ein genehmigtes Programm, das beschreibt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält; |
15. |
„Betrieblicher Ausbildungsplan“ bezeichnet einen genehmigten Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, die dazu führen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. |
Artikel 4
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat als nationale Aufsichtsbehörde benannt oder geschaffen wird, um die Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Behörde gemäß dieser Verordnung obliegen, mit Ausnahme der Zertifizierung der in Artikel 27 genannten Ausbildungsorganisationen, wofür die nachfolgend genannten Stellen „zuständige Behörde“ sind:
a) |
die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden nicht anderslautend geregelt; |
b) |
die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat. |
KAPITEL II
LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 5
Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
1. Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und damit verbundenen Erlaubnissen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
2. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass der Antragsteller gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen befähigt ist, als Fluglotse oder Fluglotse in Ausbildung zu arbeiten. Die Nachweise der Kompetenz des Antragstellers müssen sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz beziehen.
3. Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit diesem Dokument verliehen werden, und den in Anhang I aufgeführten Spezifikationen entsprechen.
4. Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.
Artikel 6
Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
Gemäß Artikel 22 Absatz 2
a) |
kann das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken angeordnet werden, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat; |
b) |
kann die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch widerrufen werden. |
Artikel 7
Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen
Voraussetzung für die Ausübung der durch eine Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke und des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses.
Artikel 8
Auszubildendenlizenz
1. Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.
2. Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen
a) |
mindestens 18 Jahre alt sein; |
b) |
mindestens im Besitz eines Zeugnisses, das zum Zugang zu einer Universität oder einer gleichwertigen Einrichtung berechtigt, oder einer anderen Qualifikation der Sekundarstufe sein, die sie befähigt, eine Ausbildung zum Fluglotsen zu absolvieren; |
c) |
eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben; |
d) |
über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen; |
e) |
ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Artikel 13 nachgewiesen haben. |
3. Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.
Artikel 9
Fluglotsenlizenz
1. Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken in ihrer Lizenz berechtigt.
2. Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte schließen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein.
3. Anwärter für die Fluglotsenlizenz müssen
a) |
mindestens 21 Jahre alt sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen eine niedrigere Altersgrenze vorsehen; |
b) |
Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein; |
c) |
einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben; |
d) |
über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen; |
e) |
ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Artikel 13 nachgewiesen haben. |
4. Die Fluglotsenlizenz enthält dadurch Rechtsgültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.
Artikel 10
Erlaubnisse für Fluglotsen
1. Die Lizenzen enthalten eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:
a) |
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; |
b) |
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 1 beschriebenen Befugnisse zu erteilen; |
c) |
die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; |
d) |
die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Befugnisse zu erteilen; |
e) |
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; |
f) |
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 3 beschriebenen Befugnisse zu erteilen. |
2. Der Inhaber einer Erlaubnis, der die damit verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeübt hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis nur dann aufnehmen, wenn angemessen beurteilt wurde, ob die betreffende Person die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem diese alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.
Artikel 11
Befugnisse
1. Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) umfasst mindestens eine der folgenden Befugnisse:
a) |
die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird; |
b) |
die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen; |
c) |
die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen; |
d) |
die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen; |
e) |
die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen. |
2. Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) umfasst mindestens eine der folgenden Befugnisse:
a) |
die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar durchzuführen; |
b) |
die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen; |
c) |
die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen; |
d) |
die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen; |
e) |
die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden. |
3. Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) enthält mindestens eine der folgenden Befugnisse:
a) |
die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen; |
b) |
die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen; |
c) |
die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden; |
d) |
die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden. |
4. Der Inhaber einer Befugnis, der die damit verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeübt hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Befugnis nur dann aufnehmen, wenn angemessen beurteilt wurde, ob die betreffende Person die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem diese alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.
Artikel 12
Berechtigungen
1. Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen.
2. Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig.
3. Ihre Gültigkeit wird um einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus verlängert, wenn die Flugsicherungsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass
a) |
der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat, |
b) |
die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und |
c) |
der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist. |
Zur Anwendung der Bestimmung im ersten Unterabsatz Buchstabe a führen die Betriebsstellen von Flugsicherungsorganisationen für jeden in der Kontrollstelle tätigen Lizenzinhaber Aufzeichnungen über die tatsächlich in den Sektoren, Gruppen von Sektoren oder auf den Arbeitsplätzen geleisteten Arbeitsstunden und stellen diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung.
4. Die Mindestzahl der Arbeitsstunden ohne Ausbildungsaufgaben, die für die Weitergeltung einer Berechtigung erforderlich sind, kann für Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz um die Zeit gekürzt werden, die diese zur Ausbildung von Auszubildenden auf den Arbeitsplätzen aufgewendet haben, für die die Verlängerung beantragt wird, wie im genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm angegeben.
5. Ist die Gültigkeit einer Berechtigung erloschen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.
Artikel 13
Sprachenvermerk
1. Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur mit einem Sprachenvermerk für Englisch ausüben.
2. Die Mitgliedstaaten können örtlich sprachliche Anforderungen auferlegen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich gehalten wird.
Diese Anforderungen müssen nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein und sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 muss der Anwärter auf einen Sprachenvermerk mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) im Hinblick sowohl auf Sprechgruppen als auch auf normale Sprache nachweisen.
Hierzu müssen Antragsteller
a) |
sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren; |
b) |
präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren; |
c) |
geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden; |
d) |
die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und |
e) |
einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. |
4. Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang III zu bestimmen.
5. Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation unbeschadet Absatz 3 in Anwendung der Absätze 1 und 2 eine höhere Stufe (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen. Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
6. Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen.
Außer bei Antragstellern, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau (Stufe 6) gemäß Anhang III nachgewiesen haben, gilt der Sprachenvermerk für einen verlängerbaren Zeitraum von
a) |
drei Jahren, wenn Einsatzfähigkeit (Stufe 4) gemäß Anhang III nachgewiesen wurde, oder |
b) |
sechs Jahren, wenn ein erweitertes Niveau (Stufe 5) gemäß Anhang III nachgewiesen wurde. |
7. Die Sprachkenntnisse sind durch ein Zeugnis nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.
Artikel 14
Ausbildererlaubnis
1. Inhaber einer Ausbildererlaubnis sind befähigt, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Bereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.
2. Anwärter für die Ausbildererlaubnis müssen:
a) |
Inhaber einer Fluglotsenlizenz sein; |
b) |
während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, ausgeübt haben und |
c) |
einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden. |
3. Die Ausbildererlaubnis gilt für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren.
KAPITEL III
MEDIZINISCHE TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG
Artikel 15
Beantragung und Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse
1. Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
2. Medizinische Tauglichkeitszeugnisse sind von einer zuständigen medizinischen Stelle der zuständigen Behörde oder von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren auszustellen, die von dieser Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.
3. Die Erteilung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen muss im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs I des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) erfolgen.
4. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass wirksame Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren mit angemessener Einbindung unabhängiger medizinischer Gutachter eingerichtet sind.
Artikel 16
Gültigkeit medizinischer Tauglichkeitszeugnisse
1. Medizinische Tauglichkeitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von
a) |
24 Monaten, bis der Fluglotse das Alter von 40 Jahren erreicht hat; |
b) |
12 Monaten, nachdem das Alter von 40 Jahren erreicht wurde. |
2. Die in Absatz 1 genannten Zeiträume werden bei erstmaliger Erteilung und Erneuerung ab dem Datum der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses berechnet.
3. Untersuchungen für die Verlängerung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.
4. Wenn der Fluglotse sich nicht bis zum Ablaufdatum des Zeugnisses einer Untersuchung zu dessen Verlängerung unterzieht, ist eine Untersuchung zur Erneuerung erforderlich.
5. Das medizinische Tauglichkeitszeugnis kann jederzeit eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Gesundheitszustand des Inhabers dies erfordert.
Artikel 17
Verminderte Tauglichkeit
1. Lizenzinhaber
a) |
dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt bewusst ist, dass ihre Tauglichkeit herabgesetzt ist, weshalb sie unter Umständen nicht fähig sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; |
b) |
müssen die betreffende Flugsicherungsorganisation davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Abnahme ihrer Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben. |
2. Flugsicherungsorganisationen legen Verfahren zum Umgang mit den betrieblichen Auswirkungen von Fällen verminderter Tauglichkeit fest und unterrichten die zuständige Behörde, wenn die Untauglichkeit eines Lizenzinhabers festgestellt wurde.
3. Die in Absatz 2 erwähnten Verfahren sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
KAPITEL IV
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSORGANISATIONEN
Artikel 18
Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen
1. Anträge auf eine Zertifizierung als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
2. Ausbildungsorganisationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist.
3. Ausbildungsorganisationen müssen den von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren, um die einschlägigen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantes Material zu prüfen.
Artikel 19
Managementsystem von Ausbildungsorganisationen
Ausbildungsorganisationen müssen
a) |
über ein effizientes Managementsystem und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß dieser Verordnung auszubilden; |
b) |
in der gesamten zugelassenen Ausbildungsorganisation die Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Sicherheit, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsverantwortung der Führungskräfte, klar festlegen; |
c) |
über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen; |
d) |
einen Nachweis über das im Rahmen des Managementsystems vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; |
e) |
ein Aufzeichnungssystem führen, das eine angemessene Speicherung und zuverlässige Rückverfolgbarkeit der betreffenden Aktivitäten ermöglicht; |
f) |
nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht. |
Artikel 20
Anforderungen an Ausbildungsgänge, grundlegende und betriebliche Ausbildungspläne und betriebliche Kompetenzprogramme
1. Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Methodik darlegen, mit der sie Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen.
2. Dazu gehört auch die Art und Weise der Organisation von Prüfungen oder Beurteilungen. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer und Beurteiler detailliert aufgeführt werden.
KAPITEL V
ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 21
Unabhängigkeit der zuständigen Behörde
1. Die zuständigen Behörden müssen von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung – zumindest auf funktionaler Ebene – zwischen den zuständigen Behörden und diesen Ausbildungsanbietern sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur die Namen und Adressen der zuständigen Behörden sowie etwaige diesbezügliche Änderungen mit.
Artikel 22
Aufgaben der zuständigen Behörden
1. Um die Kompetenzstandards zu gewährleisten, die unabdingbar sind, damit Fluglotsen ihre Aufgaben nach hohen Sicherheitsanforderungen durchführen können, beaufsichtigen und überwachen die zuständigen Behörden deren Ausbildung.
2. Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen
a) |
die Erteilung und den Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, für die die entsprechende Ausbildung und Beurteilung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde erfolgte; |
b) |
die Verlängerung, Erneuerung und Aussetzung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, die Rechte verleihen, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde ausgeübt werden; |
c) |
die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen; |
d) |
die Genehmigung von Ausbildungsgängen, betrieblichen Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen; |
e) |
die Zulassung von Prüfern und Kompetenzbeurteilern; |
f) |
die Überwachung und Überprüfung des Ausbildungssystems; |
g) |
die Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Bekanntgabeverfahren; |
h) |
die Bestätigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe (Stufe 5) gemäß Artikel 13 Absatz 5; |
i) |
die Genehmigung der Verfahren für Fälle verminderter Tauglichkeit gemäß Artikel 17 Absatz 3. |
Artikel 23
Erteilung und Aufrechterhaltung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen
1. Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung, Erteilung, Erneuerung und Verlängerung von Lizenzen, entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie medizinischen Tauglichkeitszeugnissen fest.
2. Nach Eingang eines Antrags prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
3. Wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der Antragsteller die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so erteilt, erneuert oder verlängert sie die betreffende Lizenz und die entsprechende Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung, den entsprechenden Vermerk bzw. das entsprechende medizinische Tauglichkeitszeugnis.
4. Die von der zuständigen Behörde erteilte Lizenz muss die in Anhang I genannten Angaben enthalten.
5. Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.
Artikel 24
Beurteilung der Kompetenz
1. Die zuständigen Behörden lassen die Lizenzinhaber zu, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen.
2. Die Zulassung ist jeweils für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren gültig.
Artikel 25
Führen von Aufzeichnungen
Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und den Gültigkeitsdaten ihrer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird.
Artikel 26
Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden tauschen unter Einhaltung der Vertraulichkeit gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sachdienliche Informationen aus und gewähren einander Unterstützung, um insbesondere in den Fällen, die die Freizügigkeit von Fluglotsen innerhalb der Union betreffen, eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 27
Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen
1. Die zuständigen Behörden legen Verfahren für die Beantragung, Erteilung und Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen fest.
2. Die zuständigen Behörden erteilen Zertifizierungsbescheinigungen, wenn die antragstellende Ausbildungsorganisation die Anforderungen nach Kapitel IV erfüllt.
3. Die Zertifizierungsbescheinigungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.
4. In der Zertifizierungsbescheinigung sind die in Anhang IV genannten Informationen angegeben.
Artikel 28
Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsorganisationen und Durchsetzung der Vorschriften
1. Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierungsbescheinigung der Ausbildungsorganisation geknüpft sind.
2. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsorganisationen vor, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Standards zu gewährleisten.
3. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können die zuständigen Behörden unangekündigte Inspektionsbesuche durchführen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
4. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung für eine Ausbildungsorganisation die damit verbundenen Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr erfüllt, trifft sie geeignete Maßnahmen, die auch den Entzug der Zertifizierungsbescheinigung beinhalten können.
5. Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen werden gegenseitig anerkannt.
Artikel 29
Anerkennung von Lizenzen
1. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellten Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen sowie die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke wie auch die zugehörigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisse an.
Hat ein Mitgliedstaat jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 3 eine niedrigere Altersgrenze als 21 Jahre vorgesehen, so dürfen die Rechte des Fluglotsenlizenzinhabers von diesem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgeübt werden, der die Lizenz erteilt hat.
2. Übt ein Lizenzinhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat aus als in dem Mitgliedstaat, in dem die Lizenz erteilt wurde, so hat der Lizenzinhaber das Recht, seine Lizenz gegen eine in dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden, erteilte Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen gestellt werden.
3. Für die Erteilung einer Berechtigung verlangt die zuständige Behörde vom Antragsteller die Erfüllung der an diese Berechtigung geknüpften besonderen Bedingungen unter Angabe der Kontrollstelle, des Sektors oder des Arbeitsplatzes. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans trägt die Ausbildungsorganisation den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers angemessen Rechnung.
4. Der betriebliche Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers ist von der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise – vorbehaltlich etwaiger Verzögerungen aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln – zu genehmigen oder abzulehnen. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Die Agentur prüft das durch diese Verordnung errichtete europäische Lizenzierungssystem für Fluglotsen sowie weitere Verbesserungen, die für ein Gesamtsystemkonzept für die Luftfahrt („total aviation system approach“) und zum Erreichen vollumfänglicher Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich sind, um daraufhin der Kommission eine Stellungnahme vorzulegen, die auch Vorschläge für mögliche Änderungen dieser Verordnung umfasst.
Artikel 31
Ausnahmeregelungen
1. Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/23/EG nationale Befugnisse festgelegt haben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden betreffenden Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften weiterhin anwenden.
2. Abweichend von Artikel 12 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/23/EG festgelegt haben, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden betreffenden Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften weiterhin anwenden.
3. Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden, so teilt er dies der Kommission und der Agentur mit.
Artikel 32
Übergangsregelungen
1. Abweichend von Anhang II Teil A dieser Verordnung können Ausbildungsorganisationen Ausbildungspläne, die auf dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controllers Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10. Dezember 2004) beruhen, für den Zeitraum eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwenden.
2. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der nationalen gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilte Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
3. Anwärter für eine Lizenz, Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung, einen Vermerk, ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Zeugnis einer Ausbildungsorganisation, die ihren Antrag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt haben und denen noch kein(e) Lizenz, Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung, Vermerk, Tauglichkeitszeugnis oder Zeugnis einer Ausbildungsorganisation erteilt wurde, müssen die Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, bevor die Lizenz, Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung, der Vermerk, das Tauglichkeitszeugnis oder das Zeugnis der Ausbildungsorganisation erteilt wird.
4. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, bei der Ausbildungsorganisationen, für die die Agentur die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 ist, vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Erteilung einer Zertifizierungsbescheinigung beantragt haben, schließt das Zertifizierungsverfahren in Abstimmung mit der Agentur ab und übermittelt die Akte nach Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung an die Agentur.
5. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die Verantwortung für die Sicherheitsaufsicht über Ausbildungsorganisationen trägt, für die die Agentur gemäß Artikel 4 die zuständige Behörde ist, überträgt der Agentur sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Sicherheitsaufsicht für diese Organisationen.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.
(3) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22.
(4) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51.
(5) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27.
ANHANG I
SPEZIFIKATIONEN FÜR LIZENZEN
Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen müssen folgenden Spezifikationen entsprechen:
1. Einzelangaben
1.1. |
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
|
1.2. |
Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein. |
2. Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
3.1. |
Verwendet ein Mitgliedstaat für alle von ihm erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe Weiß sein. |
3.2. |
Verwendet ein Mitgliedstaat für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Fluglotsenlizenz gelb sein. |
ANHANG II
AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN
TEIL A
Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen
Die grundlegende Ausbildung muss gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training“ („Spezifikation der gemeinsamen Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen“) (Fassung vom 21.10.2008) (1) erreichen, so dass Fluglotsen fähig sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzuwickeln.
Die grundlegende Ausbildung muss folgende Sachgebiete umfassen: Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.
Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung muss theoretische und praktische Lehrgänge, einschließlich Simulationsübungen, umfassen. Ihre Dauer wird in den genehmigten Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten müssen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird.
Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.
TEIL B
Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan muss die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die zuständige Behörde, umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten spezifisch sind, umfassen.
Fluglotsen müssen im Zuge der betrieblichen Ausbildung ausreichend in Fragen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Krisenmanagements geschult werden.
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die neutral und objektiv urteilen. Die zuständigen Behörden richten zu diesem Zweck Rechtsbehelfsverfahren ein, um eine faire Behandlung der Anwärter zu gewährleisten.
TEIL C
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen
Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.
Fluglotsen müssen im Zuge des Kompetenzerhaltungstrainings ausreichend in Fragen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Krisenmanagements geschult werden.
Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck legt die Ausbildungsorganisation betriebliche Kompetenzprogramme fest, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme werden mindestens alle drei Jahre überprüft und genehmigt. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.
(1) Ausgabe 1.0, Ausgabedatum: 21.10.2008, Referenznr.: EUROCONTROL-SPEC-0113.
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ
Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit
Stufe |
Aussprache Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. |
Struktur Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind. |
Vokabular |
Flüssigkeit |
Verstehen |
Interaktion |
Expertenniveau 6 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. |
Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. |
Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. |
Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. |
Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
Erweitertes Niveau 5 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. |
Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. |
Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Akzent) oder Register zu verstehen. |
Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
Einsatzfähigkeit 4 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. |
Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. |
Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. |
Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse
Stufe |
Aussprache Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. |
Struktur Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind. |
Vokabular |
Flüssigkeit |
Verstehen |
Interaktion |
Unterhalb der Einsatzfähigkeit 3 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. |
Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. |
Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. |
Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
Elementare Kenntnisse 2 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. |
Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. |
Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. |
Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. |
Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. |
Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
Unterhalb elementarer Kenntnisse 1 |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
ANHANG IV
Bestimmungen zu den Zertifizierungsbescheinigungen von Ausbildungsorganisationen
Die von einer zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung erteilten Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
zuständige Behörde, die die Bescheinigung ausstellt; |
b) |
Antragsteller (Name und Anschrift); |
c) |
Art der Ausbildung und/oder Dienste, für die die Bescheinigung ausgestellt wird, wie jeweils zutreffend; |
d) |
Erklärung, dass der Anwärter die in Kapitel V genannten Anforderungen erfüllt; |
e) |
Ausstellungsdatum und Gültigkeitszeitraum der Zertifizierungsbescheinigung. |