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Document 32011R0543R(04)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( ABl. L 157 vom 15.6.2011 )

ABl. L 70 vom 11.3.2014, p. 37–37 (ES, DE, FR, IT, PL)
ABl. L 70 vom 11.3.2014, p. 38–38 (LV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/543/corrigendum/2014-03-11/1/oj

11.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/37


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 15. Juni 2011 )

Seite 86, Anhang I Teil B Teil 5 Abschnitt II.A sechster Gedankenstrich:

anstatt:

„—

frei von Rissen rund in der Stielgrube,“

muss es heißen:

„—

frei von Rissen in der Stielgrube,“.

Seite 100, Anhang I Teil B Teil 8 Abschnitt II.A siebter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,“

muss es heißen:

„—

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,“.

Seite 106, Anhang I Teil B Teil 9 Abschnitt V.B Absatz 2 Satz 1:

anstatt:

„Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“

muss es heißen:

„Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“

Seite 112, Anhang I Teil B Teil 10 Abschnitt V.A Absatz 3:

anstatt:

„Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.“

muss es heißen:

„Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.“

Seite 112, Anhang I Teil B Teil 10 Abschnitt V.B Absatz 2 Satz 1:

anstatt:

„Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“

muss es heißen:

„Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“


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