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Document 32011R0543R(04)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( ABl. L 157 vom 15.6.2011 )
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( ABl. L 157 vom 15.6.2011 )
ABl. L 70 vom 11.3.2014, p. 37–37
(ES, DE, FR, IT, PL)
ABl. L 70 vom 11.3.2014, p. 38–38
(LV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/543/corrigendum/2014-03-11/1/oj
11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/37 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 15. Juni 2011 )
Seite 86, Anhang I Teil B Teil 5 Abschnitt II.A sechster Gedankenstrich:
anstatt:
„— |
frei von Rissen rund in der Stielgrube,“ |
muss es heißen:
„— |
frei von Rissen in der Stielgrube,“. |
Seite 100, Anhang I Teil B Teil 8 Abschnitt II.A siebter Gedankenstrich:
anstatt:
„— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,“ |
muss es heißen:
„— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,“. |
Seite 106, Anhang I Teil B Teil 9 Abschnitt V.B Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“
muss es heißen:
„Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“
Seite 112, Anhang I Teil B Teil 10 Abschnitt V.A Absatz 3:
anstatt:
„Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.“
muss es heißen:
„Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.“
Seite 112, Anhang I Teil B Teil 10 Abschnitt V.B Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“
muss es heißen:
„Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann.“