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Document 32011R0110

Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 34, 9.2.2011, p. 29–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 006 P. 282 - 285

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/110(1)/oj

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 110/2011 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Union sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von gemäß dem Europäischen System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachfolgend „ESSOSS“) aufbereiteten Statistiken festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das Modul Nettosozialschutzleistungen beziehen.

(3)

Das Modul Nettosozialschutzleistungen sollte mit Hilfe des „eingeschränkten Ansatzes“ gewonnen werden, damit von derselben Grundgesamtheit von Empfängern von Nettosozialschutzleistungen ausgegangen wird, die auch im ESSOSS-Kernsystem erfasst wird.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Formate für die Datenübermittlung und die für das Modul Nettosozialschutzleistungen zu übermittelnden Ergebnisse sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die Kriterien für die Beurteilung der Datenqualität in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.


ANHANG I

Formate für die Datenübermittlung in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen und zu übermittelnde Ergebnisse

1.   ZU ÜBERMITTELNDE DATEN

Die Daten über die Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) werden nach dem von der Kommission vorgegebenen Format übermittelt.

Folgende Variablen sind zu übermitteln:

1.1.

durchschnittliche Steuersätze für die Posten (AITR) und durchschnittliche Sozialbeitragssätze für die Posten (AISCR), gleichzeitig aufgegliedert nach:

der detaillierten Klassifikation ausschließlich der Sozialschutzleistungen in bar nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,

nach den Systemen in der „Liste der Systeme“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission (1);

1.2.

restliche Steuervergünstigungen (nur in den Fällen vorzulegen, in denen sie nicht direkt unter AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden).

Jede restliche Steuervergünstigung wird nach Funktion entsprechend der Liste der Risiken und Bedürfnisse in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 auf der ersten Ebene der Klassifikation untergliedert.

Die Daten für die restlichen Steuervergünstigungen werden in Landeswährung angegeben;

1.3.

Daten über Nettosozialleistungen (eingeschränkter Ansatz), gleichzeitig aufgegliedert nach:

der detaillierten Klassifikation der Sozialschutzleistungen nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,

nach den Systemen in der „Liste der Systeme“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 (Daten auf der Ebene „Gesamtheit aller Systeme“, die der Summe aller Systeme entspricht, werden ebenfalls gemeldet).

Daten über Nettosozialleistungen werden gewonnen, indem die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 gelieferten Daten über Bruttosozialschutzleistungen mit den unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 aufgelisteten Variablen verknüpft werden.

2.   REFERENZHANDBUCH

Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden ausführlichen Klassifikationen und Definitionen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.


(1)  ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5.


ANHANG II

A.   KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER DATENQUALITÄT IN BEZUG AUF DAS MODUL NETTOSOZIALSCHUTZLEISTUNGEN

Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten für die jährliche Qualitätsbewertung der Erhebung der Nettosozialschutzleistungen folgende Qualitätskriterien: Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz.

B.   ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

Die Mitgliedstaaten liefern Informationen zu:

1.   Kontakt

1.1.   Einzelheiten zu den für die Datenaufbereitung zuständigen Stellen

2.   Genauigkeit

2.1.   Erfassung der Datenquellen: Art der verwendeten Quellen (Register oder andere Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen), Einzelheiten zu den von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systemen/Funktionen, Berichte über Probleme bei der Erfassung der Datenquellen, die zur Schätzung von Daten führen.

2.2.   Methodiken und Annahmen, die für die Schätzungen ebenso herangezogen wurden, wie im Falle der unvollständigen Erfassung der Datenquellen:

administrative Daten,

Erhebung,

Modellbildung,

sonstige (zu präzisieren).

2.3.   Überarbeitung der Statistiken:

Änderungen bei den verwendeten Datenquellen,

Änderungen bei den verwendeten Methoden und Annahmen zur Schätzung von Daten,

Überarbeitungen von Daten aufgrund konzeptioneller Anpassungen (zum Beispiel Anpassungen bei den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen),

Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken,

Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen,

Beschreibung der für die Überarbeitung der Daten gewählten Vorgehensweise.

3.   Vergleichbarkeit

3.1.   Geografische Vergleichbarkeit:

Abweichungen von vollständiger Erfassung der endgültigen Daten,

Abweichungen von der ESSOSS-Methodik,

Einzelheiten zu den Gründen für die Abweichung und den angewandten Methoden,

Einschätzung der Auswirkungen dieser Abweichungen auf die Vergleichbarkeit.

3.2.   Vergleichbarkeit im Zeitverlauf:

Beschreibung der Übereinstimmung zwischen der Erfassung der historischen Daten und der Erfassung der aktuellen Daten,

Beschreibung der Vergleichbarkeit der historischen Daten und der aktuellen Daten.

4.   Zugänglichkeit und Klarheit

4.1.   Beschreibung der vom jeweiligen Land gewählten Vorgehensweise für die Verbreitung der Daten

4.2.   Beschreibung der den Nutzern bereitgestellten Metadaten/Methodik

5.   Relevanz

5.1.   Angaben dazu, wie die statistischen Informationen den derzeitigen und potenziellen Nutzerbedarf decken.

C.   ZEITPLAN FÜR DIE ERSTELLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

Die Qualitätsberichte zum Modul Nettosozialschutzleistungen werden jährlich erstellt.

Der Bericht für das Jahr N muss der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Januar des Jahres N + 3 vorliegen.

D.   FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

Die Informationen über die Datenqualität werden nach dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Format übermittelt.


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


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