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Document 32011D0842

2011/842/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein

OJ L 334, 16.12.2011, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 012 P. 201 - 202

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/842/oj

16.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein

(2011/842/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 Absatz 1 des genannten Protokolls sieht vor, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Rates in Kraft gesetzt werden, nachdem der Rat sich davon überzeugt hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Besitzstands durch Liechtenstein erfüllt werden.

(2)

Nach Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands vom Fürstentum Liechtenstein erfüllt werden, hat der Rat mit Beschluss 2011/352/EU (2) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für das Fürstentum Liechtenstein mit Wirkung vom 9. Juni 2011 in Kraft gesetzt.

(3)

Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 endg.) (3) geprüft, ob im Fürstentum Liechtenstein die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands erfüllt werden.

(4)

Der Rat hat am 13. Dezember 2011 festgestellt, dass das Fürstentum Liechtenstein die einschlägigen Voraussetzungen in einem jeden der genannten Bereiche erfüllt hat.

(5)

Es ist möglich, den Zeitpunkt für die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch das Fürstentum Liechtenstein festzulegen, also das Datum, ab dem Personenkontrollen an den Binnengrenzen mit dem Fürstentum Liechtenstein abgeschafft werden sollten.

(6)

Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt sollten die Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems aufgehoben werden, die in dem Beschluss 2011/352/EU vorgesehen sind.

(7)

Gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (4) und Artikel 8 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (5) wird das letztgenannte Abkommen seit dem 7. März 2011 angewendet.

(8)

Das am 18. März 2011 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union basieren, legt fest, dass dieses am selben Tag in Kraft gesetzt wird, an dem die Bestimmungen gemäß Artikel 2 des Protokolls für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft gesetzt werden.

(9)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (7), insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gelten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

(10)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Republik Zypern sowie der infolge von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Republik Bulgarien und Rumänien sollten nur Teile des Schengen-Besitzstands, die in diesen Mitgliedstaaten gelten, auch auf das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Alle Bestimmungen, die in den Anhängen A und B des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands enthalten sind, sowie alle im Anhang zum Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Bestimmungen und jeder Rechtsakt, der eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellt, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden mit Wirkung vom 19. Dezember 2011.

Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten werden ab demselben Datum aufgehoben.

(2)   Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses 2004/926/EG in Kraft gesetzt worden sind, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem 19. Dezember 2011.

(3)   Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Republik Zypern auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 und für die Republik Bulgarien und Rumänien auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 gelten, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung jeglicher dieser Bestimmungen darstellen, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu der Republik Zypern, der Republik Bulgarien und Rumänien ab dem 19. Dezember 2011.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CICHOCKI


(1)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(2)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 84.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

(5)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.


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