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Document 32011D0707

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7564) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 281, 28.10.2011, p. 29–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 053 P. 285 - 288

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/707/oj

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2011

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7564)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/707/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wird ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis befindet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Nach einer Mitteilung Belgiens sollte in den Einträgen für die Inspektionszentren Avia Partner und Swiss Port der Grenzkontrollstelle am Flughafen Brussel-Zaventem die Zulassung auf alle verpackten Produkte für den menschlichen Verzehr ausgedehnt werden. Die Liste der Einträge für den genannten Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte entsprechend geändert werden.

(3)

Dänemark hat mitgeteilt, dass der Name der Grenzkontrollstelle im Hafen von Århus „Aarhus“ geschrieben werde sollte. Das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen sollte für den genannten Mitgliedstaat entsprechend geändert werden.

(4)

Nach einer zufrieden stellenden Überprüfung durch den Inspektionsdienst der Kommission, das Lebensmittel- und Veterinäramt, sollte eine neue Grenzkontrollstelle im Bahnhof Koidula in Estland den Einträgen für diesen Mitgliedstaat im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG hinzugefügt werden. Außerdem hat Estland mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle an der Luhamaa-Straße auch für bestimmte andere lebende Tiere außer Equiden und Huftiere zugelassen werden sollte. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Italien hat mitgeteilt, dass das Inspektionszentrum Sintermar in der Grenzkontrollstelle im Hafen von Livorno-Pisa vorübergehend geschlossen ist. Das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen sollte deshalb für diesen Mitgliedstaat entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Mitteilung Lettlands sollte das Inspektionszentrum „Kravu Terminäls“ an der Grenzkontrollstelle im Hafen von Riga aus den Einträgen für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(7)

Die Niederlande haben mitgeteilt, dass sich die Namen der Inspektionszentren in der Grenzkontrollstelle im Hafen von Vlissingen geändert haben. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Nach Mitteilung Portugals sollte der Eintrag für die Grenzkontrollstelle im Hafen von Horta (Azoren) aus dem Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(9)

Nach Mitteilung Schwedens sollte die Zulassung für lebende Tiere im Eintrag für die Grenzkontrollstelle im Hafen von Göteborg aus dem Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(10)

Der Eintrag für die Grenzkontrollstelle am Flughafen Manston im Vereinigten Königreich wurde mit dem Beschluss 2011/93/EU (5) gestrichen. Nach einem neuen Antrag des Vereinigten Königreichs und einer zufrieden stellenden Prüfung durch den Inspektionsdienst der Kommission, das Lebensmittel- und Veterinäramt, sollte der Flughafen Manston für Equiden und Huftiere zugelassen und der Liste der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG hinzugefügt werden. Außerdem teilte das Vereinigte Königreich mit, dass die Grenzkontrollstelle im Hafen von Southampton in zwei Inspektionszentren aufgeteilt wurde, die für unterschiedliche Produktkategorien zugelassen sind. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(12)

Nach Mitteilungen Dänemarks, Deutschlands und Polens sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES gemäß Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für die genannten Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(13)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 25.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

in dem Belgien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Brüssel-Zaventem folgende Fassung:

„Brussel-Zaventem

Bruxelles-Zaventem

BE BRU 4

A

Flight Care

HC-T(2)

 

Flight Care 2

NHC(2)

U, E, O

Avia Partner

HC(2)

 

WFS

HC-T(2)

 

Swiss Port

HC(2)“

 

b)

in dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Århus folgende Fassung:

„Aarhus

DK AAR 1

P

 

HC(1)(2), NHC(2)“

 

c)

der Estland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

der folgende Eintrag für eine neue Grenzkontrollstelle am Bahnhof Koidula wird hinzugefügt:

„Koidula

EE KLA 2

F

 

HC(2), NHC-NT(2), NHC-T(FR)(2)“

 

ii)

der Eintrag für Luhamaa wird wie folgt geändert:

„Luhamaa

EE LHM 3

R

 

HC, NHC

U, E, O(14)“

d)

in dem Italien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Livorno-Pisa folgende Fassung:

„Livorno-Pisa

IT LIV 1

P

Porto Commerciale

HC, NHC-NT

 

Sintermar(*)

HC(*), NHC(*)

 

Lorenzini

HC, NHC-NT

 

Terminal Darsena Toscana

HC, NHC“

 

e)

in dem Lettland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Riga (Riga Port) folgende Fassung:

„Riga (Riga port)

LV RIX 1a

P

 

HC(2), NHC(2)“

 

f)

in dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für Vlissingen-Hafen folgende Fassung:

„Vlissingen

NL VLI 1

P

Kloosterboer Denemarkenweg

HC-T(2), NHC-T(FR)(2)

 

Kloosterboer Finlandweg

HC(2)“

 

g)

in dem Portugal betreffenden Teil wird der Eintrag für den Hafen von Horta (Açores) gestrichen;

h)

in dem Schweden betreffenden Teil erhält der Eintrag für Göteborg-Hafen folgende Fassung:

„Göteborg

SE GOT 1

P

 

HC(2), NHC(2)-NT“

 

i)

der das Vereinigte Königreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

folgender neuer Eintrag für den Flughafen Manston wird eingefügt:

„Manston

GB MSE 4

A

 

 

U, E”

ii)

der Eintrag für Southampton-Hafen erhält folgende Fassung:

„Southampton

GB SOU 1

P

IC1

HC-T(1)(2), HC-NT(1)(2)

 

IC2

NHC(2)“

 

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für die regionale Einheit „DK00001 REGION VEST“ erhält folgende Fassung:

„DK00001

FØDEVARESTYRELSEN, VEST“;

ii)

der Eintrag für die regionale Einheit „DK00002 REGION ØST“ erhält folgende Fassung:

„DK00002

FØDEVARESTYRELSEN, ØST“;

iii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „DK01200 ÅRHUS“ erhält folgende Fassung:

„DK01200

AARHUS“;

b)

in dem Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für die folgende örtliche Einheit gestrichen:

„DE46713

HANSESTADT WISMAR“;

c)

in dem Polen betreffenden Teil erhält der Eintrag für die örtliche Einheit „PL30160 OBORNIKI WLKP“ folgende Fassung:

„PL30160

OBORNIKI“.


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