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Document 32011D0686

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags zu Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7168) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 269, 14.10.2011, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 060 P. 274 - 275

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/686/oj

14.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2011

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags zu Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7168)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/686/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 4 und auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr unter anderem von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die EU. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein.

(2)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Sie sieht die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern vor, in denen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE) eine anzeigepflichtige Krankheit ist und die seit zwei Jahren frei von VEE sind.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der vorgenannten Entscheidung. Mexiko wird — mit Ausnahme der Bundesstaaten Chiapas und Oaxaca — derzeit in diesem Anhang geführt.

(4)

Am 19. August 2011 hat Mexiko der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) die Bestätigung zweier Fälle von VEE bei Pferden in den Bundesstaaten Tabasco und Veracruz gemeldet, die von einem Virus des gleichen Subtyps IE ausgelöst wurden, der in den angrenzenden Bundesstaaten Chiapas und Oaxaca nachgewiesen wurde.

(5)

Daher sollte die Einfuhr von Equiden und Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union aus den mexikanischen Bundesstaaten Tabasco und Veracruz nicht mehr zugelassen werden. Diese Bundesstaaten sollten somit aus Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG gestrichen werden.

(6)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag für Mexiko in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält folgende Fassung:

„MX

Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MX-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Bundesstaaten Chiapas, Oaxaca, Tabasco und Veracruz

D

X

X

X

X

X

X

X

X“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.


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