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Document 32011D0432

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

OJ L 192, 22.7.2011, p. 39–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 013 P. 199 - 210

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/04/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/432/oj

Related international agreement

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 2011

über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

(2011/432/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen basiert.

(2)

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) stellt ein solides Fundament für ein weltweites System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und für eine Regelung für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvereinbarungen dar, da es eine unentgeltliche juristische Unterstützung in nahezu allen Fällen, die den Unterhalt für Kinder betreffen, sowie eine Vereinfachung der Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vorsieht.

(3)

Nach Artikel 59 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

(4)

In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (2) erfasst werden. Wie bei Annahme des Beschlusses 2011/220/EU des Rates (3) über die Unterzeichnung des Übereinkommens vereinbart wurde, sollte die Union das Übereinkommen allein genehmigen und ihre Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten ausüben. Das Übereinkommen sollte daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend sein.

(5)

Die Union sollte folglich bei Genehmigung des Übereinkommens die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens abgeben.

(6)

Die Union sollte außerdem bei Genehmigung des Übereinkommens alle Vorbehalte und Erklärungen anbringen bzw. abgeben, die nach Artikel 62 beziehungsweise Artikel 63 des Übereinkommens zulässig sind und die sie für erforderlich hält.

(7)

So sollte die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens erklären, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird. Sie sollte zugleich eine einseitige Erklärung abgeben, in der sie sich verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu prüfen, eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorzunehmen.

(8)

Die Union sollte den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens zu den für den Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden akzeptierten Sprachen anbringen. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diesen Vorbehalt für sie anbringt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt des anzubringenden Vorbehalts mitteilen.

(9)

Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass die Union diese Erklärungen für sie abgibt, sollten die Kommission zuvor davon unterrichten und ihr den Inhalt der abzugebenden Erklärungen mitteilen.

(10)

Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden in Anhang II wiedergegebenen Vorbehalt zu einem späteren Zeitpunkt zurücknehmen muss oder der die ihn betreffende in Anhang III wiedergegebene Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ändern oder zurücknehmen muss oder der eine ihn betreffende Erklärung dem Anhang III hinzufügen muss, sollte den Rat und die Kommission davon unterrichten. Die Union sollte auf dieser Grundlage die entsprechende Notifikation beim Depositar vornehmen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der Kommission die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen gemäß Artikel 57 des Übereinkommens übermitteln. Die Kommission sollte diese Angaben, wie im Übereinkommen vorgeschrieben, an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“) zu dem Zeitpunkt übermitteln, an dem die Union die Urkunde über die Genehmigung hinterlegt.

(12)

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu ihrer/ihren Zentralen Behörde(n) und zu ihren Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen mitteilen, sollten sie das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“ verwenden, wenn möglich in elektronischer Form.

(13)

Ein Mitgliedstaat, der die Informationen zu der/den Zentralen Behörde(n) oder zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt ändern muss, sollte das Ständige Büro direkt darüber unterrichten und die Änderung zugleich der Kommission mitteilen.

(14)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens ab.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil A beigefügt.

Artikel 4

(1)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstreckt.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist diesem Beschluss als Anhang I Teil B beigefügt.

(2)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die einseitige Erklärung ab, deren Wortlaut diesem Beschluss als Anhang IV beigefügt ist.

Artikel 5

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens bringt die Union den Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Mitgliedstaaten an, die gegen die Verwendung entweder des Englischen oder des Französischen im Schriftwechsel zwischen Zentralen Behörden Einspruch erheben.

Der Wortlaut dieses Vorbehalts ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt.

Artikel 6

Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens zu den von den Mitgliedstaaten verlangten Angaben oder Schriftstücken und nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens zu den Sprachen, die von den Mitgliedstaaten außer ihren Amtssprachen akzeptiert werden, sowie die Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens ab.

Der Wortlaut dieser Erklärungen ist diesem Beschluss als Anhang III beigefügt.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 10. Dezember 2012 Folgendes mit:

a)

die Kontaktdaten der gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmten Zentralen Behörde(n) und

b)

die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach Artikel 57 des Übereinkommens.

(2)   Für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“, wenn möglich in elektronischer Form.

(3)   Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens durch die Union übermittelt die Kommission die von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Formulare „Landesprofil“ an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“).

Artikel 8

Ein Mitgliedstaat, der den ihn betreffenden, in Anhang II niedergelegten Vorbehalt zurückzunehmen oder der die ihn betreffende, in Anhang III niedergelegte Erklärung zu ändern oder zurückzunehmen oder der eine ihn betreffende, in Anhang III niederzulegende Erklärung hinzuzufügen wünscht, unterrichtet den Rat und die Kommission über die gewünschte Rücknahme, Änderung oder Hinzufügung.

Die Union nimmt nachfolgend nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Übereinkommens die entsprechende Notifikation beim Depositar vor.

Artikel 9

Ein Mitgliedstaat, der nach der ursprünglichen Übermittlung des ihn betreffenden Formulars „Landesprofil“ durch die Kommission die in diesem Formular enthaltenen Angaben ändern möchte, unterrichtet das Ständige Büro direkt darüber oder nimmt, falls er die elektronische Form des Formulars „Landesprofil“ verwendet, darin direkt die erforderliche Änderung vor. Er unterrichtet gleichzeitig die Kommission über diese Änderungen.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2010 (ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 98).

(2)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 9.


ANHANG I

Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens

A.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE IN DEM ÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN

1.

Die Europäische Union erklärt, dass sie die Zuständigkeit für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ausübt. Das Übereinkommen wird aufgrund seiner Genehmigung durch die Europäische Union für deren Mitgliedstaaten bindend sein.

2.

Mitglieder der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Diese Erklärung gilt jedoch gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.

4.

Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet (Artikel 355 des Vertrags), und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen.

5.

Für die Anwendung des Übereinkommens bei der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden sind die Zentralen Behörden eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union zuständig. Wenn eine Zentrale Behörde eines Vertragsstaats an eine Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union herantreten muss, hat sie sich daher direkt an die betreffende Zentrale Behörde zu wenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich ferner, wenn sie es für angebracht halten, an allen Spezialkommissionen beteiligen, die gegebenenfalls mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens betraut werden.

B.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird.


ANHANG II

Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 62 des Übereinkommens

Die Europäische Union bringt den folgenden Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens an:

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erheben Einspruch gegen die Verwendung des Französischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen Behörden.


ANHANG III

Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens

1.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BUCHSTABE g DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass in den nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten die Anträge, mit Ausnahme von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, die Angaben oder Schriftstücke enthalten müssen, die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten angegeben sind:

Das Königreich Belgien:

Für Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c: der vollständige Text des Beschlusses oder der Beschlüsse in Kopie.

Die Tschechische Republik:

Die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 vom Antragsteller erteilte Vollmacht.

Die Bundesrepublik Deutschland:

Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;

die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung, soweit diese Angaben dem Berechtigten bekannt sind;

bei einem Antrag eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, den Namen und die Koordinaten derjenigen Person, deren Anspruch übergegangen ist;

bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht.

Die Republik Lettland:

Der Antrag enthält die folgenden Angaben: den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragstellers, sofern zugeteilt; den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragsgegners, sofern zugeteilt, und den persönlichen Code aller Personen, für die Unterhalt verlangt wird (sofern in der Republik Lettland zugeteilt), oder deren Identifikationsnummer, sofern zugeteilt.

Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c des Übereinkommens, die keine Unterhaltsansprüche für Kinder (im Sinne des Artikels 15 des Übereinkommens) betreffen, wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung im Ursprungsstaat erhalten hat, sowie Angaben zu Art und Umfang der bereits in Anspruch genommenen juristischen Unterstützung und zur weiterhin benötigten juristischen Unterstützung enthält.

Die Republik Polen:

I.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

1.

In einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung sollten der Name des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils sowie Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien angegeben werden.

2.

Die folgenden Schriftstücke sollten beigefügt werden:

das Original des vollstreckbaren Titels (beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel),

eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände,

Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu überweisen sind,

eine Kopie des Antrags und der Anlagen,

die von einem vereidigten (professionellen) Übersetzer angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Polnische.

3.

Der Antrag, die Begründung des Antrags, die Aufstellung der Zahlungsrückstände und die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

4.

Verfügt die berechtigte Person nicht über das Original des vollstreckbaren Titels, so sind die Gründe hierfür in dem Antrag anzugeben (z. B. Verlust oder Vernichtung des Dokuments oder Nichtausstellung des vollstreckbaren Titels durch das Gericht).

5.

Bei Verlust des vollstreckbaren Titels sollte ein Antrag auf erneute Ausstellung dieses Titels beigefügt werden.

II.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d

1.

In einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern sollte der monatliche Betrag angegeben werden, der für jede berechtigte Person als Unterhaltsanspruch gefordert wird.

2.

Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

3.

In der Begründung des Antrags auf Herbeiführen einer Entscheidung sind alle Tatsachen, die den Antrag rechtfertigen, und insbesondere die folgenden Informationen anzugeben:

a)

die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes), anderer Blutsverwandter, Ehegatte, ehemaliger Ehegatte, angeheirateter Verwandter;

b)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person und in diesem Zusammenhang:

Alter, Gesundheitszustand und Ausbildungsstand der berechtigten Person,

monatliche Ausgaben der berechtigten Person (Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Vorsorge, Arzneimittel, Rehabilitation, Sport, Freizeit, außergewöhnliche Ausgaben usw.),

(wird Kindesunterhalt für mehr als eine anspruchsberechtigte Person beantragt, so sind die oben genannten Informationen für jede einzelne dieser Personen anzugeben),

Ausbildung des Elternteils, das die minderjährige berechtigte Person betreut, sowie der erlernte und der tatsächlich ausgeübte Beruf dieses Elternteils,

Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils,

monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person betreuenden Elternteils für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer Personen, die neben der berechtigten Person auf dieses Elternteil angewiesen sind;

c)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person und in diesem Zusammenhang Angaben zu ihrer Ausbildung sowie dem erlernten und tatsächlich ausgeübten Beruf.

4.

Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5.

Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6.

Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7.

Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

III.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f

1.

Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten:

a)

den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien,

b)

die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts).

2.

In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen.

3.

Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden.

4.

Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5.

Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6.

Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7.

Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

IV.   Anträge nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben b und c

1.

Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes beinhalten:

a)

den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien,

b)

die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts).

2.

In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen.

3.

Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person persönlich unterzeichnet werden.

4.

Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.).

5.

Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden.

6.

Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden.

7.

Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden.

Die Slowakische Republik:

Angaben zur Staatsangehörigkeit aller beteiligten Parteien.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

England und Wales

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt und vorgeladen wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt.

Schottland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule.

Nordirland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

England und Wales

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung.

Nordirland

Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

England und Wales

Beglaubigte Abschrift der Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Wie zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c.

Nordirland

Beglaubigte Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

England und Wales

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde.

Schottland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder.

Nordirland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

England und Wales

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde.

Schottland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden.

Nordirland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

England und Wales

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder.

Nordirland

Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

England und Wales

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Schottland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden.

Nordirland

Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils („Decree Nisi“); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3.

Allgemeines

Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a würde die Zentrale Behörde für England und Wales es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache (falls erforderlich) zu erhalten.

Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a würde die Zentrale Behörde für Nordirland es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu erhalten.

2.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass die nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten für Anträge und damit verbundene Schriftstücke außer einer Übersetzung in ihre Amtssprache eine Übersetzung in die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten genannten Sprachen akzeptieren:

 

Die Tschechische Republik: Slowakisch

 

Die Republik Estland: Englisch

 

Die Republik Litauen: Englisch

 

Die Slowakische Republik: Tschechisch

3.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 44 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS

Die Europäische Union erklärt, dass in Belgien Schriftstücke in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst oder übersetzt sein müssen, je nachdem in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets die Schriftstücke eingereicht werden sollen.

Angaben dazu, welche Sprache in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets zu verwenden ist, findet sich in dem Handbuch der Empfangsstellen nach Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken). Dieses Handbuch kann auf der folgenden Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm.

Folgendes ist anzuklicken:

„Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)“/„Schriftstücke“/„Handbuch“/„Belgien“/„Geographical Areas of Competence“ (S. 42 ff.).

Alternativ kann unmittelbar folgende Adresse eingegeben werden:

http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/manual_sd_bel.pdf

und sodann ist Folgendes anzuklicken: „Geographical Areas of Competence“ (S. 42 ff.).


ANHANG IV

Einseitige Erklärung der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab:

„Die Europäische Union betont, dass sie dem Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen große Bedeutung beimisst. Ihr ist bewusst, dass mit einem Anwendungsbereich, der sich auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft erstreckt, die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens beträchtlich erhöht werden könnte, indem das mit dem Übereinkommen eingerichtete System der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene allen Unterhaltsberechtigten zugute kommt.

Die Europäische Union beabsichtigt daher, die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten zu erstrecken, sobald das Übereinkommen für sie in Kraft tritt.

Darüber hinaus sichert die Europäische Union zu, dass sie innerhalb von sieben Jahren unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und etwaiger Ausdehnungserklärungen anderer Vertragsstaaten die Möglichkeit prüfen wird, die Anwendung des gesamten Übereinkommens auf alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft zu erstrecken.“


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22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/51


ÜBEREINKOMMEN

über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (1)

(vom 23. November 2007)

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu verbessern;

EINGEDENK der Notwendigkeit ergebnisorientierter Verfahren, die zugänglich, zügig, wirksam, wirtschaftlich, fair und auf unterschiedliche Situationen abgestimmt sind;

IN DEM WUNSCH, sich von den besten Lösungen der bestehenden Haager Übereinkommen und von anderen internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, leiten zu lassen;

IN DEM BESTREBEN, Nutzen aus dem technologischen Fortschritt zu ziehen und ein flexibles System zu schaffen, das geeignet ist, sich den geänderten Bedürfnissen und den Möglichkeiten, welche die Technologien und ihre Entwicklungen bieten, anzupassen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach den Artikeln 3 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist;

jedes Kind das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat;

es in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen ist, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen; und

die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses internationaler Übereinkünfte, treffen sollen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder gegenüber anderen für es verantwortlichen Personen sicherzustellen, insbesondere wenn die betreffenden Personen in einem anderen Staat leben als das Kind —

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN, UND DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:

KAPITEL I

ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die wirksame internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass

a)

ein umfassendes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten geschaffen wird,

b)

die Möglichkeit eingeführt wird, Anträge zu stellen, um Unterhaltsentscheidungen herbeizuführen,

c)

die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sichergestellt wird und

d)

wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die zügige Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gefordert werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Übereinkommen ist anzuwenden

a)

auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

auf die Anerkennung und Vollstreckung oder die Vollstreckung einer Entscheidung über die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, wenn der Antrag zusammen mit einem in den Anwendungsbereich des Buchstabens a fallenden Anspruch gestellt wird, und

c)

mit Ausnahme der Kapitel II und III auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten.

(2)   Jeder Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a auf Personen zu beschränken, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, ist nicht berechtigt, die Anwendung des Übereinkommens auf Personen der Altersgruppe zu verlangen, die durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen wird.

(3)   Jeder Vertragsstaat kann nach Artikel 63 erklären, dass er die Anwendung des gesamten Übereinkommens oder eines Teiles davon auf andere Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich insbesondere der Pflichten gegenüber schutzbedürftigen Personen, erstrecken wird. Durch eine solche Erklärung werden Verpflichtungen zwischen zwei Vertragsstaaten nur begründet, soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und dieselben Teile des Übereinkommens betreffen.

(4)   Dieses Übereinkommen ist unabhängig vom Familienstand der Eltern auf die Kinder anzuwenden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet „berechtigte Person“ eine Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht;

b)

bedeutet „verpflichtete Person“ eine Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss;

c)

bedeutet „juristische Unterstützung“ die Unterstützung, die erforderlich ist, damit die Antragsteller ihre Rechte in Erfahrung bringen und geltend machen können und damit sichergestellt werden kann, dass ihre Anträge im ersuchten Staat in umfassender und wirksamer Weise bearbeitet werden. Diese Unterstützung kann gegebenenfalls in Form von Rechtsberatung, Hilfe bei der Vorlage eines Falles bei einer Behörde, gerichtlicher Vertretung und Befreiung von den Verfahrenskosten geleistet werden;

d)

bedeutet „schriftliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung, die auf einem Träger erfasst ist, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist;

e)

bedeutet „Unterhaltsvereinbarung“ eine schriftliche Vereinbarung über Unterhaltszahlungen, die

i)

als öffentliche Urkunde von einer zuständigen Behörde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist oder

ii)

von einer zuständigen Behörde beglaubigt oder eingetragen, mit ihr geschlossen oder bei ihr hinterlegt worden ist

und von einer zuständigen Behörde überprüft und geändert werden kann;

f)

bedeutet „schutzbedürftige Person“ eine Person, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT AUF VERWALTUNGSEBENE

Artikel 4

Bestimmung der Zentralen Behörden

(1)   Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen, deren räumliche und persönliche Zuständigkeit er festlegen muss. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

(3)   Bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Erklärung nach Artikel 61 unterrichtet jeder Vertragsstaat das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen Behörden sowie über deren Kontaktdaten und gegebenenfalls deren Zuständigkeit nach Absatz 2. Die Vertragsstaaten teilen dem Ständigen Büro unverzüglich jede Änderung mit.

Artikel 5

Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden

Die Zentralen Behörden

a)

arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen;

b)

suchen soweit möglich nach Lösungen für Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Übereinkommens auftreten.

Artikel 6

Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden

(1)   Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Kapitel III Hilfe, indem sie insbesondere

a)

diese Anträge übermitteln und entgegennehmen;

b)

Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern.

(2)   In Bezug auf diese Anträge treffen sie alle angemessenen Maßnahmen, um

a)

juristische Unterstützung zu gewähren oder die Gewährung von juristischer Unterstützung zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern;

b)

dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen;

c)

die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen, zu erleichtern;

d)

gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel;

e)

die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern;

f)

die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;

g)

die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu erleichtern;

h)

bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;

i)

Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;

j)

die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.

(3)   Die Aufgaben, die nach diesem Artikel der Zentralen Behörde übertragen sind, können in dem vom Recht des betroffenen Staates vorgesehenen Umfang von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen der Aufsicht der zuständigen Behörden dieses Staates unterliegenden Stellen wahrgenommen werden. Der Vertragsstaat teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht die Bestimmung solcher Einrichtungen oder anderen Stellen sowie deren Kontaktdaten und Zuständigkeit mit. Die Vertragsstaaten teilen dem Ständigen Büro umgehend jede Änderung mit.

(4)   Dieser Artikel und Artikel 7 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Zentrale Behörde zur Ausübung von Befugnissen, die nach dem Recht des ersuchten Staates ausschließlich den Gerichten zustehen.

Artikel 7

Ersuchen um besondere Maßnahmen

(1)   Eine Zentrale Behörde kann unter Angabe der Gründe eine andere Zentrale Behörde auch dann ersuchen, angemessene besondere Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, g, h, i und j zu treffen, wenn kein Antrag nach Artikel 10 anhängig ist. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft, wenn sie es für notwendig erachtet, angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Artikel 10 oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.

(2)   Eine Zentrale Behörde kann auf Ersuchen einer anderen Zentralen Behörde auch besondere Maßnahmen in einem Fall mit Auslandsbezug treffen, der die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrifft und im ersuchenden Staat anhängig ist.

Artikel 8

Kosten der Zentralen Behörde

(1)   Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr durch die Anwendung dieses Übereinkommens entstehen.

(2)   Die Zentralen Behörden dürfen vom Antragsteller für ihre nach diesem Übereinkommen erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben, außer für außergewöhnliche Kosten, die sich aus einem Ersuchen um besondere Maßnahmen nach Artikel 7 ergeben.

(3)   Die ersuchte Zentrale Behörde kann sich die außergewöhnlichen Kosten nach Absatz 2 nur erstatten lassen, wenn der Antragsteller im Voraus zugestimmt hat, dass die Dienstleistungen mit einem Kostenaufwand in der betreffenden Höhe erbracht werden.

KAPITEL III

ANTRÄGE ÜBER DIE ZENTRALEN BEHÖRDEN

Artikel 9

Anträge über die Zentralen Behörden

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen. Bloße Anwesenheit gilt nicht als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung.

Artikel 10

Zur Verfügung stehende Anträge

(1)   Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

a)

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;

b)

Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

c)

Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;

d)

Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nicht möglich ist oder mangels Grundlage für eine Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20 oder aus den in Artikel 22 Buchstabe b oder e genannten Gründen verweigert wird;

e)

Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

f)

Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.

(2)   Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

a)

Anerkennung einer Entscheidung oder ein gleichwertiges Verfahren, die beziehungsweise das die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt;

b)

Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

c)

Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat ergangen ist.

(3)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Staates behandelt; Anträge nach Absatz 1 Buchstaben c bis f und Absatz 2 Buchstaben b und c unterliegen den in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften.

Artikel 11

Inhalt des Antrags

(1)   Anträge nach Artikel 10 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Adresse und seines Geburtsdatums;

c)

den Namen und, sofern bekannt, die Adresse sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners;

d)

den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird;

e)

die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;

f)

wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen;

g)

außer bei Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a alle Angaben oder Schriftstücke, die vom ersuchten Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 verlangt worden sind;

h)

den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle in der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

(2)   Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem Folgendes enthalten:

a)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;

b)

Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Adresse des Arbeitgebers der verpflichteten Person, sowie Art und Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;

c)

alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen.

(3)   Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege einschließlich Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf unentgeltliche juristische Unterstützung beizufügen. Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sind nur die in Artikel 25 aufgeführten Schriftstücke beizufügen.

(4)   Anträge nach Artikel 10 können anhand eines von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatts gestellt werden.

Artikel 12

Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch die Zentralen Behörden

(1)   Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist dem Antragsteller behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

(2)   Nachdem sich die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates davon überzeugt hat, dass der Antrag den Erfordernissen des Übereinkommens entspricht, übermittelt sie ihn im Namen des Antragstellers und mit seiner Zustimmung der Zentralen Behörde des ersuchten Staates. Dem Antrag ist das Übermittlungsformblatt nach Anlage 1 beizufügen. Auf Verlangen der Zentralen Behörde des ersuchten Staates legt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats beglaubigte vollständige Kopie der in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3 aufgeführten Schriftstücke vor.

(3)   Innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs des Antrags bestätigt die ersuchte Zentrale Behörde den Eingang anhand des Formblatts nach Anlage 2, benachrichtigt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die ersten Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Antrags getroffen wurden oder werden, und fordert gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben an. Innerhalb derselben sechswöchigen Frist teilt die ersuchte Zentrale Behörde der ersuchenden Zentralen Behörde den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle mit, die damit beauftragt ist, Fragen im Hinblick auf den Stand des Antrags zu beantworten.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach der Empfangsbestätigung unterrichtet die ersuchte Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde über den Stand des Antrags.

(5)   Die ersuchende und die ersuchte Zentrale Behörde unterrichten einander

a)

über die Identität der Person oder der Dienststelle, die für einen bestimmten Fall zuständig ist;

b)

über den Stand des Falles

und beantworten Auskunftsersuchen rechtzeitig.

(6)   Die Zentralen Behörden behandeln einen Fall so zügig, wie es eine sachgemäße Prüfung seines Gegenstands zulässt.

(7)   Die Zentralen Behörden benutzen untereinander die schnellsten und effizientesten Kommunikationsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen.

(8)   Eine ersuchte Zentrale Behörde kann die Bearbeitung eines Antrags nur ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllt sind. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde umgehend über die Gründe für ihre Ablehnung.

(9)   Die ersuchte Zentrale Behörde kann einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil zusätzliche Schriftstücke oder Angaben erforderlich sind. Die ersuchte Zentrale Behörde kann die ersuchende Zentrale Behörde jedoch auffordern, solche zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist, so kann diese Behörde beschließen, die Bearbeitung des Antrags zu beenden. In diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende Zentrale Behörde von ihrer Entscheidung.

Artikel 13

Kommunikationsmittel

Ein nach diesem Kapitel über die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten gestellter Antrag und beigefügte oder von einer Zentralen Behörde beigebrachte Schriftstücke oder Angaben können vom Antragsgegner nicht allein aufgrund der zwischen den betroffenen Zentralen Behörden verwendeten Datenträger oder Kommunikationsmittel beanstandet werden.

Artikel 14

Effektiver Zugang zu Verfahren

(1)   Der ersuchte Staat gewährleistet für Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren, die sich aus Anträgen nach diesem Kapitel ergeben, einschließlich Vollstreckungs- und Rechtsmittelverfahren.

(2)   Um einen solchen effektiven Zugang zu gewährleisten, leistet der ersuchte Staat unentgeltliche juristische Unterstützung nach den Artikeln 14 bis 17, sofern nicht Absatz 3 anzuwenden ist.

(3)   Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, unentgeltliche juristische Unterstützung zu leisten, wenn und soweit die Verfahren in diesem Staat es dem Antragsteller gestatten, die Sache ohne eine solche Hilfe zu betreiben, und die Zentrale Behörde die nötigen Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.

(4)   Die Voraussetzungen für den Zugang zu unentgeltlicher juristischer Unterstützung dürfen nicht enger als die für vergleichbare innerstaatliche Fälle geltenden sein.

(5)   In den nach dem Übereinkommen eingeleiteten Verfahren darf für die Zahlung von Verfahrenskosten eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.

Artikel 15

Unentgeltliche juristische Unterstützung bei Anträgen auf Unterhalt für Kinder

(1)   Der ersuchte Staat leistet unentgeltliche juristische Unterstützung für alle von einer berechtigten Person nach diesem Kapitel gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann der ersuchte Staat in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle die Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung ablehnen, wenn er den Antrag oder ein Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet erachtet.

Artikel 16

Erklärung, die eine auf die Mittel des Kindes beschränkte Prüfung zulässt

(1)   Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 kann ein Staat nach Artikel 63 erklären, dass er in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle unentgeltliche juristische Unterstützung auf der Grundlage einer Prüfung der Mittel des Kindes leisten wird.

(2)   Im Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung unterrichtet der betreffende Staat das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über die Art und Weise der Durchführung der Prüfung der Mittel des Kindes sowie die finanziellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

(3)   Ein Antrag nach Absatz 1, der an einen Staat gerichtet wird, der eine Erklärung nach jenem Absatz abgegeben hat, muss eine förmliche Bestätigung des Antragstellers darüber enthalten, dass die Mittel des Kindes den in Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen entsprechen. Der ersuchte Staat kann zusätzliche Nachweise über die Mittel des Kindes nur anfordern, wenn er begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass die Angaben des Antragstellers unzutreffend sind.

(4)   Ist die günstigste juristische Unterstützung nach dem Recht des ersuchten Staates bei Anträgen nach diesem Kapitel in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einem Kind günstiger als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene, so ist die günstigste juristische Unterstützung zu leisten.

Artikel 17

Nicht unter Artikel 15 oder 16 fallende Anträge

Bei Anträgen, die nach diesem Übereinkommen gestellt werden und nicht unter Artikel 15 oder 16 fallen,

a)

kann die Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung von der Prüfung der Mittel des Antragstellers oder der Begründetheit des Antrags abhängig gemacht werden;

b)

erhält ein Antragsteller, der im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat, in jedem Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren eine unentgeltliche juristische Unterstützung, die mindestens der unter denselben Umständen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Unterstützung entspricht.

KAPITEL IV

EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER VERFAHRENSEINLEITUNG

Artikel 18

Verfahrensbegrenzung

(1)   Ist eine Entscheidung in einem Vertragsstaat ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Vertragsstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht,

a)

wenn in einem Rechtsstreit über eine Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person als einem Kind die gerichtliche Zuständigkeit jenes anderen Vertragsstaats auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt wurde,

b)

wenn die berechtigte Person sich der gerichtlichen Zuständigkeit jenes anderen Vertragsstaats entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass sie sich, ohne bei der ersten sich dafür bietenden Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der Sache selbst eingelassen hat,

c)

wenn die zuständige Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit für die Änderung der Entscheidung oder für das Erlassen einer neuen Entscheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt oder

d)

wenn die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder Herbeiführung einer neuen Entscheidung beabsichtigt ist, nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann.

KAPITEL V

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 19

Anwendungsbereich dieses Kapitels

(1)   Dieses Kapitel ist auf Unterhaltsentscheidungen einer Behörde, sei es eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, anzuwenden. Der Begriff „Entscheidung“ schließt auch Vergleiche oder Vereinbarungen ein, die vor einer solchen Behörde geschlossen oder von einer solchen genehmigt worden sind. Eine Entscheidung kann eine automatische Anpassung durch Indexierung und die Verpflichtung, Zahlungsrückstände, Unterhalt für die Vergangenheit oder Zinsen zu zahlen, sowie die Festsetzung der Verfahrenskosten umfassen.

(2)   Betrifft die Entscheidung nicht nur die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung dieses Kapitels auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

(3)   Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „Verwaltungsbehörde“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, deren Entscheidungen nach dem Recht des Staates, in dem sie begründet ist,

a)

vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

b)

vergleichbare Kraft und Wirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts zu der gleichen Angelegenheit.

(4)   Dieses Kapitel ist auch auf Unterhaltsvereinbarungen nach Artikel 30 anzuwenden.

(5)   Dieses Kapitel ist auch auf Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, die nach Artikel 37 unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gestellt werden.

Artikel 20

Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Eine in einem Vertragsstaat („Ursprungsstaat“) ergangene Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt, wenn

a)

der Antragsgegner zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;

b)

sich der Antragsgegner der Zuständigkeit der Behörde entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hatte, dass er sich, ohne bei der ersten sich dafür bietenden Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der Sache selbst eingelassen hatte;

c)

die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;

d)

das Kind, für das Unterhalt zugesprochen wurde, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte, vorausgesetzt, dass der Antragsgegner mit dem Kind in diesem Staat zusammenlebte oder in diesem Staat seinen Aufenthalt hatte und für das Kind dort Unterhalt geleistet hat;

e)

über die Zuständigkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden war, sofern nicht der Rechtsstreit Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind zum Gegenstand hatte; oder

f)

die Entscheidung durch eine Behörde ergangen ist, die ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Frage des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung ausübt, es sei denn, diese Zuständigkeit ist einzig auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gestützt worden.

(2)   Ein Vertragsstaat kann zu Absatz 1 Buchstabe c, e oder f einen Vorbehalt nach Artikel 62 anbringen.

(3)   Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, hat eine Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn nach seinem Recht bei vergleichbarem Sachverhalt seine Behörden zuständig wären oder gewesen wären, eine solche Entscheidung zu treffen.

(4)   Ist die Anerkennung einer Entscheidung aufgrund eines nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalts in einem Vertragsstaat nicht möglich, so trifft dieser Staat alle angemessenen Maßnahmen, damit eine Entscheidung zugunsten der berechtigten Person ergeht, wenn die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Satz 1 ist weder auf unmittelbare Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 19 Absatz 5 noch auf Unterhaltsklagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden.

(5)   Eine Entscheidung zugunsten eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die einzig wegen eines Vorbehalts zu Absatz 1 Buchstabe c, e oder f nicht anerkannt werden kann, wird als die Unterhaltsberechtigung des betreffenden Kindes im Vollstreckungsstaat begründend akzeptiert.

(6)   Eine Entscheidung wird nur dann anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und nur dann vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.

Artikel 21

Teilbarkeit und teilweise Anerkennung oder Vollstreckung

(1)   Kann der Vollstreckungsstaat die Entscheidung nicht insgesamt anerkennen oder vollstrecken, so erkennt er jeden abtrennbaren Teil der Entscheidung, der anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann, an oder vollstreckt ihn.

(2)   Die teilweise Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann stets beantragt werden.

Artikel 22

Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung

Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung können verweigert werden, wenn

a)

die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;

b)

die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist;

c)

ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist;

d)

die Entscheidung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, sofern diese letztgenannte Entscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt;

e)

in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist,

i)

der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden, oder

ii)

der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats keine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden ist und nicht die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; oder

f)

die Entscheidung unter Verletzung des Artikels 18 ergangen ist.

Artikel 23

Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens richten sich die Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

(2)   Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Kapitel III über die Zentralen Behörden gestellt worden, so muss die ersuchte Zentrale Behörde umgehend

a)

die Entscheidung an die zuständige Behörde weiterleiten, die unverzüglich die Entscheidung für vollstreckbar erklärt oder ihre Eintragung zwecks Vollstreckung bewirkt, oder

b)

diese Maßnahmen selbst treffen, wenn sie dafür zuständig ist.

(3)   Wird der Antrag nach Artikel 19 Absatz 5 unmittelbar bei der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat gestellt, so erklärt diese unverzüglich die Entscheidung für vollstreckbar oder bewirkt ihre Eintragung zwecks Vollstreckung.

(4)   Eine Erklärung oder Eintragung kann nur aus dem in Artikel 22 Buchstabe a genannten Grund verweigert werden. In diesem Stadium können weder der Antragsteller noch der Antragsgegner Einwendungen vorbringen.

(5)   Die Erklärung oder Eintragung nach den Absätzen 2 und 3 oder ihre Verweigerung nach Absatz 4 wird dem Antragsteller und dem Antragsgegner umgehend bekannt gegeben; sie können in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anfechten oder ein Rechtsmittel dagegen einlegen.

(6)   Die Anfechtung oder das Rechtsmittel ist innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 5 einzulegen. Hat die anfechtende oder das Rechtsmittel einlegende Partei ihren Aufenthalt nicht in dem Vertragsstaat, in dem die Erklärung oder Eintragung erfolgt ist oder verweigert wurde, so ist die Anfechtung oder das Rechtsmittel innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe einzulegen.

(7)   Die Anfechtung oder das Rechtsmittel kann nur gestützt werden auf

a)

die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 22;

b)

die Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20;

c)

die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstab a, b oder d oder Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b übermittelten Schriftstücks.

(8)   Die Anfechtung oder das Rechtsmittel des Antragsgegners kann auch auf die Erfüllung der Schuld gestützt werden, soweit sich die Anerkennung und Vollstreckung auf bereits fällige Zahlungen beziehen.

(9)   Die Entscheidung über die Anfechtung oder das Rechtsmittel wird dem Antragsteller und dem Antragsgegner unverzüglich bekannt gegeben.

(10)   Ein weiteres Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, nicht dazu führen, dass die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(11)   Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung, einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.

Artikel 24

Alternatives Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Ungeachtet des Artikels 23 Absätze 2 bis 11 kann ein Staat nach Artikel 63 erklären, dass er das in diesem Artikel vorgesehene Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren anwenden wird.

(2)   Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Kapitel III über eine Zentrale Behörde gestellt worden, so muss die ersuchte Zentrale Behörde umgehend

a)

den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten, die über den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung entscheidet, oder

b)

eine solche Entscheidung selbst treffen, wenn sie dafür zuständig ist.

(3)   Eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung ergeht durch die zuständige Behörde, nachdem der Antragsgegner umgehend ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt und beiden Parteien angemessen Gelegenheit gegeben worden ist, gehört zu werden.

(4)   Die zuständige Behörde kann die in Artikel 22 Buchstaben a, c und d genannten Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung von Amts wegen prüfen. Sie kann alle in den Artikeln 20, 22 und 23 Absatz 7 Buchstabe c genannten Gründe prüfen, wenn sie vom Antragsgegner geltend gemacht werden oder wenn sich aufgrund der äußeren Erscheinung der nach Artikel 25 vorgelegten Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese Gründe ergeben.

(5)   Die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung kann auch auf die Erfüllung der Schuld gestützt sein, soweit sich die Anerkennung und Vollstreckung auf bereits fällige Zahlungen beziehen.

(6)   Ein Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, nicht dazu führen, dass die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7)   Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung, einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.

Artikel 25

Schriftstücke

(1)   Einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 23 oder 24 sind folgende Schriftstücke beizufügen:

a)

der vollständige Wortlaut der Entscheidung;

b)

ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, und im Fall der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, dieser Staat hat nach Artikel 57 angegeben, dass die Entscheidungen seiner Verwaltungsbehörden diese Voraussetzungen stets erfüllen;

c)

wenn der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und Gelegenheit hatte, gehört zu werden, beziehungsweise dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden ist und die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen;

d)

bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen;

e)

im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung vorgesehen ist, bei Bedarf ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden Berechnungen erforderlich sind;

f)

bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat.

(2)   Im Fall einer Anfechtung oder eines Rechtsmittels nach Artikel 23 Absatz 7 Buchstabe c oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat ist eine von der zuständigen Behörde im Ursprungsstaat beglaubigte vollständige Kopie des entsprechenden Schriftstücks umgehend zu übermitteln

a)

von der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, wenn der Antrag nach Kapitel III gestellt worden ist;

b)

vom Antragsteller, wenn der Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gestellt worden ist.

(3)   Ein Vertragsstaat kann nach Artikel 57 angeben,

a)

dass dem Antrag eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats beglaubigte vollständige Kopie der Entscheidung beizufügen ist;

b)

unter welchen Umständen er anstelle des vollständigen Wortlauts der Entscheidung eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung oder einen von ihr erstellten Auszug der Entscheidung akzeptiert, die oder der anhand des von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatts erstellt werden kann, oder

c)

dass er ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verlangt.

Artikel 26

Verfahren für Anträge auf Anerkennung

Auf Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung findet dieses Kapitel mit Ausnahme des Erfordernisses der Vollstreckbarkeit, das durch das Erfordernis der Wirksamkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat ersetzt wird, entsprechend Anwendung.

Artikel 27

Tatsächliche Feststellungen

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit gestützt hat.

Artikel 28

Verbot der Nachprüfung in der Sache

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.

Artikel 29

Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers nicht erforderlich

Die Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers ist bei Verfahren, die nach diesem Kapitel im Vollstreckungsstaat eingeleitet werden, nicht erforderlich.

Artikel 30

Unterhaltsvereinbarungen

(1)   Eine in einem Vertragsstaat getroffene Unterhaltsvereinbarung muss wie eine Entscheidung nach diesem Kapitel anerkannt und vollstreckt werden können, wenn sie im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

(2)   Im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 Buchstabe a schließt der Begriff „Entscheidung“ eine Unterhaltsvereinbarung ein.

(3)   Dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung sind folgende Schriftstücke beizufügen:

a)

der vollständige Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung und

b)

ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die betreffende Unterhaltsvereinbarung im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

(4)   Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung können verweigert werden, wenn

a)

die Anerkennung und Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;

b)

die Unterhaltsvereinbarung durch betrügerische Machenschaften oder Fälschung erlangt wurde;

c)

die Unterhaltsvereinbarung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, sofern die betreffende Entscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt.

(5)   Dieses Kapitel, mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 Absatz 7 und des Artikels 25 Absätze 1 und 3, findet auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung entsprechend Anwendung; allerdings

a)

kann eine Erklärung oder Eintragung nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 nur aus dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten Grund verweigert werden;

b)

kann eine Anfechtung oder Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 6 nur gestützt werden auf

i)

die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Absatz 4;

ii)

die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Absatz 3 übermittelten Schriftstücks;

c)

kann die zuständige Behörde in Bezug auf das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 den in Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Grund für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung von Amts wegen prüfen. Sie kann alle in Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufgeführten Gründe sowie die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Absatz 3 übermittelten Schriftstücks prüfen, wenn dies vom Antragsgegner geltend gemacht wird oder wenn sich aufgrund der äußeren Erscheinung dieser Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese Gründe ergeben.

(6)   Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung wird ausgesetzt, wenn ein Anfechtungsverfahren in Bezug auf die Vereinbarung vor einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats anhängig ist.

(7)   Ein Staat kann nach Artikel 63 erklären, dass Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsvereinbarungen nur über die Zentralen Behörden gestellt werden können.

(8)   Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten, Unterhaltsvereinbarungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken.

Artikel 31

Aus dem Zusammenwirken provisorischer und bestätigender Anordnungen hervorgegangene Entscheidungen

Ist eine Entscheidung aus dem Zusammenwirken einer in einem Staat erlassenen provisorischen Anordnung und einer von einer Behörde eines anderen Staates („Bestätigungsstaat“) erlassenen Anordnung hervorgegangen, mit der diese provisorische Anordnung bestätigt wird, so

a)

gilt jeder dieser Staaten im Sinne dieses Kapitels als Ursprungsstaat,

b)

sind die Voraussetzungen des Artikels 22 Buchstabe e erfüllt, wenn der Antragsgegner vom Verfahren im Bestätigungsstaat ordnungsgemäß benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, die Bestätigung der provisorischen Anordnung anzufechten,

c)

ist die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 6, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss, erfüllt, wenn die Entscheidung im Bestätigungsstaat vollstreckbar ist, und

d)

verhindert Artikel 18 nicht, dass ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung in einem der beiden Staaten eingeleitet wird.

KAPITEL VI

VOLLSTRECKUNG DURCH DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT

Artikel 32

Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht

(1)   Vorbehaltlich dieses Kapitels erfolgen die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

(2)   Die Vollstreckung erfolgt zügig.

(3)   Bei Anträgen, die über die Zentralen Behörden gestellt werden, erfolgt die Vollstreckung, wenn eine Entscheidung nach Kapitel V für vollstreckbar erklärt oder zwecks Vollstreckung eingetragen wurde, ohne dass ein weiteres Handeln des Antragstellers erforderlich ist.

(4)   Für die Dauer der Unterhaltspflicht sind die im Ursprungsstaat der Entscheidung geltenden Vorschriften maßgeblich.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Zahlungsrückständen wird nach dem Recht des Ursprungsstaats der Entscheidung oder dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmt, je nachdem, welches Recht die längere Frist vorsieht.

Artikel 33

Nichtdiskriminierung

Für die von diesem Übereinkommen erfassten Fälle sieht der Vollstreckungsstaat Vollstreckungsmaßnahmen vor, die mit den auf innerstaatliche Fälle anzuwendenden Maßnahmen mindestens gleichwertig sind.

Artikel 34

Vollstreckungsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsstaaten stellen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen zur Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Übereinkommen zur Verfügung.

(2)   Solche Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Lohnpfändung;

b)

Pfändung von Bankkonten und anderen Quellen;

c)

Abzüge bei Sozialleistungen;

d)

Pfändung oder Zwangsverkauf von Vermögenswerten;

e)

Pfändung von Steuerrückerstattungen;

f)

Einbehaltung oder Pfändung von Altersrentenguthaben;

g)

Benachrichtigung von Kreditauskunftsstellen;

h)

Verweigerung der Erteilung, vorläufige Entziehung oder Widerruf einer Bewilligung (z. B. des Führerscheins);

i)

Anwendung von Mediation, Schlichtung oder sonstigen Methoden alternativer Streitbeilegung, um eine freiwillige Befolgung zu fördern.

Artikel 35

Überweisung von Geldbeträgen

(1)   Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, auch durch internationale Übereinkünfte den Einsatz der kostengünstigsten und wirksamsten verfügbaren Mittel zur Überweisung von Geldbeträgen zu fördern, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen bestimmt sind.

(2)   Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaats Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen, so gewährt dieser Vertragsstaat der Überweisung von Geldbeträgen, die zur Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang.

KAPITEL VII

ÖFFENTLICHE AUFGABEN WAHRNEHMENDE EINRICHTUNGEN

Artikel 36

Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller

(1)   Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und der von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle schließt der Begriff „berechtigte Person“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein.

(2)   Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.

(3)   Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:

a)

einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden;

b)

einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen Entscheidung, soweit der berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht wurden.

(4)   Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergeben.

KAPITEL VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 37

Unmittelbar bei den zuständigen Behörden gestellte Anträge

(1)   Dieses Übereinkommen schließt die Möglichkeit nicht aus, die nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Verfahren in Anspruch zu nehmen, die es einer Person (dem Antragsteller) gestatten, sich in einer im Übereinkommen geregelten Angelegenheit unmittelbar an eine zuständige Behörde dieses Staates zu wenden, vorbehaltlich des Artikels 18 auch, um eine Unterhaltsentscheidung oder deren Änderung herbeizuführen.

(2)   Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 17 Buchstabe b, die Kapitel V, VI und VII sowie dieses Kapitel mit Ausnahme der Artikel 40 Absatz 2, 42, 43 Absatz 3, 44 Absatz 3, 45 und 55 sind auf Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, die unmittelbar bei einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gestellt werden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a auf eine Entscheidung anzuwenden, die einer schutzbedürftigen Person, deren Alter über dem unter jenem Buchstaben genannten Alter liegt, Unterhalt zubilligt, wenn die betreffende Entscheidung ergangen ist, bevor die Person dieses Alter erreicht hat, und der Person durch die Entscheidung aufgrund ihrer Beeinträchtigung über dieses Alter hinaus Unterhalt gewährt wurde.

Artikel 38

Schutz personenbezogener Daten

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt worden sind.

Artikel 39

Vertraulichkeit

Jede Behörde, die Informationen verarbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.

Artikel 40

Nichtoffenlegung von Informationen

(1)   Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

(2)   Eine von einer Zentralen Behörde in diesem Sinne getroffene Entscheidung ist von einer anderen Zentralen Behörde zu berücksichtigen, insbesondere in Fällen von Gewalt in der Familie.

(3)   Dieser Artikel steht der Sammlung und Übermittlung von Informationen zwischen Behörden nicht entgegen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

Artikel 41

Keine Legalisation

Im Rahmen dieses Übereinkommens darf eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit nicht verlangt werden.

Artikel 42

Vollmacht

Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.

Artikel 43

Eintreibung von Kosten

(1)   Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

(2)   Ein Staat kann die Kosten bei einer unterliegenden Partei eintreiben.

(3)   Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick auf die Eintreibung der Kosten bei einer unterliegenden Partei nach Absatz 2 schließt der Begriff „berechtigte Person“ in Artikel 10 Absatz 1 einen Staat ein.

(4)   Dieser Artikel lässt Artikel 8 unberührt.

Artikel 44

Sprachliche Erfordernisse

(1)   Anträge und damit verbundene Schriftstücke müssen in der Originalsprache abgefasst und von einer Übersetzung in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache begleitet sein, die der ersuchte Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 als von ihm akzeptierte Sprache genannt hat, es sei denn, die zuständige Behörde dieses Staates verzichtet auf eine Übersetzung.

(2)   Jeder Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen, der aufgrund seines innerstaatlichen Rechts Schriftstücke in einer dieser Sprachen nicht für sein gesamtes Hoheitsgebiet akzeptieren kann, gibt in einer Erklärung nach Artikel 63 die Sprache an, in der die Schriftstücke abgefasst oder in die sie übersetzt sein müssen, damit sie im jeweils bezeichneten Teil seines Hoheitsgebiets eingereicht werden können.

(3)   Sofern die Zentralen Behörden nichts anderes vereinbart haben, erfolgt der übrige Schriftwechsel zwischen diesen Behörden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder in französischer oder englischer Sprache. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 62 anbringen und darin gegen die Verwendung entweder der französischen oder der englischen Sprache Einspruch erheben.

Artikel 45

Art und Weise der Übersetzung und Übersetzungskosten

(1)   Für nach Kapitel III gestellte Anträge können die Zentralen Behörden im Einzelfall oder generell vereinbaren, dass die Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates im ersuchten Staat aus der Originalsprache oder einer anderen vereinbarten Sprache angefertigt wird. Wird keine Vereinbarung getroffen und kann die ersuchende Zentrale Behörde die Erfordernisse nach Artikel 44 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, so können der Antrag und die damit verbundenen Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache zur Weiterübersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übermittelt werden.

(2)   Die sich aus Absatz 1 ergebenden Übersetzungskosten trägt der ersuchende Staat, sofern die Zentralen Behörden der betroffenen Staaten keine andere Vereinbarung getroffen haben.

(3)   Ungeachtet des Artikels 8 kann die ersuchende Zentrale Behörde dem Antragsteller die Kosten für die Übersetzung eines Antrags und der damit verbundenen Schriftstücke auferlegen, es sei denn, diese Kosten können durch ihr System der juristischen Unterstützung gedeckt werden.

Artikel 46

Nicht einheitliche Rechtssysteme — Auslegung

(1)   Gelten in einem Staat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist

a)

jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen;

b)

jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat erwirkte, anerkannte, anerkannte und vollstreckte, vollstreckte oder geänderte Entscheidung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit erwirkte, anerkannte, anerkannte und vollstreckte, vollstreckte oder geänderte Entscheidung zu verstehen;

c)

jede Bezugnahme auf eine Behörde, sei es ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, dieses Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

d)

jede Bezugnahme auf die zuständigen Behörden, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen Stellen dieses Staates mit Ausnahme der Zentralen Behörden gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Behörden oder Stellen zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit tätig zu werden;

e)

jede Bezugnahme auf den Aufenthalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufenthalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

f)

jede Bezugnahme auf die Belegenheit von Vermögensgegenständen in diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Belegenheit von Vermögensgegenständen in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

g)

jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat geltende Gegenseitigkeitsvereinbarung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit geltende Gegenseitigkeitsvereinbarung zu verstehen;

h)

jede Bezugnahme auf die unentgeltliche juristische Unterstützung in diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die unentgeltliche juristische Unterstützung in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

i)

jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat getroffene Unterhaltsvereinbarung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit getroffene Unterhaltsvereinbarung zu verstehen;

j)

jede Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch einen Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch die betreffende Gebietseinheit zu verstehen.

(2)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 47

Nicht einheitliche Rechtssysteme — materielle Regeln

(1)   Ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.

(2)   Eine zuständige Behörde in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.

(3)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 48

Koordinierung mit den früheren Haager Übereinkommen über Unterhaltspflichten

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen vorbehaltlich des Artikels 56 Absatz 2 das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, soweit ihr Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten mit demjenigen dieses Übereinkommens übereinstimmt.

Artikel 49

Koordinierung mit dem New Yorker Übereinkommen von 1956

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, soweit sein Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens entspricht.

Artikel 50

Verhältnis zu den früheren Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme

Dieses Übereinkommen lässt das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen unberührt.

Artikel 51

Koordinierung mit Übereinkünften und Zusatzvereinbarungen

(1)   Dieses Übereinkommen lässt vor dem Übereinkommen geschlossene internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten.

(2)   Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Vereinbarungen, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten, schließen, um die Anwendung des Übereinkommens zwischen ihnen zu verbessern, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarungen mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen und die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen diesen Staaten und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. Staaten, die solche Vereinbarungen geschlossen haben, übermitteln dem Depositar des Übereinkommens eine Kopie.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gegenseitigkeitsvereinbarungen und Einheitsrecht, die auf besonderen Verbindungen zwischen den betroffenen Staaten beruhen.

(4)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung von nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommenen Rechtsinstrumenten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens ist, in Bezug auf im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unberührt, vorausgesetzt, dass diese Rechtsinstrumente die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. In Bezug auf die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration lässt das Übereinkommen die Vorschriften der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommen worden sind.

Artikel 52

Grundsatz der größten Wirksamkeit

(1)   Dieses Übereinkommen steht der Anwendung von Abkommen, Vereinbarungen oder sonstigen internationalen Übereinkünften, die zwischen einem ersuchenden Staat und einem ersuchten Staat in Kraft sind, oder im ersuchten Staat in Kraft befindlichen Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht entgegen, in denen Folgendes vorgesehen ist:

a)

weitergehende Grundlagen für die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen, unbeschadet des Artikels 22 Buchstabe f,

b)

vereinfachte und beschleunigte Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,

c)

eine günstigere juristische Unterstützung als die in den Artikeln 14 bis 17 vorgesehene oder

d)

Verfahren, die es einem Antragsteller in einem ersuchenden Staat erlauben, einen Antrag unmittelbar bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen.

(2)   Dieses Übereinkommen steht der Anwendung eines im ersuchten Staat geltenden Gesetzes nicht entgegen, das wirksamere Vorschriften der Art, wie sie in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannt sind, vorsieht. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten und beschleunigten Verfahren müssen jedoch mit dem Schutz vereinbar sein, der den Parteien nach den Artikeln 23 und 24 gewährt wird, insbesondere, was die Rechte der Parteien auf ordnungsgemäße Benachrichtigung von den Verfahren und auf angemessene Gelegenheit, gehört zu werden, sowie die Wirkungen einer Anfechtung oder eines Rechtsmittels angeht.

Artikel 53

Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.

Artikel 54

Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

(1)   Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens und zur Förderung der Entwicklung bewährter Praktiken aufgrund des Übereinkommens ein.

(2)   Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsstaaten mit dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bei der Sammlung von Informationen über die praktische Durchführung des Übereinkommens, einschließlich Statistiken und Rechtsprechung, zusammen.

Artikel 55

Änderung der Formblätter

(1)   Die Formblätter in der Anlage dieses Übereinkommens können durch Beschluss einer vom Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht einzuberufenden Spezialkommission geändert werden, zu der alle Vertragsstaaten und alle Mitglieder eingeladen werden. Der Vorschlag zur Änderung der Formblätter ist auf die Tagesordnung zu setzen, die der Einberufung beigefügt wird.

(2)   Die Änderungen werden von den in der Spezialkommission anwesenden Vertragsstaaten angenommen. Sie treten für alle Vertragsstaaten am ersten Tag des siebten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Depositar diese Änderungen allen Vertragsstaaten mitgeteilt hat.

(3)   Während der in Absatz 2 genannten Frist kann jeder Vertragsstaat dem Depositar schriftlich notifizieren, dass er nach Artikel 62 einen Vorbehalt zu dieser Änderung anbringt. Der Staat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird in Bezug auf diese Änderung bis zur Rücknahme des Vorbehalts so behandelt, als wäre er nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Artikel 56

Übergangsbestimmungen

(1)   Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen

a)

ein Ersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Antrag gemäß Kapitel III nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates eingegangen ist;

b)

ein unmittelbar gestellter Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen ist.

(2)   In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien der in Artikel 48 genannten Haager Übereinkommen sind, finden, wenn die nach diesem Übereinkommen für die Anerkennung und Vollstreckung geltenden Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung einer im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in diesem Staat ergangenen Entscheidung entgegenstehen, die andernfalls nach dem Übereinkommen, das in Kraft war, als die Entscheidung erging, anerkannt und vollstreckt worden wäre, die Voraussetzungen des letztgenannten Übereinkommens Anwendung.

(3)   Der Vollstreckungsstaat ist nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, es sei denn, dass Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Artikel 57

Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen

(1)   Ein Vertragsstaat stellt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 61 Folgendes zur Verfügung:

a)

eine Beschreibung seiner auf Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die er treffen wird, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 6 nachzukommen;

c)

eine Beschreibung der Art und Weise, in der er den Antragstellern nach Artikel 14 tatsächlichen Zugang zu Verfahren verschafft;

d)

eine Beschreibung seiner Vollstreckungsvorschriften und -verfahren einschließlich der Einschränkungen bei der Vollstreckung, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zum Schutz der verpflichteten Person und die Verjährungsfristen;

e)

alle näheren Angaben, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Bezug genommen wird.

(2)   Die Vertragsstaaten können, um ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 nachzukommen, ein von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenes und veröffentlichtes Formblatt „Landesprofil“ verwenden.

(3)   Die Informationen werden von den Vertragsstaaten auf dem aktuellen Stand gehalten.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

(2)   Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.

(3)   Jeder andere Staat oder jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 60 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

(4)   Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

(5)   Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von 12 Monaten nach der in Artikel 65 vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Depositar notifiziert.

Artikel 59

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

(1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die im Übereinkommen geregelt sind.

(2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Depositar umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.

(3)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 63 erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass die Mitgliedstaaten, die ihre Zuständigkeit in diesem Bereich der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übertragen haben, aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation durch das Übereinkommen gebunden sein werden.

(4)   Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt eine Erklärung nach Absatz 3 ab.

(5)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei des Übereinkommens ist. Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 3 ab, so gilt jede Bezugnahme im Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls gleichermaßen für die betroffenen Mitgliedstaaten der Organisation.

Artikel 60

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 folgt.

(2)   Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

a)

für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 59 Absatz 1, der oder die es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt;

b)

für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 58 Absatz 3 am Tag nach Ablauf des Zeitraums, in dem Einspruch nach Artikel 58 Absatz 5 erhoben werden kann;

c)

für die Gebietseinheiten, auf die das Übereinkommen nach Artikel 61 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.

Artikel 61

Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme

(1)   Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 63 erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.

(2)   Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

(3)   Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet.

(4)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 62

Vorbehalte

(1)   Jeder Vertragsstaat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 61 einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2)   Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.

(3)   Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Monats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.

(4)   Die nach diesem Artikel angebrachten Vorbehalte mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 2 Absatz 2 bewirken nicht die Gegenseitigkeit.

Artikel 63

Erklärungen

(1)   Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.

(2)   Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.

(3)   Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.

(4)   Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt.

Artikel 64

Kündigung

(1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Staates mit mehreren Einheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

(2)   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitraum angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Artikel 65

Notifikation

Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach den Artikeln 58 und 59 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,

a)

jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach den Artikeln 58 und 59;

b)

jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen den Beitritt nach Artikel 58 Absätze 3 und 5 und Artikel 59;

c)

den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 60 in Kraft tritt;

d)

jede Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1;

e)

jede Vereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2;

f)

jeden Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 sowie Artikel 55 Absatz 3 und die Rücknahme der Vorbehalte nach Artikel 62 Absatz 2;

g)

jede Kündigung nach Artikel 64.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am dreiundzwanzigsten November zweitausendsieben in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.


(1)  Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung (Übersetzungskonferenz in Bern vom 16. und 17. Juli 2008).


ANLAGE 1

Übermittlungsformblatt nach Artikel 12 Absatz 2

HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.

Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

1.   Ersuchende Zentrale Behörde

a.

Adresse …

b.

Telefonnummer …

c.

Faxnummer …

d.

E-Mail-Adresse …

e.

Aktenzeichen …

2.   Kontaktperson im ersuchenden Staat

a.

Adresse (sofern abweichend) …

b.

Telefonnummer (sofern abweichend) …

c.

Faxnummer (sofern abweichend) …

d.

E-Mail-Adresse (sofern abweichend) …

e.

Sprache(n) …

3.   Ersuchte Zentrale Behörde: …

Adresse: …

4.   Angaben zur Person des Antragstellers

a.

Familienname(n): …

b.

Vorname(n): …

c.

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

oder

a.

Name der öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung: …

5.   Angaben zu der (den) Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist

a.

b.

i.

Familienname(n): …

Vorname(n): …

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

ii.

Familienname(n): …

Vorname(n): …

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

iii.

Familienname(n): …

Vorname(n): …

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

6.   Angaben zur verpflichteten Person (1)

a.

b.

Familienname(n): …

c.

Vorname(n): …

d.

Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

7.   Dieses Übermittlungsformblatt 30 betrifft einen und ist begleitet von einem Antrag nach

8.   Folgende Schriftstücke sind dem Antrag beigefügt:

a.

Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und im

 

Einklang mit Artikel 25:

 

im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3:

b.

Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c die nachstehende Anzahl von Belegen (mit Ausnahme des Übermittlungsformblatts und des Antrags selbst) nach Artikel 11 Absatz 3:

Name: … (in Großbuchstaben)

Datum: … (TT/MM/JJJJ)

Name des befugten Vertreters oder der befugten Vertreterin der Zentralen Behörde


(1)  Nach Artikel 3 des Übereinkommens bedeutet „ ‚verpflichtete Person‘ eine Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss“.


ANLAGE 2

Empfangsbestätigung nach Artikel 12 Absatz 3

HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher.

Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

1.   Ersuchte Zentrale Behörde

a.

Adresse …

b.

Telefonnummer …

c.

Faxnummer …

d.

E-Mail-Adresse …

e.

Aktenzeichen …

2.   Kontaktperson im ersuchten Staat

a.

Adresse (sofern abweichend) …

b.

Telefonnummer (sofern abweichend) …

c.

Faxnummer (sofern abweichend) …

d.

E-Mail-Adresse (sofern abweichend) …

e.

Sprache(n) …

3.   Ersuchende Zentrale Behörde: …

Name der Kontaktperson: …

Adresse: …

4.   Die ersuchte Zentrale Behörde bestätigt den Eingang des Übermittlungsformblatts der ersuchenden Zentralen Behörde am … (TT/MM/JJJJ) (Aktenzeichen … vom … (TT/MM/JJJJ)) betreffend den Antrag nach

Familienname des Antragstellers: …

Familienname der Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist: …

Familienname der verpflichteten Person: …

5.   Erste Maßnahmen der ersuchten Zentralen Behörde:

Die ersuchte Zentrale Behörde bittet die ersuchende Zentrale Behörde um Unterrichtung über jede Änderung des Standes des Antrags.

Name: … (in Großbuchstaben)

Datum: … (TT/MM/JJJJ)

Name des befugten Vertreters oder der befugten Vertreterin der Zentralen Behörde

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