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Document 32011D0426
Council Decision 2011/426/CFSP of 18 July 2011 appointing the European Union Special Representative in Bosnia and Herzegovina
Beschluss 2011/426/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
Beschluss 2011/426/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
OJ L 188, 19.7.2011, p. 30–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 014 P. 15 - 18
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2014
19.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/30 |
BESCHLUSS 2011/426/GASP DES RATES
vom 18. Juli 2011
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 11. März 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/181/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Valentin INZKO zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. |
(2) |
Am 11. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/442/GASP (2) angenommen, mit dem das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bis zum 31. August 2011 verlängert wurde. |
(3) |
Herr Peter SØRENSEN sollte für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2015 zum Sonderbeauftragen in Bosnien und Herzegowina ernannt werden. |
(4) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 21. März 2011 hat der Rat das Gesamtkonzept der Union für Bosnien und Herzegowina dargelegt. |
(5) |
Die Union ist im Begriff, ihre Politik und ihre Präsenz vor Ort weiter zu verstärken, indem sie einen alleinigen, personell besser ausgestatteten Vertreter einsetzt, der eine Führungsrolle bei der Unterstützung des Landes in Unionsangelegenheiten übernehmen und dem Land auf dem Weg zur Integration in die Union helfen wird, wobei ihm ein umfassendes und ausgewogenes Instrumentarium zur Verfügung stehen wird. |
(6) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte in Abstimmung mit der Europäischen Kommission ausgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu gewährleisten. |
(7) |
Der Rat sieht vor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragten und die Befugnisse und Zuständigkeiten des Leiters des Büros der Delegation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina der gleichen Person übertragen werden. |
(8) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Herr Peter SØRENSEN wird für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2015 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (Sonderbeauftragten) in Bosnien und Herzegowina ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohen Vertreters) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union in Bosnien und Herzegowina: weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, lebensfähiges, friedliches, multiethnisches und geeintes Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert und seinen Weg in Richtung einer Unionsmitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt. Die Union wird zudem die Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina weiter unterstützen.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an; |
b) |
er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union; |
c) |
er trägt dazu bei, dass bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten Fortschritte erreicht werden; |
d) |
er beobachtet und berät die Exekutive und Legislative auf allen Ebenen der Regierung von Bosnien und Herzegowina und arbeitet mit den Behörden und politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina zusammen; |
e) |
er gewährleistet die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der Reform des Sicherheitssektors, er fördert die Gesamtkoordination der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, erteilt vor Ort entsprechende politische Leitlinien und gibt diesbezüglich gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen und Empfehlungen ab; |
f) |
er gibt dem Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union (im Folgenden „EUPM“) vor Ort politische Handlungsempfehlungen; der Sonderbeauftragte und der zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf; er berät sich mit dem Leiter der EUPM, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die polizeiliche Lage und die Sicherheitslage auswirken können; er trägt in enger Abstimmung mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei; |
g) |
unbeschadet der militärischen Befehlskette bietet er dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension an, insbesondere im Hinblick auf heikle Einsätze sowie auf die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien; er stimmt sich mit dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können; |
h) |
er koordiniert die Bemühungen der Union um die Aufklärung der Öffentlichkeit in Bosnien und Herzegowina über Themen, die die Union betreffen und führt diese Bemühungen aus; |
i) |
er fördert den Prozess der Integration in die Union durch eine gezielte öffentliche Diplomatie und durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Unionsangelegenheiten in Bosnien und Herzegowina auf mehr Verständnis und Unterstützung stoßen, auch durch Einbindung der örtlichen Vertreter der Zivilgesellschaft; |
j) |
er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina; |
k) |
er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ); |
l) |
entsprechend dem Prozess der Integration in die Union begleitet er beratend, unterstützend, fördernd und beobachtend den politischen Dialog über die erforderlichen Verfassungsänderungen; |
m) |
er pflegt enge Kontakte und Konsultationen mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina und mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen, die in dem Land tätig sind; |
n) |
er berät bei Bedarf den Hohen Vertreter in Bezug auf natürliche oder juristische Personen, gegen die angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten; |
o) |
unbeschadet der geltenden Befehlsketten trägt er dazu bei, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD).
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 3 740 000 EUR.
(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina für die darauf folgenden Zeiträume wird durch den Rat festgelegt.
(3) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörige der westlichen Balkanstaaten können sich um die Vergabe von Aufträgen bewerben.
(4) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Dem Sonderbeauftragten wird eigenes Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union in Bosnien und Herzegowina beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss Personal mit der für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in den spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
a) |
einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK und dem Hohen Vertreter regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des PSK oder des Hohen Vertreters kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten regelmäßig über seine Arbeit.
Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab und pflegt insbesondere eine enge Abstimmung mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina.
(2) Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen Unionsakteuren mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission jedes Jahr Ende Dezember einen Sachstandsbericht über die erreichten Fortschritte und Ende Juni einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 88.
(2) ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 26.
(3) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.