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Document 32011D0328

2011/328/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3733) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 153, 11.6.2011, p. 192–193 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 047 P. 183 - 184

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/328/oj

11.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/192


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3733)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/328/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Flurprimidol aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 11f der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung wurde die Entscheidung 2009/28/EG der Kommission vom 13. Januar 2009 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (4) erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Finnland gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2009/28/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Finnland bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 10. März 2010 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 16. Dezember 2010 ihre Schlussfolgerung zu Flurprimidol (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 5. Mai 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Flurprimidol abgeschlossen.

(6)

Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Dazu zählen das Risiko für Anwender und Arbeiter bei allen geprüften Szenarien und Anwendungsbedingungen, weil die Exposition über 100 % der annehmbaren Anwenderexposition (Acceptable Operator Exposure Level — AOEL) lag, und fehlende Daten über das Verunreinigungsprofil der in den toxikologischen Studien verwendeten Partien.

(7)

Der Antragsteller legte zusätzliche Informationen, insbesondere hinsichtlich neuer Berechnungen zur Bewertung des Expositionsrisikos für Anwender und Arbeiter, vor. Zur Verringerung des Risikos für die Umwelt hat der Antragsteller außerdem seine Unterstützung auf Anwendungen in Hochtechnologie-Gewächshäusern mit Systemen zur Bewässerung/Entsorgung von überschüssigem Wasser begrenzt, die gewährleisten, das kein kontaminiertes Wasser in die Umwelt freigesetzt wird.

(8)

Die besonderen Bedenken im Hinblick auf Flurprimidol konnten ausgehend von den vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden.

(9)

Insbesondere liegt die geschätzte Arbeiterexposition nach den zur Verfügung stehenden Informationen und für die vom Antragsteller vorgesehenen Anwendungen unabhängig von der Verwendung persönlicher Schutzausrüstung nach wie vor über dem AOEL. Das Paket der umweltrelevanten Daten reichte zur Bewertung des Umweltrisikos für realistische Szenarien und Anwendungsbedingungen nicht aus. Die beschriebenen Anwendungen in Gewächshäusern, bei denen die Exposition annehmbar wäre, entsprechen nicht der normalen Gewächshauspraxis und können daher nicht als repräsentativ angesehen werden.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

Die genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den Expertensitzungen der Behörde evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass davon auszugehen ist, dass Flurprimidol enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(12)

Flurprimidol sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(13)

Die Entscheidung 2009/28/EG sollte aufgehoben werden.

(14)

Dieser Beschluss steht der Einreichung eines weiteren Antrags für Flurprimidol gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission nicht entgegen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flurprimidol wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/28/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 25.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flurprimidol. EFSA Journal 2011;9(1):1962. [60 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2011.1962. Online abrufbar unter: ww.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.


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