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Document 32010R0617

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96

OJ L 180, 15.7.2010, p. 7–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 12 Volume 003 P. 147 - 154

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2014; Ersetzt durch 32014R0256

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/617/oj

15.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/7


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 617/2010 DES RATES

vom 24. Juni 2010

über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 337,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung eines umfassenden Bildes von der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Union ist eine Voraussetzung dafür, dass die Kommission ihre Aufgaben im Energiebereich erfüllen kann. Die Verfügbarkeit regelmäßig eingehender und aktueller Daten und Informationen sollte es der Kommission ermöglichen, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf das künftige Verhältnis zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und Bewertungen vorzunehmen oder die einschlägigen Maßnahmen vorzuschlagen.

(2)

Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Union hat sich in den letzten Jahren stark verändert; Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Union, für das Funktionieren des Binnenmarkts und für den von der Union eingeleiteten Übergang zu einem Energiesystem mit geringem CO2-Ausstoß.

(3)

Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Arten von Infrastrukturen in allen Energiesektoren sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastrukturen und neuer Technologien, die vom Markt aufzunehmen sind. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarktes gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen.

(4)

In diesem Zusammenhang sollte mehr auf Investitionen in Energieinfrastruktur in der Union geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung des Energiesystems der Union zu sorgen.

(5)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten daher über genaue Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Union betreffen.

(6)

Es liegt im Interesse der Union, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Erzeugung, Übertragung und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können; dies ist ferner von Bedeutung für künftige Investitionen. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission Investitionsvorhaben mitgeteilt werden, für die die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

(7)

Gemäß den Artikeln 41 und 42 des Euratom-Vertrags müssen Unternehmen ihre Investitionsvorhaben anzeigen. Diese Informationen müssen insbesondere durch regelmäßige Berichte über die Durchführung von Investitionsvorhaben ergänzt werden. Die Artikel 41 bis 44 des Euratom-Vertrags bleiben von diesen zusätzlichen Berichten unberührt.

(8)

Damit die Kommission ein zusammenhängendes Bild von den künftigen Entwicklungen des Energiesystems der Union als Ganzes erhält, muss ein einheitlicher Rahmen für die Übermittlung von Angaben zu Investitionsvorhaben geschaffen werden, der sich auf aktualisierte Kategorien der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden amtlichen Daten und Informationen stützt.

(9)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastrukturen in Bezug auf Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Erdöl, Erdgas, Elektrizität, einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Biokraftstoffen und Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind; dies schließt auch Zusammenschaltungen mit Drittstaaten ein. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem jeweiligen Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Information mitzuteilen.

(10)

Angesichts des Zeitrahmens von Investitionsvorhaben im Energiesektor dürfte die Übermittlung von Daten und Informationen alle zwei Jahre ausreichend sein.

(11)

Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende Angaben gemäß von den Organen der Union erlassenen energiesektorspezifischen Rechtsakten übermittelt werden, die den Zielen dienen, vom Wettbewerb geprägte Energiemärkte in der Union zu schaffen, die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Union zu sichern. Daher sollte eine Überschneidung der Meldepflichten vermieden werden, die im Rahmen des dritten Binnenmarktpakets für Elektrizität und Gas festgelegt wurden.

(12)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und Verfahren.

(13)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geregelt, während die Bestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden von der vorgeschlagenen Verordnung nicht berührt.

(14)

Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen sowie die Kommission sollten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten und Informationen wahren. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen diese Daten und Informationen — mit Ausnahme der Daten und Informationen, die grenzüberschreitende Übertragungsvorhaben betreffen, — auf nationaler Ebene aggregieren, bevor sie sie der Kommission zuleiten. Erforderlichenfalls sollte die Kommission diese Daten so weiter aggregieren, dass keine Einzelheiten in Bezug auf einzelne Unternehmen oder Anlagen offengelegt werden und auch keine Rückschlüsse auf diese möglich sind.

(15)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen. Diese Analyse sollte vor allem zur Ermittlung möglicher Infrastruktur- und Investitionslücken im Hinblick auf eine Angleichung von Energieangebot und -nachfrage beitragen. Sie sollte zudem zu einer Debatte auf Unionsebene über Energieinfrastrukturen beitragen und deshalb an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weitergeleitet und den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.

(16)

Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis potenzieller Infrastrukturlücken und der damit verbundenen Risiken zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen.

(17)

Unter weitestgehendem Rückgriff auf das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2386/96 der Kommission (3) zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (4) verwendete Format sollte die Kommission nach Anhörung der nationalen Experten die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen technischen Maßnahmen erlassen.

(18)

Die Verordnung Nr. 736/96 sollte aufgrund des Umfangs der Änderungen, die für ihre Anpassung an die aktuelle Energiesituation und im Interesse der Klarheit erforderlich sind, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in den Sektoren Erdöl, Erdgas, Elektrizität, einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und Biokraftstoff und zu Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Abscheidung und Speicherung des in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxids an die Kommission festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, für die die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

Die Mitgliedstaaten können außerdem geschätzte Daten oder vorläufige Informationen zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben übermitteln, für die die Bauarbeiten innerhalb von fünf Jahren beginnen sollen, sowie zu Investitionsvorhaben, für die Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind, bei denen jedoch noch keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Infrastruktur“ sind alle Arten von Anlagen oder Teilen von Anlagen für Erzeugung, Übertragung und Lagerung/Speicherung.

2.

„Investitionsvorhaben“ sind Vorhaben, die ausgerichtet sind auf

i)

den Bau neuer Infrastruktur,

ii)

Umbau, Modernisierung, Kapazitätssteigerung oder -senkung bei vorhandener Infrastruktur,

iii)

teilweise oder vollständige Stilllegung vorhandener Infrastruktur.

3.

„Endgültige Investitionsentscheidung“ ist die auf Unternehmensebene getroffene Entscheidung, Mittel endgültig für die Investitionsphase eines Vorhabens zu binden, wobei Investitionsphase die Phase ist, in der Bau oder Stilllegung erfolgen und Kapitalkosten anfallen. Zur Investitionsphase gehört nicht die Planungsphase, in der die Durchführung des Vorhabens vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls eine Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.

4.

„Investitionsvorhaben in der Bauphase“ sind Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten begonnen haben und Kapitalkosten entstanden sind.

5.

„Stilllegung“ ist die dauerhafte Außerbetriebsetzung von Infrastruktur.

6.

„Erzeugung“ ist die Erzeugung von Elektrizität und die Verarbeitung von Brennstoffen, einschließlich Biokraftstoffen.

7.

„Übertragung“ ist der Transport von Energieträgern oder -erzeugnissen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere:

i)

durch Rohrleitungen, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Teils von Rohrleitungen; oder

ii)

durch miteinander verbundene Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze, mit Ausnahme der in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Netze.

8.

„Lagerung/Speicherung“ ist die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung beziehungsweise Speicherung von Energie oder Energieträgern in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Lagerstätten oder die Rückhaltung von Kohlendioxid in unterirdischen geologischen Formationen.

9.

„Unternehmen“ sind alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die über Investitionsvorhaben entscheiden oder sie durchführen.

10.

„Energieträger“ sind

i)

Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle;

ii)

umgewandelte Energieträger wie Elektrizität;

iii)

erneuerbare Energieträger einschließlich Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Biogas, Windkraft, Sonnenenergie, Gezeitenenergie, Wellenenergie und Erdwärme; und

iv)

Energieerzeugnisse wie raffinierte Erdölerzeugnisse und Biokraftstoffe.

11.

„Spezielle Stelle“ ist eine Stelle, die durch einen energiesektorspezifischen Rechtsakt der Union mit der Ausarbeitung und Annahme unionsweiter mehrjähriger Netzentwicklungs- und Investitionspläne für Energieinfrastruktur betraut worden ist, wie etwa das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (5) genannte Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO-E“) und das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (6) genannte Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) („ENTSO-G“).

Artikel 3

Übermittlung von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtungen, denen sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab dem 1. Januar 2011 und ab dann alle zwei Jahre alle in dieser Verordnung festgelegten Daten und Informationen; dabei muss der Aufwand für Erhebung und Meldung angemessen sein.

Sie übermitteln der Kommission erstmals 2011 und ab dann alle zwei Jahre die in dieser Verordnung angegebenen Daten und relevanten Informationen über Vorhaben. Diese Übermittlung erfolgt in aggregierter Form, außer bei Daten und relevanten Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Übertragungsvorhaben.

Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen teilen die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben jeweils bis zum 31. Juli des Jahres mit, in dem die Angaben zu übermitteln sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen werden von den Pflichten des Absatz 1 ausgenommen, sofern und soweit aufgrund energiesektorspezifischen Unionsrechts oder des Euratom-Vertrags

a)

der betroffene Mitgliedstaat oder die von ihm beauftragte Einrichtung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Daten oder Informationen der Kommission bereits übermittelt und das Datum der Mitteilung und den betreffenden spezifische Rechtsakt angegeben hat;

b)

eine spezielle Stelle mit der Erarbeitung eines Mehrjahres-Investitionsplans für Energieinfrastruktur auf Unionsebene beauftragt wird und zu diesem Zweck den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Daten und Informationen erfasst. In diesem Fall übermittelt die spezielle Stelle der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung alle relevanten Daten und Informationen.

Artikel 4

Datenquellen

Die betroffenen Unternehmen teilen den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, oder der von diesen beauftragten Einrichtung bis zum 1. Juni des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen mit. Die übermittelten Daten oder Informationen müssen den Stand der Investitionsvorhaben zum 31. März des betreffenden Jahres wiedergeben.

Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln.

Artikel 5

Inhalt der Meldung

(1)   Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 3 ist zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben gegebenenfalls Folgendes anzugeben:

a)

Volumen der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazitäten;

b)

Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazitäten, gegebenenfalls einschließlich des Standorts grenzüberschreitender Übertragungsvorhaben;

c)

voraussichtliches Jahr der Inbetriebnahme;

d)

Art der verwendeten Energieträger;

e)

die zur Reaktion auf Krisenfälle bei der Versorgungssicherheit geeigneten Anlagen, beispielsweise Ausrüstungen, die die Gegenläufigkeit oder die Umstellung auf andere Brennstoffe ermöglichen; und

f)

vorhandene Systeme für die Abscheidung von Kohlendioxid oder Nachrüstungssysteme für die Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

(2)   Für jede vorgeschlagene Stilllegung von Kapazitäten ist in der Meldung gemäß Artikel 3 Folgendes anzugeben:

a)

Art und Kapazität der betroffenen Infrastruktur, und

b)

voraussichtliches Jahr der Stilllegung;

(3)   In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist gegebenenfalls das Gesamtvolumen der installierten Erzeugungs-, Übertragungs- und Lagerungs-/Speicherungskapazitäten anzugeben, die zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, bestehen oder deren Betrieb für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterbrochen wird.

Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezielle Stelle können den Meldungen relevante Anmerkungen anfügen, beispielsweise Anmerkungen in Bezug auf Fristen oder Hemmnisse für die Durchführung von Investitionsvorhaben.

Artikel 6

Qualität und Öffentlichkeit der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die speziellen Stellen sind bestrebt, Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen, die sie der Kommission mitteilen, zu gewährleisten.

Werden Daten und Informationen von den speziellen Stellen übermittelt, so können ihnen entsprechende Anmerkungen der Mitgliedstaaten beigefügt werden.

(2)   Die Kommission kann Daten und Informationen veröffentlichen, die aufgrund dieser Verordnung übermittelt wurden und insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analysen enthalten sind, sofern dies in aggregierter Form geschieht und keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen und Anlagen preisgegeben werden und auch keine Rückschlüsse auf diese möglich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen wahren jeweils die Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen sensiblen Geschäftsdaten oder Informationen.

Artikel 7

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen bis 31. Oktober 2010 die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Form und andere Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen gemäß den Artikeln 3 und 5.

Artikel 8

Datenverarbeitung

Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen in Bezug auf Energieinfrastruktur erforderlich sind, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.

Artikel 9

Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts und berührt insbesondere nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 10

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten übermittelt die Kommission — unter Berücksichtigung der relevanten Analysen wie etwa der mehrjährigen Netzentwicklungspläne für Erdgas und Elektrizität — dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und veröffentlicht diese. Diese Analyse dient insbesondere

a)

der Ermittlung potenzieller künftiger Diskrepanzen zwischen Energienachfrage und -angebot, sofern diese mit Blick auf die Energiepolitik der Union von Bedeutung sind;

b)

der Ermittlung von Investitionshemmnissen und der Förderung bewährter Verfahren zur ihrer Beseitigung und

c)

der Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer und potenzielle neue Marktteilnehmer.

Darüber hinaus kann die Kommission auf der Grundlage dieser Daten und Informationen jede spezifische Analyse erstellen, die sie für erforderlich oder zweckmäßig hält.

(2)   Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten und/oder beliebige andere Experten oder Berufsverbände mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen.

Die Kommission gibt allen Mitgliedstaaten die Gelegenheit, zum Entwurf der Analysen Stellung zu nehmen.

(3)   Die Kommission erörtert die Analysen mit den interessierten Kreisen, wie etwa ENTSO-E, ENTSO-G, der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und der Gruppe „Erdölversorgung“.

Artikel 11

Überprüfung

Bis spätestens zum 23. Juli 2015 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Bei der Überprüfung prüft die Kommission unter anderem die Möglichkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Förderung von Erdgas, Erdöl und Kohle.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 736/96 wird aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 13.

(4)  ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(6)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.


ANHANG

INVESTITIONSVORHABEN

1.   ERDÖL

1.1.   Raffination

Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 Mio. t/Jahr oder mehr;

Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 Mio. t/Jahr;

Anlagen für Reforming/Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr;

Entschwefelungsanlagen für Rückstandsheizöle/Destillatheizöle/Feedstocks/andere Mineralölerzeugnisse.

Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

1.2.   Transport

Rohrleitungen für Rohöl, mit einer Transportkapazität von 3 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;

Rohrleitungen für Mineralölerzeugnisse, mit einer Transportkapazität von 1,5 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;

Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, und Rohrleitungen sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erstellten Richtlinien definiert worden sind (1).

Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.

1.3.   Lagerung

Lagereinrichtungen für Erdöl und Erdölerzeugnisse (Lagereinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von 150 000 m3 oder mehr, beziehungsweise von mindestens 100 000 m3 im Falle von Tanks).

Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1. fallen, sind ausgeschlossen.

2.   GAS

2.1.   Übertragung

Übertragungsrohrleitungen für Gas, einschließlich Erdgas und Biogas, die zu einem Netz gehören, das hauptsächlich aus Hochdruckfernleitungen besteht, mit Ausnahme von Rohrleitungen, die zu einem vorgelagerten Rohrleitungsnetz gehören, und mit Ausnahme des Teils der Hochdruckfernleitungen, die in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung verwendet werden;

Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 AEUV erstellten Richtlinien definiert worden sind (2).

2.2.   LNG-Kopfstationen

Kopfstationen für die Einfuhr von flüssigem Erdgas mit einer Kapazität für die Rücküberführung in den gasförmigen Zustand von 1 Mrd. m3/Jahr oder mehr.

2.3.   Speicherung

Speichereinrichtungen, die mit den in Nummer 2.1. genannten Übertragungsleitungen verbunden sind.

Gasrohrleitungen, Kopfstationen und Anlagen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

3.   ELEKTRIZITÄT

3.1.   Erzeugung

Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke (Maschinensätze mit einer Leistung von 100 MWe oder mehr);

Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/Bioflüssigkeiten/Abfall (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr);

KWK-Kraftwerke (Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 20 MW oder mehr);

Wasserkraftwerke (Anlagen mit einer Leistung von 30 MW oder mehr);

Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr);

solarthermische Anlagen und Geothermieanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr);

Photovoltaikanlagen (mit einer Leistung von 10 MW oder mehr).

3.2.   Übertragung

Übertragungsfreileitungen, soweit sie für die Spannung konzipiert sind, die auf nationaler Ebene üblicherweise für Verbindungsleitungen verwendet wird, und sofern sie für eine Spannung von 220 kV oder mehr konzipiert sind;

Erd- und Seekabel für Übertragungszwecke, soweit sie für eine Spannung von 150 kV oder mehr konzipiert sind;

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 AEUV erstellten Richtlinien definiert worden sind (3).

4.   BIOKRAFTSTOFFE

4.1.   Erzeugung

Anlagen, in denen Biokraftstoffe erzeugt oder raffiniert werden können (Anlagen mit einem Durchsatz von 50 000 t/Jahr oder mehr).

5.   KOHLENDIOXID

5.1.   Transport

CO2-Rohrleitungen, die mit den in den Nummern 1.1. und 3.1 genannten Produktionsanlagen verbunden sind.

5.2.   Speicherung

Speicherungsanlagen (Speicherstätte oder Speicherkomplex mit einer Speicherkapazität von 100 kt oder mehr).

Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.


(1)  Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1) wurde im Einklang mit Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen.

(2)  Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG wurde gemäß Artikel 155 des EG-Vertrags erlassen.

(3)  Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG wurde gemäß Artikel 155 des EG-Vertrags erlassen.


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