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Document 32010R0437

Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen

OJ L 132, 29.5.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 14 Volume 001 P. 251 - 252

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1301

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/437/oj

29.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 437/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union zu stärken, ist es erforderlich, begrenzte Vorhaben zur Renovierung bestehender Wohngebäude in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, zu unterstützen. Diese Vorhaben können unter den in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (3) genannten Bedingungen durchgeführt werden.

(2)

Ausgaben sollten im Rahmen eines integrierten Vorhabens zur Stadtentwicklung oder einer Prioritätsachse für von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffene oder bedrohte Gebiete programmiert werden. Die Bedingungen, unter denen Wohnungsbauvorhaben in städtischen Gebieten durchgeführt werden können, sollten der Klarheit halber vereinfacht werden. Zu diesem Zweck sollten Ausgaben für Wohnungsbauvorhaben unter Berücksichtigung verschiedener Parameter unabhängig von der Finanzierungsquelle programmiert werden. Des Weiteren sollten nur Ausgaben für Vorhaben an bestehenden Gebäuden als förderfähige Ausgaben betrachtet werden.

(3)

In mehreren Mitgliedstaaten ist Wohnraum für marginalisierte Bevölkerungsgruppen, die in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, ein entscheidender Integrationsfaktor. Es ist deshalb erforderlich, die Förderfähigkeit der Ausgaben auf Wohnungsbauvorhaben in allen Mitgliedstaaten zugunsten der Bevölkerungsgruppen, die in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, auszudehnen.

(4)

Unabhängig davon, ob Bevölkerungsgruppen in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, sollten wegen der extrem schlechten Qualität ihrer Wohnverhältnisse Ausgaben für die Renovierung oder den Ersatz bestehender Wohngebäude, unter anderem durch neu erbaute Wohngebäude, ebenfalls als förderfähige Ausgaben betrachtet werden.

(5)

Gemäß Prinzip Nr. 2 der Gemeinsamen Grundprinzipien für die Einbeziehung der Roma, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Einbeziehung der Roma vom 8. Juni 2009 wiederholt hat, sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten einer bestimmten Gruppe andere Bevölkerungsgruppen, die in einer ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Situation leben, nicht ausschließen.

(6)

Gemäß Prinzip Nr. 1 dieser Gemeinsamen Grundprinzipien sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen zur Eindämmung der Gefahr der Segregation im Rahmen eines integrierten Ansatzes durchgeführt werden, der insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Beschäftigung und Sicherheit sowie Maßnahmen zur Aufhebung der Segregation umfasst.

(7)

Es sollten einheitliche Durchführungsbedingungen für die Annahme der Liste der Kriterien, die für die Festlegung der von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Gebiete erforderlich sind, und für die Annahme der Liste der förderfähigen Vorhaben gewährleistet werden. Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, durch eine Verordnung, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird, festgelegt werden. Bis zur Verabschiedung einer solchen Verordnung und zur Vermeidung von Störungen der Rechtssetzungsmaßnahmen der Union sollten die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) weiterhin gelten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ausgaben für den Wohnungsbau, ausgenommen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien gemäß Absatz 1a, sind in den nachstehenden Fällen förderfähige Ausgaben:

a)

für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, im Rahmen eines integrierten Ansatzes der städtischen Entwicklung für Gebiete, die von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind;

b)

für alle Mitgliedstaaten nur im Rahmen eines integrierten Ansatzes für marginalisierte Bevölkerungsgruppen.

Die Fördermittel für Wohnungsbauausgaben dürfen 3 % der dem betreffenden operationellen Programm aus dem EFRE zugewiesenen Finanzmittel oder 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung nicht übersteigen.

(2a)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben a und b, aber unbeschadet von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes, beschränken sich die Ausgaben auf die nachstehenden Vorhaben:

a)

Renovierung der gemeinschaftlichen Teile von bestehenden Mehrfamilienhäusern,

b)

Renovierung und Umnutzung von bestehenden Gebäuden im Eigentum staatlicher Stellen oder gemeinnützigen Unternehmungen zur Nutzung als Wohnraum für Haushalte mit niedrigem Einkommen oder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b können Vorhaben die Renovierung oder den Ersatz bestehender Wohngebäude umfassen.

Die Kommission erlässt die Liste der Kriterien zur Ermittlung der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Gebiete und die Liste der förderfähigen Vorhaben nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  Stellungnahme vom 5. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2010.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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