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Document 32010D0718

2010/718/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union

OJ L 325, 9.12.2010, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 119 P. 114 - 115

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/718/oj

9.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/4


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 29. Oktober 2010

zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union

(2010/718/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 355 Nummer 6,

auf Initiative der Französischen Republik,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt dem Europäischen Rat die Befugnis, auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats nach Anhörung der Kommission einstimmig einen Beschluss zur Änderung des Status eines unter Artikel 355 Absätze 1 und 2 fallenden dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union zu erlassen.

(2)

Die Französische Republik (im Folgenden „Frankreich“) hat mit Schreiben ihres Präsidenten vom 30. Juni 2010 den Europäischen Rat ersucht, einen solchen Beschluss in Bezug auf die unter Artikel 355 Nummer 1 AEUV fallende Insel Saint-Barthélemy zu fassen. Frankreich beantragt, den Status dieser Insel, die derzeit nach Artikel 349 AEUV zu den Gebieten in äußerster Randlage zählt, dahingehend zu ändern, dass sie unter die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gemäß dem Vierten Teil des AEUV fällt.

(3)

Der Antrag Frankreichs entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der gewählten Vertreter der Insel Saint-Barthélemy, die gemäß Artikel 74 der französischen Verfassung eine überseeische Gebietskörperschaft der Französischen Republik mit Autonomierechten ist, nach einem Status gegenüber der Europäischen Union, der dem Status, den die Insel nach dem innerstaatlichen Recht genießt, besser entspricht, insbesondere in Anbetracht ihrer räumlichen Entfernung zum Mutterland und ihrer kleinen Inselwirtschaft, die ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist und konkrete Versorgungsprobleme zu bewältigen hat, die die Anwendung eines Teils der Rechtsnormen der Union erschweren.

(4)

Frankreich hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind. Diese Übereinkünfte sollten zum einen den Währungsbereich betreffen, da Frankreich beabsichtigt, den Euro als einheitliche Währung auf Saint-Barthélemy beizubehalten, und da sichergestellt werden muss, dass das Unionsrecht in den für das einwandfreie Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidenden Bereichen weiterhin anwendbar ist. Zum anderen sollten sie den Steuerbereich betreffen und darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Verfahren der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (1) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2), die insbesondere die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zum Gegenstand haben, auch künftig auf Saint-Barthélemy Anwendung finden. Die Bürger von Saint-Barthélemy sollten Bürger der Union bleiben und in der Union weiterhin dieselben Rechte und Freiheiten genießen wie die übrigen französischen Staatsangehörigen, während alle Unionsbürger auf Saint-Barthélemy weiterhin dieselben Rechte und Freiheiten wie bisher genießen sollten.

(5)

Die Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union, die einem auf demokratische Weise zum Ausdruck gebrachten Wunsch ihrer gewählten Vertreter entspricht, sollte die Interessen der Union nicht beeinträchtigen und sollte eine logische Folge des neuen Autonomiestatus der Insel nach dem innerstaatlichen Recht sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Insel Saint-Barthélemy zählt ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und erhält stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 2

Der AEUV wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 349 Absatz 1 wird der Name „Saint-Barthélemy“ gestrichen.

2.

In Artikel 355 Nummer 1 wird der Name „Saint-Barthélemy“ gestrichen.

3.

In Anhang II wird zwischen dem Gedankenstrich betreffend St. Pierre und Miquelon und dem Gedankenstrich betreffend Aruba folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Saint-Barthélemy“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2010.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

(2)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


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