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Document 32010D0691

2010/691/EU: Beschluss der Kommission vom 15. November 2010 zur Freistellung der Tschechischen Republik von der Anwendung der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems auf der Strecke Strančice–České Budějovice (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7789)

OJ L 298, 16.11.2010, p. 85–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/691/oj

16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/85


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Freistellung der Tschechischen Republik von der Anwendung der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems auf der Strecke Strančice–České Budějovice

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7789)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2010/691/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (1), insbesondere auf Punkt 7.1.3 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/561/EG der Kommission (2) zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG wurden die Durchführungsbestimmungen zur technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems festgelegt.

(2)

Nach Punkt 7.1.3 der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ist bei Schieneninfrastrukturvorhaben, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder dem Kohäsionsfonds eine finanzielle Förderung erhalten, bei einer Modernisierung oder einer Neuinstallation der Zugsicherungskomponente einer ZZS-Baugruppe die Ausrüstung mit ERTMS/ETCS verbindlich vorgeschrieben.

(3)

Bei Erneuerungen der Signalanlage auf kurzen (bis 150 km Länge) und voneinander getrennten Streckenabschnitten kann die Kommission vorübergehend von der Anwendung dieser Bestimmung absehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr ein Dossier übermittelt. Dieses Dossier muss eine wirtschaftliche Analyse umfassen, der zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS erst zum späteren Ausrüstungstermin und nicht während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.

(4)

Die Kommission muss das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats prüfen und den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis setzen. Wird eine Freistellung gewährt, hat der Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass das ERTMS fünf Jahre nach Projektende und sobald der Abschnitt oder die Strecke an eine andere mit ERTMS ausgerüstete Strecke angeschlossen ist, installiert ist.

(5)

Die Strecke Strančice–České Budějovice wird bis 2016 schrittweise modernisiert, wobei einige Abschnitte aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder dem Kohäsionsfonds finanziell gefördert werden oder werden sollen.

(6)

Die Strecke Strančice–České Budějovice ist kürzer als 150 km und nicht an eine andere, bereits mit ERTMS ausgerüstete Strecke angeschlossen. Am 24. Januar 2010 haben die tschechischen Behörden einen Freistellungsantrag sowie ein Dossier an die Kommission gerichtet, dem zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS erst bis Ende 2018 und nicht während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.

(7)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Eisenbahnagentur am 20. Mai 2010 eine technische Stellungnahme zu diesem Antrag abgegeben.

(8)

Dieser Stellungnahme zufolge enthält das Dossier zwar die für eine Freistellung verlangten Angaben, doch sollte eine Bestätigung darüber eingeholt werden, dass die Ausrüstung der Strecke mit ERTMS in der Ausschreibung vorgesehen ist.

(9)

Am 7. Juni 2010 haben die tschechischen Behörden bestätigt, dass in der Ausschreibung für den letzten Teilabschnitt die Ausrüstung der Strecke mit ERTMS definitiv vorgesehen ist.

(10)

Die Kommission hat den durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis gesetzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Tschechischen Republik beantragte Freistellung von der Anwendung der TSI Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems auf der Strecke Strančice–České Budějovice wird hiermit gewährt.

Diese Freistellung gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 60.

(3)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.


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