EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010D0617
2010/617/EU: Commission Decision of 14 October 2010 amending Decision 2009/821/EC as regards the lists of border inspection posts and veterinary units in Traces (notified under document C(2010) 7009) Text with EEA relevance
2010/617/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7009) Text von Bedeutung für den EWR
2010/617/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7009) Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 271, 15.10.2010, p. 8–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 043 P. 168 - 177
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014
15.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/8 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2010
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in Traces
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7009)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/617/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Satz 2,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in Traces (4) enthält ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt. |
(2) |
Nach Mitteilung von Dänemark sollten neue Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen Århus und Esbjerg kontrolliert werden können, in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG unter diesen Grenzkontrollstellen eingetragen werden. |
(3) |
Spanien hat mitgeteilt, dass die Zulassung einer seiner Grenzkontrollstellen vorläufig ausgesetzt wurde, dass die Aussetzung bestimmter Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an einer seiner Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können, aufgehoben wurde und dass eine seiner Grenzkontrollstellen um ein neues Kontrollzentrum ergänzt wurde. Nach dieser Mitteilung von Spanien sollte das Verzeichnis für den genannten Mitgliedstaat geändert werden. |
(4) |
Italien hat mitgeteilt, dass für eine seiner Grenzkontrollstellen die Kategorie unverpackter Erzeugnisse tierischen Ursprungs hinzugefügt wurde und dass drei Kontrollzentren in einer seiner Grenzkontrollstellen neue Bezeichnungen tragen. Darüber hinaus wurde die Zulassung des Kontrollzentrums „Docks Cereali“ in der Grenzkontrollstelle am Hafen von Ravenna ausgesetzt. Nach dieser Mitteilung von Italien sollte das Verzeichnis für den genannten Mitgliedstaat geändert werden. |
(5) |
Nach Mitteilung von Lettland sollte die Zulassung eines Kontrollzentrums am Hafen von Riga (Riga port) im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für den genannten Mitgliedstaat ausgesetzt werden. |
(6) |
Die Niederlande haben mitgeteilt, dass ein Kontrollzentrum in einer der Grenzkontrollstellen eine neue Bezeichnung trägt und dass an einer der Grenzkontrollstellen zwei Kontrollzentren eingerichtet wurden. Ferner sollten bestimmte Kategorien von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs hinzugefügt werden, die an einem Kontrollzentrum in der Grenzkontrollstelle am Hafen von Rotterdam kontrolliert werden können. Nach dieser Mitteilung der Niederlande sollte das Verzeichnis für den genannten Mitgliedstaat geändert werden. |
(7) |
Nach Mitteilung des Vereinigten Königreichs sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Grove Wharf Wharton aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für den genannten Mitgliedstaat gestrichen werden. |
(8) |
In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (Traces) festgelegt. |
(9) |
Nach den Mitteilungen von Deutschland, Irland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal und des Vereinigten Königreichs sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in Traces gemäß Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für die genannten Mitgliedstaaten vorgenommen werden. |
(10) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Oktober 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|