EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0337

2010/337/: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

OJ L 154, 19.6.2010, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/337/oj

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/24


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Juni 2010

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2010/337/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 2. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 181 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“), in einer NUTS-II-Region, Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien, und diesen Antrag bis zum 22. Februar 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 598 735 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 6 598 735 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Top