EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R1154

Verordnung (EG) Nr. 1154/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel

OJ L 313, 28.11.2009, p. 52–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 016 P. 127 - 131

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1154/oj

28.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/2009 DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2008 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1 und 2 und deren Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, nachstehend „das Abkommen“, das mit Beschluss 2009/855/EG des Rates (2) genehmigt wurde.

(2)

Das Abkommen sieht neue Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel vor sowie Änderungen der vorhandenen Zollkontingente für diese Erzeugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegt sind. Außerdem sieht es keine innerhalb von Referenzmengen gewährte Zollzugeständnisse mehr vor.

(3)

Um die Bestimmungen betreffend die neuen Zollkontingente, die Änderungen der bestehenden Zollkontingente und den Abschluss der Referenzmengen umzusetzen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 entsprechend geändert werden.

(4)

In Einklang mit dem Abkommen sollte festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Anwendungsjahr das Volumen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt wird.

(5)

Da das Abkommen am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG VII

ISRAEL

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Zollkontingente

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

Kontingentszollsatz

09.1361

0105 12 00

 

Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

vom 1.1. bis 31.12.

129 920 Tiere

frei

09.1302

0404 10

 

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

vom 1.1. bis 31.12.

1 300

frei

09.1306

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19 10

0603 19 90

 

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

vom 1.1. bis 31.12.

22 196

frei

09.1341

0603 19 90

 

Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

vom 1.11. bis 15.4.

7 840

frei

09.1300

0701 90 50

 

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt

vom 1.1. bis 30.6.

33 936

frei

09.1304

ex 0702 00 00

07

Kirschtomaten, frisch oder gekühlt

vom 1.1. bis 31.12.

28 000

frei (1)

09.1342

ex 0702 00 00

99

Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten

vom 1.1. bis 31.12.

5 000

frei (1)

09.1368

0707 00 05

 

Gurken, frisch oder gekühlt

vom 1.1. bis 31.12.

1 000

frei (1)

09.1303

0709 60 10

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

vom 1.1. bis 31.12.

17 248

frei

09.1353

0710 40 00

2004 90 10

 

Zuckermais, gefroren

vom 1.1. bis 31.12.

10 600

70 % des spezifischen Zollsatzes

09.1354

0711 90 30

2001 90 30

2005 80 00

 

Zuckermais, nicht gefroren

vom 1.1. bis 31.12.

5 400

70 % des spezifischen Zollsatzes

09.1369

0712 90 30

 

Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

vom 1.1. bis 31.12.

1 200

frei

09.1323

0805 10 20

 

Orangen, frisch

vom 1.1. bis 31.12.

224 000

frei (1)  (2)

ex 0805 10 80

10

09.1370

ex 0805 20 10

05

Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch

vom 1.1. bis 31.12.

40 000

frei (1)

ex 0805 20 50

07, 37

09.1371

ex 0805 20 10

05

Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch

vom 15.3. bis 30.9.

15 680

frei (1)

ex 0805 20 50

07, 37

09.1397

0807 19 00

 

Melonen, andere als Wassermelonen, frisch

vom 1.1. bis 31.5.2010

15 000

frei

für jeden Zeitraum danach vom 1.8. bis 31.5.

30 000

09.1398

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

vom 1.1. bis 30.4.2010

3 333

frei

für jeden Zeitraum danach vom 1.11. bis 30.4.

5 000

09.1372

1602 31 19

 

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern

vom 1.1. bis 31.12.

5 000

frei

1602 31 30

 

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

09.1373

1602 32 19

 

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart

vom 1.1. bis 31.12.

2 000

frei

1602 32 30

 

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

09.1374

1704 10 90

 

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

vom 1.1. bis 31.12.

100

frei

09.1375

1806 10 20

1806 10 30

1806 10 90

1806 20

 

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr

Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg;

vom 1.1. bis 31.12.

2 500

85 % des spezifischen Zollsatzes oder des Agrarteilbetrags

09.1376

1905 20 30

1905 20 90

 

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

vom 1.1. bis 31.12.

3 200

70 % des spezifischen Zollsatzes

09.1377

2002 90 91

2002 90 99

 

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

vom 1.1. bis 31.12.

784

frei

09.1378

ex 2008 70 71

10

Pfirsichscheiben, in Öl gebacken, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

vom 1.1. bis 31.12.

112

frei

09.1331

2009 11

2009 12 00

2009 19

 

Orangensaft

vom 1.1. bis 31.12.

35 000

frei

davon:

09.1333

ex 2009 11 11

10

Orangensaft, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

vom 1.1. bis 31.12.

21 280

frei

ex 2009 11 19

10

ex 2009 11 91

10

ex 2009 11 99

11, 19

92, 94

ex 2009 12 00

10

ex 2009 19 11

11, 19

ex 2009 19 19

11, 19

ex 2009 19 91

11, 19

ex 2009 19 98

11, 19

09.1379

ex 2009 90 21

40

Mischungen von Zitrusfruchtsäften

vom 1.1. bis 31.12.

19 656

frei

ex 2009 90 29

20

ex 2009 90 51

30

ex 2009 90 59

39

ex 2009 90 94

20

ex 2009 90 96

20

ex 2009 90 98

20

09.1380

2204

 

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

vom 1.1. bis 31.12.

6 212 hl

frei (3)

09.1399

3505 20

 

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

vom 1.1. bis 31.12.

250

frei


(1)  Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.

(2)  Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarten Einfuhrpreis von 264 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung um 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2, 4, 6 oder 8 % dieses vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden.

(3)  Für Traubenmost der KN-Codes 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98 findet die Zollbefreiung nur auf den Wertzoll Anwendung.“


Top