EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R1116

Verordnung (EG) Nr. 1116/2009 der Kommission vom 19. November 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

OJ L 306, 20.11.2009, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1116/oj

20.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1116/2009 DER KOMMISSION

vom 19. November 2009

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p sowie in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Waren in Form von in Anhang XX Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für 100 kg eines jeden Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die Erstattung, die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährt wird, die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(6)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte in allen Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden.

(7)

Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, die Gewährung einer Beihilfe vor, vorausgesetzt, dass die für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2009

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 20. November 2009 geltende Erstattungssätze  (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3)

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


Top