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Document 32009R0925

Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China

OJ L 262, 6.10.2009, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 082 P. 156 - 173

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/925/oj

6.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 925/2009 DES RATES

vom 24. September 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 287/2009 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von Eurométaux („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Aluminiumfolien entfiel.

(3)

Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

1.2   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte die Daten, die einige ausführende Hersteller und Gemeinschaftshersteller in den Fragebogenantworten übermittelt hatten, und überprüfte sie bei Kontrollbesuchen.

(6)

Fünf weitere Kontrollbesuche wurden in den Betrieben der folgenden Gemeinschaftshersteller durchgeführt:

Novelis UK Limited, Bridgnorth, Vereinigtes Königreich,

Novelis Luxembourg, Dudelange, Großherzogtum Luxemburg,

Novelis Foil France S.A.S., Rugles, Frankreich,

Grupa Kety S.A., Kety, Polen,

Hydro Aluminium Inasa, S.A., Irurtzun, Spanien.

(7)

In den Betrieben des folgenden, mit ausführenden Herstellern verbundenen Unternehmens wurde ein weiterer Kontrollbesuch durchgeführt:

Alcoa Transformación de Productos, S.L., Alicante, Spanien.

(8)

Drei weitere Kontrollbesuche wurden in den Betrieben der folgenden ausführenden Hersteller durchgeführt:

Alcoa (Shanghai) Aluminium Products Co., Ltd, Shanghai und Alcoa (Bohai) Aluminium Industries Co., Ltd, Hebei,

Shandong Loften Aluminium Foil Co., Ltd, Shandong,

Zhenjiang Dinsheng Aluminium Industries Joint-Stock Limited Company, Jiangsu.

(9)

Ferner wurde ein Kontrollbesuch bei der Shanghai Futures Exchange, Shanghai, durchgeführt.

(10)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(11)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

1.3   Gegenstand der Untersuchung

(12)

Der brasilianische ausführende Hersteller wandte ein, die Untersuchung hätte sich auch auf Russland erstrecken müssen, da die Menge der aus Russland eingeführten Waren und die Marktanteile Russlands im gesamten Bezugszeitraum beträchtlich gewesen seien und jene Armeniens sogar überstiegen hätten. Ferner seien die Preise für Einfuhren aus Russland genau so hoch gewesen wie die Preise für Einfuhren aus den betreffenden Ländern, so dass Anscheinsbeweise für Dumping zum Zeitpunkt der Einleitung vorlägen.

(13)

Bei der Prüfung des Antrags stellte die Kommission fest, dass keine ausreichenden Anscheinsbeweise für Dumping durch Russland vorlagen. Somit wurde es als gerechtfertigt erachtet, dass Russland von dem Antrag nicht betroffen war. Kann kein Dumping nachgewiesen werden, so spielt es keine Rolle, ob die Mengen und/oder die Marktanteile der Einfuhren mit Ursprung in Russland tatsächlich diejenigen eines oder mehrerer Länder, die in die Untersuchung miteinbezogen sind, überschritten. Der Antrag des brasilianischen ausführenden Herstellers wurde daher zurückgewiesen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(14)

Der nachgelagerte Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, die Wickelindustrie, machte erneut geltend, dass zu der betroffenen Ware auch Verbraucherrollen, d. h. Aluminiumfolien mit einem Gewicht von weniger als 10 kg, zählen sollten, da die Einführung endgültiger Maßnahmen, die lediglich Einfuhren von Aluminiumfolie in Rollen mit einem Stückgewicht von über 10 kg („Jumborollen“) betreffen, dazu führen könnte, dass aus den betreffenden Ländern vermehrt Verbraucherrollen zu Niedrigpreisen ausgeführt würden. Darüber hinaus würden beide Waren im Grunde dieselben Eigenschaften aufweisen und sich nur in der Verpackung unterscheiden.

(15)

In den Randnummern 15 bis 19 der vorläufigen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei Verbraucherrollen und Jumborollen aufgrund ihrer materiellen Eigenschaften und grundlegenden Endverwendungen durchaus um unterschiedliche Waren handelt. Diese Feststellung wurde durch die anschließende Untersuchung bestätigt. Die materiellen Unterschiede zwischen Verbraucherrollen und Jumborollen bestehen nicht allein in der Verpackung, denn die betreffende Ware muss ab- und neu aufgewickelt werden, bevor sie wieder verpackt und an den Endabnehmer weiterverkauft wird. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich auch die Abnehmer, Absatzkanäle und grundlegenden Verwendungen unterscheiden. Daher war es nach Auffassung der Kommission nicht angezeigt, die Untersuchung auf Verbraucherrollen auszuweiten.

(16)

Auf die Behauptung, dass Einfuhren von Jumborollen durch Einfuhren von Verbraucherrollen ersetzt werden könnten, wird unter den Randnummern 97 bis 99 eingegangen.

(17)

Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 14 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB) UND VERGLEICHSLAND

3.1   Armenien

(18)

Der einzige ausführende Hersteller in Armenien beanstandete die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 24 bis 31 der vorläufigen Verordnung.

(19)

Er erklärte zunächst, die Kommission sei im Irrtum, wenn sie davon ausgehe, dass ein armenisches Unternehmen die MWB beantragen müsse, da seiner Auffassung nach Armenien ein Marktwirtschaftsland gemäß dem Antidumping-Übereinkommen der WTO sei und aus der Fußnote zu Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung gestrichen werden sollte.

(20)

Wie aus Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, ist Armenien jedoch in der Fußnote zu Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausdrücklich als eines der Nichtmarktwirtschaftsländer aufgeführt. Die Behandlung von ausführenden Herstellern in Nichtmarktwirtschaftsländern, die WTO-Mitglieder sind, ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegt. Die entsprechenden Bestimmungen wurden bei dieser Untersuchung uneingeschränkt berücksichtigt. Das Vorbringen wurde daher erneut zurückgewiesen.

(21)

Daraufhin machte das Unternehmen geltend, es erfülle das zweite MW-Kriterium, was den vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 27 bis 29 der vorläufigen Verordnung zufolge nicht der Fall war. Es begründete seinen Einwand damit, dass es den Jahresabschluss für 2007, der während des Kontrollbesuchs vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen nicht vorgelegt worden war, inzwischen eingereicht habe. Außerdem bekräftigte es erneut seine Überzeugung, dass das zweite MW-Kriterium nicht bedeute, dass es seinen Jahresabschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen muss, und dass die nationalen Rechnungslegungsstandards Armeniens ausreichend seien, da Armenien Mitglied der WTO sei.

(22)

Diese Behauptung wurde zurückgewiesen. Das Unternehmen muss über eine einzige klare Buchführung verfügen, die mit internationalen Rechnungslegungsstandards im Einklang steht. Die Art der Mängel, die die Rechnungsprüfer sowohl für das Geschäftsjahr 2006 als auch 2007 feststellten, zeigt deutlich, dass die Abschlüsse nicht nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt worden waren; mithin konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass das zweite MW-Kriterium erfüllt ist. Die MWB-Kriterien sind eindeutig auf internationale Standards abgestellt und auch eine WTO-Mitgliedschaft ändert daran nichts. Abgesehen davon ist die Mitgliedschaft in der WTO an sich keine Garantie dafür, dass sich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen richtet.

(23)

Des Weiteren machte das Unternehmen geltend, es erfülle das dritte MWB-Kriterium, was den vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung zufolge aufgrund des Verkaufs von Aktien durch den armenischen Staat und der unentgeltlichen Abtretung des Grundstücks durch den Staat an das Unternehmen nicht der Fall war. Nach Auffassung des Unternehmens ist die Tatsache, dass das Grundstück unentgeltlich übereignet wurde, nicht von Belang und darf nicht mit dem Aktienverkauf, der ebenfalls ohne Belang ist, kumulativ beurteilt werden.

(24)

Auch diesem Vorbringen wurde nicht stattgegeben. Die Tatsache, dass das Unternehmen das Grundstück umsonst erhielt und veräußern kann, wenn es seinen Katasterwert (der erheblich geringer ist als sein Marktwert) an den Staat gezahlt hat, macht dieses Grundstück für das Unternehmen zu einer wichtigen und wertvollen Sachanlage, die in den Büchern nicht aufgeführt ist und sich daher auf die Kosten des Unternehmens erheblich auswirkt. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen, dass die Verzerrung des Marktes durch den Verkauf der Aktien zu einem Preis unter ihrem Nominalwert unerheblich war.

(25)

Dies lässt den Schluss zu, dass die beiden im Zusammenhang mit der Erfüllung des dritten MW-Kriteriums festgestellten Sachverhalte auf eine Verzerrung hindeuten, die noch aus einem nicht marktwirtschaftlichen System erhalten hat.

(26)

Damit wird die Schlussfolgerung bestätigt, dass dem Unternehmen keine MWB gewährt werden sollte.

3.2   VR China

(27)

Ein ausführender Hersteller in der VR China beanstandete die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 32 der vorläufigen Verordnung. Er gab erneut zu bedenken, dass die Kommission beim Vergleich der an der Shanghai Futures Exchange (der „SHFE“) und an der London Metal Exchange (der „LME“) notierten Preise die Mehrwertsteuer nicht hätte herausrechnen dürfen und dass die Preise ohne diese Anpassung im Untersuchungszeitraum ähnlich gewesen wären.

(28)

Dieser Einwand wurde aus den unter Randnummer 38 der vorläufigen Verordnung ausgeführten Gründen zurückgewiesen, da damit beim Preisvergleich von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen würde. Die chinesischen Hersteller der betroffenen Ware entrichten beim Einkauf von Primäraluminium die fällige Mehrwertsteuer. Ein Großteil dieser Mehrwertsteuer wird dann sowohl beim Verkauf des Fertigerzeugnisses im Inland (und zwar vollständig) als auch bei dessen Ausfuhr zurückgefordert (in diesem Fall beschränkt die chinesische Regierung die Mehrwertsteuer-Rückforderung auf bestimmte Sätze für bestimmte Waren zu bestimmten Zeiten). Würde man einen geringeren Betrag nicht rückforderbarer Mehrwertsteuer mit einrechnen, hätte dies keine nennenswerten Konsequenzen für die genannten Schlussfolgerungen.

(29)

Der bedeutende Preisunterschied zwischen LME und SHFE im UZ deutet auch darauf hin, dass der Staat in die Preisgestaltungsmechanismen für Primäraluminium eingreift; diese in der vorläufigen Verordnung enthaltene Feststellung (siehe Randnummer 32) wurde beim Besuch der Kommissionsdienststellen bei der SHFE bestätigt.

(30)

Dieser Besuch ergab, dass der Staat in der Tat eine überaus wichtige Rolle bei der Preisbildung an der SHFE spielt und in die entsprechenden Mechanismen eingreift, insbesondere weil er zum einen als Verkäufer von Primäraluminium und zum anderen durch das State Reserve Bureau und andere staatliche Organe auch als Käufer auftritt. Zudem bedient sich der Staat der SHFE-Regeln, die vom staatlichen Regulierungsorgan, der China Securities Regulatory Commission (der „CSRC“), genehmigt wurden, um Tagespreisgrenzen festzulegen. Es steht auch fest, dass die SHFE eine geschlossene Börse nur für in China registrierte Unternehmen und chinesische Bürger ist und es keine funktionierende Arbitrage zwischen der SHFE und den internationalen Börsen außerhalb Chinas gibt. Beleg dafür sind die deutlichen Preisunterschiede zwischen der SHFE und internationalen Börsen wie der LME. Endet ein Terminkontrakt der SFHE mit der Auslieferung, darf diese nur in einem zugelassenen Lager innerhalb der VR China erfolgen, wohingegen die Auslieferung für Terminkontrakte internationaler Börsen weltweit erfolgen kann. Mit diesen Auslieferungsauflagen wird der chinesische Binnenmarkt vom Weltmarkt abgeschottet, so dass die Preisverzerrung nur chinesischen Unternehmen zugute kommt.

(31)

Die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 22 bis 40 werden daher bestätigt.

3.3   VR China und Armenien: Individuelle Behandlung (IB)

(32)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zu dem ausführenden Hersteller in Armenien unter Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(33)

Ein ausführender Hersteller in der VR China beanstandete die vorläufige Feststellung unter Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung, der zufolge ihm die IB verweigert werden sollte. Grund für die Verweigerung war die Tatsache, dass sich das Unternehmen mehrheitlich in Staatsbesitz befindet. Das Unternehmen erklärte, dies müsse revidiert werden, da der Staatsbesitz über ein an der Hongkonger Börse notiertes Unternehmen zustande komme und dem Verwaltungsrat keine Staatsbeamten angehörten.

(34)

Dieser Einwand wurde zurückgewiesen. Da sich das Unternehmen mehrheitlich in Staatsbesitz befindet, ist der Verwaltungsrat des Unternehmens gegenüber dem Staat als dem Hauptaktionär verantwortlich. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen bzw. Beweise dafür vorlegen, dass der Staat nicht über die Entscheidungen des Verwaltungsrates auf die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens Einfluss nehmen konnte.

(35)

Die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 41 und 42 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

3.4   Vergleichsland

(36)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 43 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach es sich bei der Türkei um ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland handelt.

4.   DUMPING

4.1   Brasilien

(37)

Da hierzu keine Stellungnahmen vorliegen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 53 bis 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2   Armenien

(38)

Der einzige ausführende Hersteller in Armenien beanstandete die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 69 bis 77 der vorläufigen Verordnung. Das Unternehmen führte an, die gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne für den Verkauf durch verbundene Unternehmen seien nicht gerechtfertigt.

(39)

Eine Untersuchung ergab, dass bestimmte Verkäufe nicht über verbundene Einführer in der Gemeinschaft erfolgten. In Anbetracht dessen waren die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt und die Berechnungen wurden entsprechend revidiert.

4.3   VR China

(40)

Da hierzu keine Stellungnahmen vorliegen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 78 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(41)

Bei der Berechnung der residualen Dumpingspanne für die VR China wurde die vorläufige Methode unter Randnummer 83 der vorläufigen Verordnung dahingehend geändert, dass die Spanne anhand eines gewichteten Durchschnitts i) der errechneten gesamten Dumpingspanne für das Unternehmen, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, und ii) des Geschäftsvorgangs mit der höchsten Dumpingspanne dieses Unternehmens, gemessen an den Comext-Ausfuhrpreisen (die für die nicht kooperierenden chinesischen Ausführer repräsentativ sind) berechnet wurde. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 47,0 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.4   Endgültige Dumpingspannen

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Brasilien

Companhia Brasileira de Aluminio

27,6 %

Alle übrigen Unternehmen

27,6 %

VR China

Alcoa Bohai und Alcoa Shanghai

25,6 %

Shandong Loften

33,7 %

Zhenjiang Dingsheng

37,4 %

Alle übrigen Unternehmen

47,0 %

Armenien

RUSAL Armenal

33,4 %

Alle übrigen Unternehmen

33,4 %

5.   SCHÄDIGUNG

5.1   Gemeinschaftsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(42)

Wie unter Randnummer 87 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde der Antrag von Eurométaux im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern eingereicht, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Ein weiterer Hersteller unterstützte den Antrag, ein Hersteller sprach sich dagegen aus. Somit bilden die fünf antragstellenden oder unterstützenden Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(43)

Da zur Produktion und zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 86 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2   Gemeinschaftsverbrauch

(44)

Der ausführende Hersteller in Armenien wandte gegen die Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs ein, dass auch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Eigenbedarf hätten berücksichtigt werden müssen. Außerdem machte er geltend, dass die Schätzdaten im Antrag keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Verbrauchs in der Gemeinschaft seien, und verwies auf eine unabhängige Marktstudie.

(45)

Was den angeblichen Eigenverbrauch angeht, so wurde festgestellt, dass im UZ nur eine äußerst begrenzte Menge der Produktion für den Eigenbedarf bestimmt war. Dies betraf lediglich die Verkäufe eines einzigen Gemeinschaftshersteller im ersten Jahr des Bezugszeitraums. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dies, wenn überhaupt, nur zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Gesamtsituation hatte.

(46)

Was die Ermittlung des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft anbelangt, so befand die Kommission, dass die im Zuge der vorläufigen Untersuchung angewandte Methode sinnvoll war und ein relativ vollständiges Bild der tatsächlichen Lage ergab. Der armenische ausführende Hersteller erklärte nicht, in welcher Hinsicht die von den Gemeinschaftsorganen angewandte Methode seiner Meinung nach nicht angemessen war und weshalb sie zu unzuverlässigen Ergebnissen führen soll. Die Studie, die der armenische ausführende Hersteller ins Feld führte, war nach Auffassung der Kommission nicht unmittelbar von Belang, da sie sich auf unterschiedliche Folientypen aus Aluminium bezog und auch Daten über Unternehmen aus Drittländern enthielt, die sich nicht überprüfen ließen. Zudem wurden die vorläufigen Feststellungen zum Gesamtverbrauch der Gemeinschaft unter Randnummer 90 Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung von anderen betroffenen interessierten Parteien, darunter auch von nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählenden unabhängigen Einführern, bestätigt.

(47)

Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass der in der vorläufigen Verordnung festgestellte Gesamtverbrauch der Gemeinschaft den tatsächlichen Gegebenheiten durchaus entspricht.

(48)

Da zum Gemeinschaftsverbrauch keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 88 bis 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(49)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung machte der brasilianische ausführende Hersteller erneut geltend, die Ware mit Ursprung in Brasilien entspreche höheren Qualitätsnormen wie beispielsweise Mindestanforderungen an Zugfestigkeit und Dehnbarkeit, so dass sie für vielfältigere Verwendungen geeignet sei und an ein breiteres Verbraucherspektrum verkauft werden könne, als die von den beiden anderen Ländern ausgeführte Ware. Es gebe unterschiedliche Marktsegmente für Aluminiumfolie, je nach Qualität der Ware, und nur die brasilianische Ware erfülle die Standards für das obere Marktsegment.

(50)

Der brasilianische Ausführer wiederholte zudem, er verkaufe seine Waren über andere Absatzkanäle und Vertriebswege. Insbesondere würden die brasilianischen Ausfuhren hauptsächlich über Händler getätigt, während die ausführenden Hersteller in Armenien und der VR China direkt an die Wickelbetriebe der Gemeinschaft verkaufen würden. Außerdem unterhalte er langjährige, stabile Geschäftsbeziehungen zu bestimmten Abnehmern in der Gemeinschaft, während die armenischen und chinesischen Ausführer erst seit kurzem auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent seien.

(51)

Schließlich unterscheide sich die Entwicklung der Einfuhrmengen und Marktanteile von jener der anderen Ausfuhrländer, was beweise, dass tatsächlich von anderen Wettbewerbsbedingungen auszugehen sei.

(52)

Hinsichtlich der Behauptung, es gebe unterschiedliche Qualitätsstandards, ergab die Untersuchung, dass zwar Qualitätsunterschiede bestehen, der Markt für Aluminiumfolie aber überwiegend vom Preis bestimmt wurde, so dass Qualitätsunterschiede nur eine untergeordnete Rolle bei der Wahl des Lieferanten spielten. Diese Feststellung wurde von den kooperierenden Einführern und betroffenen Verwendern bestätigt. Somit konnte die unbewiesene Behauptung des brasilianischen ausführenden Herstellers, der Markt für Aluminiumfolie zerfalle in mehrere, von der Qualität der Ware abhängige Segmente, im Zuge dieser Untersuchung nicht bestätigt werden; das entsprechende Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

(53)

Im Zusammenhang mit den angeblich unterschiedlichen Absatzkanälen und Vertriebswegen ist darauf hinzuweisen, dass der brasilianische ausführende Hersteller nicht bestreitet, dass er seine Waren sowohl über einen unabhängigen Händler als auch direkt an Wickelbetriebe in der Gemeinschaft verkaufte. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Absatzkanäle die gleichen sind. Dass der brasilianische Ausführer in den letzten Jahren offenbar stabile Geschäftsbeziehungen aufgebaut hat, schließt noch nicht aus, dass seine Waren denselben Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie die Waren von Konkurrenten, die einen Markt neu erschließen. Der ausführende Hersteller hat weder behauptet noch belegt, dass seine Abnehmer nicht zu anderen Lieferanten wechseln würden, wenn sie es für richtig halten. Die langjährige Präsenz des brasilianischen Ausführers auf dem Gemeinschaftsmarkt lässt daher nicht den Schluss zu, dass seine Waren anderen Wettbewerbsbedingungen unterliegen als die aus Armenien oder der VR China eingeführten Waren. Das entsprechende Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(54)

Auch zu den unterschiedlichen Entwicklungen der Einfuhren legte der brasilianische ausführende Hersteller keine weiteren Informationen oder Belege vor, so dass die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 93 bestätigt werden.

(55)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der armenische ausführende Hersteller vor, dass aufgrund der geringen Einfuhrmengen, des niedrigen Marktanteils und der schwachen Entwicklung der Einfuhren und wegen angeblich großer Qualitätsunterschiede zwischen den Waren aus Armenien und jenen aus Brasilien und der VR China, die armenischen Ausfuhren bei der Schadensbeurteilung nicht kumuliert werden sollten.

(56)

Diesem Vorbringen konnte die Kommission nicht stattgeben, da sie zu dem Ergebnis kam, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren:

Wie vorläufig festgestellt worden war und in den Randnummern 38 und 39 bestätigt wurde, liegt die für Armenien ermittelte Dumpingspanne über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung definierten Geringfügigkeitsschwelle.

Die Menge der Einfuhren aus Armenien war im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung mit einem Marktanteil von 5,26 % nicht unerheblich (siehe Randnummer 96 Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung). Ferner wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Armenien von 2006 bis zum Ende des UZ trotz der erneuten Einfuhr von Waren aus der VR China und der umfangreichen Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum stark anstiegen.

Hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen für die aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren und insbesondere hinsichtlich des Einwands, es gebe erhebliche Qualitätsunterschiede bei den eingeführten Waren, wurde festgestellt, dass die armenischen Waren ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und, unabhängig von ihrer spezifischen Qualität, dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen (siehe Randnummer 52). Zudem gab dieser ausführende Hersteller bekannt, dass er seine Produktion auf höherwertigere, zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien umzustellen beabsichtigt, was darauf hindeutet, dass die Behauptung, die Waren seien von schlechter Qualität, wohl eine Überspitzung darstellt.

(57)

Die betreffenden Vorbringen des ausführenden Herstellers aus Armenien wurden deshalb zurückgewiesen.

(58)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung eingingen, werden die unter den Randnummern 91 bis 94 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

5.4   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.4.1   Menge und Marktanteil der betroffenen Länder

(59)

Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 95 und 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.2   Preise

(60)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Preisen der betroffenen Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.3   Preisunterbietung

(61)

Der ausführende Hersteller in Brasilien erhob Einwände gegen die Methode zur Berechnung der für ihn geltenden Preisunterbietungsspanne. Die Preisunterbietungsspannen seien nicht auf der gleichen Handelsstufe berechnet worden. So seien die brasilianischen Ausfuhrverkäufe hauptsächlich an einen unabhängigen Einführer gegangen, der sie an Wickelbetriebe weiterverkauft habe, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft direkt an die Wickelbetriebe verkauft habe. Also müssten die VVG-Kosten und der Gewinn des Händlers auf die Ausfuhrpreise aufgeschlagen werden. Die Untersuchung ergab indes, dass entgegen den Behauptungen des ausführenden Herstellers in Brasilien dessen Ausfuhren nicht überwiegend an einen unabhängigen Einführer gingen, sondern dass er über 70 % seiner Ausfuhren unmittelbar an die Wickelbetriebe verkaufte. Zudem wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware zwar hauptsächlich an die Wickelbetriebe verkaufte, ein Teil des Absatzes jedoch auch an Händler ging. Auch um sicherzustellen, dass der Vergleich auf der gleichen Handelsstufe erfolgt, wurde entschieden, die Verkäufe an den Händler nicht zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Preisunterbietung nur den Direktverkauf an die Wickelbetriebe zugrunde zu legen. Da diese Verkäufe über 70 % der Gesamtverkäufe des ausführenden Herstellers in der Gemeinschaft ausmachten, wurde dies als repräsentativ erachtet.

(62)

Der ausführende Hersteller in Brasilien machte des Weiteren geltend, dass eine Anpassung zur Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede zwischen der eingeführten Ware und der Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angezeigt gewesen wäre. Die Untersuchung ergab jedoch eindeutig, dass die Qualität nicht ausschlaggebend ist, da die Wahl des Endverbrauchers stärker durch den Preis als durch mögliche Qualitätsunterschiede (wie z. B. die Foliendicke) beeinflusst wird.

(63)

Auf dieser Grundlage wurde für Brasilien eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer, von 9,6 % ermittelt.

(64)

Da zur Preisunterbietung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 98 bis 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(65)

Wie unter Randnummer 42 ausgeführt, wurden die Schadensindikatoren anhand der überprüften Angaben von fünf Herstellern in der Gemeinschaft ermittelt. Ein sechster Gemeinschaftshersteller legte einen beantworteten Fragebogen erst vor, als die vorläufigen Feststellungen bereits getroffen waren, so dass die Angaben nicht mehr überprüft werden konnten und deshalb bei der endgültigen Feststellung nicht berücksichtigt wurden. Nach Abschluss der Kontrollbesuche mussten manche Schadensindikatoren anhand von in den Unternehmen vorgefundenem Belegmaterial neu berechnet werden. Somit musste die in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehene Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft samt der Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten, entsprechend überprüft werden.

5.5.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 1:   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2005

2006

2007

UZ

Produktion (in Tonnen)

50 952

48 467

40 071

32 754

Produktion (Index)

100

95

79

64

Produktionskapazität (in Tonnen)

59 400

59 400

59 400

59 400

Produktionskapazität (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

86 %

81 %

67 %

55 %

Kapazitätsauslastung (Index)

100

94

79

64

(66)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, entwickelte sich die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2005 und dem UZ eindeutig nach unten. In Bezug auf die Produktionskapazität insgesamt bestätigten die endgültigen Feststellungen das Absinken der Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum.

5.5.2   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittlicher Stückpreis in der Gemeinschaft

(67)

Der nachstehenden Tabelle ist die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zu entnehmen.

Tabelle 2:   Verkaufsmenge, Marktanteil, Preise und durchschnittlicher Stückpreis in der Gemeinschaft

 

2005

2006

2007

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

43 661

45 191

37 207

30 310

Verkaufsmenge (Index)

100

104

85

70

Marktanteil

48 %

53 %

34 %

33 %

Stückpreis in Euro/Tonne

2 566

3 045

3 219

3 068

Stückpreis (Index)

100

119

125

120

(68)

Wie in der vorläufigen Verordnung festgestellt wurde, stieg der Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zwar um 4 %, doch die Absatzmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schrumpfte um 30 %, d. h. er konnte den gestiegenen Verbrauch nicht nutzen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank daher von 48 % im Jahr 2005 auf 33 % im UZ.

(69)

Was die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft betrifft, wichen die endgültigen Feststellungen nicht wesentlich von den vorläufigen Feststellungen ab.

5.5.3   Lagerbestände

(70)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen.

Tabelle 3:   Lagerbestände

 

2005

2006

2007

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

1 789

1 711

2 148

2 355

Lagerbestände (Index)

100

96

120

132

(71)

Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung zufolge ergab die Untersuchung, dass die Lagerbestände kein aussagekräftiger Schadensindikator sind, da die Produktion weitestgehend auftragsbezogen erfolgt. Die Lagerbestandsentwicklung wird daher nur informationshalber angegeben. Die endgültigen Feststellungen zeigen zwar jetzt einen erheblichen Anstieg der Lagerbestände um 32 %, die Ursache dafür ist aber eine vorläufig zwischengelagerte Warenbestellung eines Unternehmens, so dass dies nicht als Anzeichen einer Entwicklung gewertet werden kann.

5.5.4   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 4:   Investitionen

 

2005

2006

2007

UZ

Investitionen (EUR)

7 090 015

807 899

1 355 430

3 998 397

Investitionen (Index)

100

11

19

56

(72)

Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft brachen deutlich ein, womit sich die unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung festgestellte Entwicklung bestätigte. Da keine wesentlichen Veränderungen entraten und keine Stellungnahmen zu den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2005 und dem UZ eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5.5   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

Tabelle 5:   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

 

2005

2006

2007

UZ

Rentabilität der EG-Verkäufe

–2,8 %

–2,6 %

0,2 %

–0,1 %

Kapitalrendite

–43,7 %

– 439,1 %

19,3 %

–1,3 %

Cashflow

2 %

1 %

4 %

5v%

(73)

Wie sich aus der obigen Tabelle ablesen lässt, hat sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zwar leicht verbessert, sie bleibt im UZ aber negativ und liegt insbesondere weit unter der Zielmarke von 5 %. Wie die Tabellen 1 und 2 zeigen, machte sich die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft laut Untersuchung hauptsächlich durch ein Einbrechen seiner Produktions- und Verkaufsmenge bemerkbar. Dies deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen gedumpter Einfuhren Absatzmengen und Marktanteile preisgeben musste, um Verluste zu vermeiden. Man kann also zusammenfassen: Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2007 wieder minimale Gewinne erzielen konnte, machte er im UZ erneut geringe Verluste, so dass man von einer bedeutenden Schädigung ausgehen kann. Die korrigierten Feststellungen zur Rentabilität änderten nichts an den vorläufigen Feststellungen in diesem Punkt; die endgültigen Feststellungen ändern ihrerseits nichts an der Schlussfolgerung, dass die Rentabilität insgesamt sehr niedrig und sogar negativ ausfiel, auch wenn der Verbrauch 2007 und während des UZ stieg.

(74)

Die Kapitalrendite wurde auf der Grundlage der überprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach derselben Methode neu berechnet, die unter Randnummer 110 der vorläufigen Verordnung beschrieben ist. Das Ergebnis war, dass dieser Indikator für 2007 positiv ausfiel, was den niedrigen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum widerspiegelte.

(75)

Auch beim Cashflow wurden die endgültigen Feststellungen auf der Grundlage der überprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft überprüft. Dieser Indikator bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versucht hat, auf die Welle gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern derart zu reagieren, dass er die Verkaufspreise auf dem höchstmöglichen Niveau hielt, was ihn jedoch Absatzmengen und Marktanteile kostete.

5.5.6   Beschäftigung, Produktivität sowie Löhne und Gehälter

Tabelle 6:   Beschäftigung, Produktivität sowie Löhne und Gehälter

 

2005

2006

2007

UZ

Zahl der Beschäftigten

482

460

386

343

Zahl der Beschäftigten (Index)

100

95

80

71

Personalkosten

13 618 746

13 031 854

10 882 109

9 642 041

Personalkosten (Index)

100

96

80

71

Durchschnittliche Arbeitskosten

28 226

28 359

28 195

28 122

Durchschnittliche Arbeitskosten (Index)

100

100

100

100

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

106

105

104

96

Produktivität (Index)

100

100

98

90

(76)

Die Überprüfung lässt den Schluss zu, dass sich Beschäftigung, Produktivität sowie Löhne und Gehälter im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2005 und dem UZ im Großen und Ganzen so entwickelten, wie bereits in der vorläufigen Verordnung festgestellt worden war. Da keine wesentlichen Veränderungen eintraten und keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5.7   Höhe der Dumpingspanne

(77)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5.8   Erholung von früherem Dumping

(78)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5.9   Wachstum

(79)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 115 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.6   Schlussfolgerung zur Schädigung

(80)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, wird die unter den Randnummern 116 bis 118 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung bestätigt, wonach der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(81)

Der armenische ausführende Hersteller brachte vor, der Marktanteil der armenischen Einfuhren sei im Bezugszeitraum im Schnitt zu gering gewesen, um die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung zu verursachen. Einer der ausführenden Hersteller der VR China führte an, die Einfuhren aus der VR China hätten keine Schädigung bewirkt, weil die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft parallel zu den steigenden Einfuhren aus der VR China zugenommen habe.

(82)

Wie in den Randnummern 91 bis 94 der vorläufigen Verordnung ausgeführt und in den Randnummern 49 bis 58 dieser Verordnung bestätigt, waren die Voraussetzungen für die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus allen untersuchten Ländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt. Eine auf das einzelne Land bezogene Analyse der Einfuhren aus den betroffenen Ländern war daher nicht angezeigt, so dass die vorstehenden Vorbringen zurückgewiesen werden mussten.

(83)

Was die Rentabilitätsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so haben die neu berechneten Zahlen das Gesamtschadensbild nicht stark verändert. Zwischen 2005 und 2006 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verluste verringern und im Jahr 2007 sogar einen minimalen Gewinn (0,2 %) erwirtschaften. Im UZ schrumpfte dieser Gewinn wieder, so dass sich ein geringer Verlust von – 0,1 % ergab.

(84)

Es sei ferner an die Schlussfolgerungen unter Randnummer 121 der vorläufigen Verordnung und unter Randnummer 73 dieser Verordnung erinnert, wonach die Lageverschlechterung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich im Wesentlichen als Einbruch seiner Produktions- und Verkaufsmengen bemerkbar machte. Dies deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen gedumpter Einfuhren Verkaufsmengen und Marktanteile preisgeben musste, um ohne Verluste zu wirtschaften. Die Schlussfolgerung lautet also, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz eines schwachen Gewinns im Jahr 2007 eine bedeutende Schädigung erfahren hat, da die neuen Feststellungen zur Rentabilität im UZ wieder Verluste anzeigten. Da die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit der Zunahmen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zeitlich zusammenfiel, werden die Feststellungen unter Randnummer 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(85)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Marktdruck der gedumpten Einfuhren, deren Menge und Marktanteil seit 2006 erheblich zunahm, maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Die obigen Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

6.2   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China, Armenien und Brasilien

(86)

Da zu den Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 124 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.2   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(87)

Da keinerlei Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 127 und 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.3   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(88)

Ein ausführender Hersteller brachte mit Hinweis auf bestimmte Marktinformationen vor, einer der Gemeinschaftshersteller beziehe eine erhebliche Menge seiner Einfuhren von seinem verbundenen chinesischen Unternehmen.

(89)

Diesem Vorbringen konnte jedoch nicht stattgegeben werden; vielmehr bestätigten die überprüften Zahlen des betreffenden chinesischen ausführenden Herstellers und seines verbundenen Einführers in der Gemeinschaft die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 129 der vorläufigen Verordnung.

6.2.4   Selbstverursachte Schädigung

(90)

Von einigen interessierten Parteien wurde erneut behauptet, dass die Hersteller aus der Gemeinschaft stärker am lukrativeren Markt für zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien (Aluminium Converter Foil: „ACF“) interessiert seien. ACF und die betroffene Ware (auch Aluminiumhaushaltsfolie genannt) würden auf derselben Produktionslinie hergestellt, so dass sich die Produktion ohne weiteres von einer Ware auf die andere umstellen lasse. Deshalb sei der Rückgang der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der betroffenen Ware auf die erhöhte ACF-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen und nicht etwa auf die gestiegenen Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Diese Einfuhren seien vielmehr gestiegen, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Produktionssteigerung bei ACF nicht mehr habe decken können. Die Feststellungen unter Randnummer 132 der vorläufigen Verordnung wurden in Zweifel gezogen, da sie auf Zahlen beruhten, die nur einen einzigen ACF-Hersteller aus der Gemeinschaft beträfen.

(91)

Die Untersuchung bestätigte, dass sich die Produktionsmenge von ACF im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht spürbar erhöhte. Die weitere Untersuchung ergab nämlich, dass kein Antragsteller und kein den Antrag unterstützender Gemeinschaftshersteller einen größeren Teil seiner Produktionsgesamtmenge auf ACF umstellte, so dass diese Behauptung zurückgewiesen werden musste. Deshalb war der Schluss unzulässig, bedeutende Produktionskapazitäten seien de facto von der betroffenen Ware auf ACF umgelenkt worden. Unbestreitbar lassen sich mit denselben Walzen verschiedene Folientypen herstellen, deshalb ist aber auch der Schluss zulässig, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr Kapazitäten für die Herstellung der betroffenen Ware bereitstellen dürfte, sobald die Rentabilität dieser Ware unter fairen Handelsbedingungen wiederhergestellt ist. Somit werden die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.5   Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs

(92)

Da keinerlei Stellungnahmen zum Gemeinschaftsverbrauch vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 133 und 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.6   Entwicklung der Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(93)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Gewinnspanne trotz gestiegener Rohstoffkosten vergrößern können, was der vorläufigen Feststellung unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung widerspreche, derzufolge der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht in derselben Geschwindigkeit habe anheben können, wie seine Rohstoffkosten gestiegen seien. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Erstens: Wenngleich die Untersuchung letztlich eine leichte Rentabilitätssteigerung für 2007 ergab, legten die Gewinne nicht im selben Maße zu wie der Verbrauch in der Gemeinschaft. Zweitens: Wenn der Kostenanstieg an die Abnehmer weitergegeben wurde, führte dies angesichts gedumpter, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbietender Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt, zu einem bedeutenden Rückgang der Verkaufsmengen und des Marktanteils. Die Untersuchung ergab ferner, dass der Rückgang der Produktionsmenge mit einer Welle gedumpter Einfuhren zusammenhing, wohingegen die Produktionskapazitäten unverändert blieben. Infolgedessen verteilten sich die Produktionskosten auf geringere Produktionsmengen, so dass die Stückkosten stiegen.

6.3   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(94)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 137 und 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(95)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 142 bis 145 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2   Interesse der Einführer

(96)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse der Einführer eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 146 bis 149 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.3   Interesse der Verwender

(97)

Die Wickelbetriebe, die die wichtigsten Verwender der betroffenen Ware in der Europäischen Gemeinschaft darstellen und vom Europäischen Verband für Aluminiumfolie, der European Aluminium Foil Association („EAFA“), vertreten werden, machten Folgendes geltend:

Im Gegensatz zu den vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 153 der vorläufigen Verordnung machten die Kosten des Transports von Verbraucherrollen aus China nur einen geringen Prozentsatz des Werts der Waren aus (etwa 1 % des Verkaufspreises), und es bestehe fast kein Unterschied zu den Transportkosten der betroffenen Ware (etwa 0,2 % des Verkaufspreises).

Das breite Produktangebot der Wickelbetriebe aus der Gemeinschaft stelle keinen Vorteil dar, weil der Einzelhandel die betroffene Ware in großen Mengen auch über separate Verträge von Einführern/Händlern von Verbraucherrollen beziehen könne.

Im Gegensatz zu den vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 154 der vorläufigen Verordnung habe die Produktion von ACF für die Hersteller der Gemeinschaft weiterhin Vorrang, weil die Herstellung der betroffenen Ware für sie nicht interessant sei. Sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, würde das Angebot an der betroffenen Ware in der Gemeinschaft nicht ausreichen, um die Nachfrage der Wickelbetriebe zu decken.

Im Gegensatz zu den vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 163 der vorläufigen Verordnung sollten etwaige endgültige Maßnahmen auch für Produkte mit einem Gewicht von weniger als 10 kg gelten. Andernfalls würden diese Maßnahmen zu einer Welle gedumpter Einfuhren von Verbraucherrollen insbesondere aus China führen, was die Wickelbetriebe der Gemeinschaft schwer in Mitleidenschaft ziehen würde und einen Verlust von 4 000 Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft zur Folge hätte. Diese Sichtweise wurde auch von ausführenden Herstellern aus zwei betroffenen Ländern unterstützt.

(98)

Die zu den Transportkosten vorgelegten Beweise wurden als fundiert beurteilt und konnten somit akzeptiert werden. Die Gefahr, dass die Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der nachgelagerten Waren ersetzt werden könnten, wird allerdings für sich nicht als Grund dafür angesehen, von der Einführung von Antidumping-Maßnahmen abzusehen. Es wurde nämlich kein Beweis dafür vorgelegt oder ermittelt, dass solche Einfuhren in erheblichem Umfang zunehmen würden, und dies zu Preisen, die jene der Wickelbetriebe in der Gemeinschaft unterböten. Unlautere Handelspraktiken von ausführenden Herstellern nachgelagerter Waren müssten anhand von hinreichenden Anscheinsbeweisen getrennt untersucht werden. Überdies ist davon auszugehen, dass eine umfangreichere Umstellung der Produktion in der VR China auf nachgelagerte Waren höchstwahrscheinlich geraume Zeit dauern würde, weil dies Investitionen in neue Anlagen und den Aufbau neuer Absatzkanäle erfordern würde. Etwaige Auswirkungen werden sich daher erst mittelfristig bemerkbar machen. Die Behauptung betreffend die Anzahl der Arbeitsplätze im nachgelagerten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nicht belegt werden. Die vorgelegten Zahlen wurden somit als nicht fundiert gewertet. Aus den dargelegten Gründen werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 153 bis 162 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(99)

Da zum Aspekt des Gemeinschaftsinteresses keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 150 bis 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

8.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(100)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die Schadensbeseitigungsschwelle anhand der Produktionskosten anstatt des Verkaufspreises der betroffenen Ware berechnet werden sollte. Die Gewinnspanne, die der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegen habe, sei zu hoch angesetzt; sie habe vielmehr nur 1 % betragen dürfen, weil dies eher der heutigen Marktlage entspreche, insbesondere angesichts des Konjunktureinbruchs. Ferner hätten Berichtigungen vorgenommen werden müssen für Qualitätsunterschiede zwischen der ausgeführten Ware und der Ware, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herstelle und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufe.

(101)

Was die Behauptung betrifft, für die Schadensbeseitigungsschwelle seien die Produktionskosten maßgeblich, ist darauf hinzuweisen, dass das geänderte Berechnungsverfahren keinerlei Auswirkungen auf das Ergebnis hat und deshalb für bedeutungslos gehalten wurde. Was die Höhe der angestrebten Gewinnspanne angeht, so wurde bei der Berechnung, wie unter Randnummer 165 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, eine sehr zurückhaltende Gewinnspanne der Hersteller vor Steuern von 5 % zugrunde gelegt. Dieser auch im Antrag vorgeschlagene Prozentsatz wurde bereits in der vorausgegangenen Untersuchung verwendet. Die vorgeschlagene Gewinnspanne stellte sich indessen als zu niedrig heraus; damit könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazitäten nicht aufrechterhalten und keine neuen Investitionen tätigen, deshalb musste der Vorschlag zurückgewiesen werden. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Qualität der Ware wurde, wie unter Randnummer 52 bereits erläutert, festgestellt, dass alle Warenarten ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften aufweisen und unabhängig von ihrer jeweiligen Qualität in den gleichen Grundanwendungen zum Einsatz kommen. Da die aufgestellten Behauptungen durch keinerlei Beweise gestützt waren, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 164 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(102)

Ein anderer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Schadensbeseitigungsschwelle dazu dienen solle, Verkaufspreise festzulegen, die einen tatsächlichen Verlust ausgleichen. Dies musste zurückgewiesen werden, da es sich bei der Schadensbeseitigungsschwelle um das Preisniveau handelt, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren vernünftigerweise erzielen könnte.

(103)

Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, als angestrebte Gewinnspanne solle die Höhe des zu Beginn des Bezugszeitraums tatsächlich erzielten Gewinns festgelegt werden, im vorliegenden Fall also ein Verlust. Auf dieser Grundlage wäre die Preisunterbietungsspanne nur geringfügig.

(104)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch immer unter dem früheren Dumping durch Russland und die VR China und unter gedumpten Einfuhren aus Brasilien leidet. Aus diesem Grund wurden 5 % als Gewinnspanne angesehen, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einer Branche dieser Art erzielt werden könnte.

(105)

Wie unter Randnummer 61 erläutert, wurden die Verkäufe des ausführenden Herstellers in Brasilien an seinen unabhängigen Händler bei der Ermittlung der Preisunterbietung und demnach auch der Schadensbeseitigungsschwelle nicht eingerechnet, um die Vergleichbarkeit auf derselben Handelsstufe sicherzustellen.

(106)

Da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 164 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(107)

Die endgültige landesweite Schadensspanne für die VR China wurde ermittelt anhand des gewogenen Durchschnitts i) der Schadensspanne eines Unternehmens in der VR China, dem keine MWB oder IB gewährt wurde, und ii) der höchsten Schadensspanne dieses Unternehmens unter Zugrundelegung der Ausfuhrpreise laut Eurostat-Daten (als repräsentative Spanne für die nicht kooperierenden chinesischen Ausführer). Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Schadensspanne auf 30,0 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

8.2   Endgültige Maßnahmen

(108)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

(109)

Folgende endgültigen Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Endgültige Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzoll

Brasilien

Companhia Brasileira de Aluminio

27,6 %

17,6 %

17,6 %

Alle übrigen Unternehmen

27,6 %

17,6 %

17,6 %

VR China

Alcoa Bohai und Alcoa Shanghai

25,6 %

6,4 %

6,4 %

Shandong Loften

33,7 %

20,3 %

20,3 %

Zhenjiang Dingsheng

37,4 %

24,2 %

24,2 %

Alle übrigen Unternehmen

47,0 %

30,0 %

30,0 %

Armenien

RUSAL Armenal

33,4 %

13,4 %

13,4 %

Alle übrigen Unternehmen

33,4 %

13,4 %

13,4 %

(110)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(111)

Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Zollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

8.3   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(112)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben.

8.4   Form der Maßnahmen

(113)

Im Verlauf der Untersuchung boten der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Armenien und der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Brasilien Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(114)

Beide Angebote wurden geprüft. Durch das Verpflichtungsangebot des brasilianischen Ausführers wird die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert. Was das Verpflichtungsangebot des armenischen Ausführers betrifft, so besteht in Anbetracht der komplexen Struktur der Unternehmensgruppe und ihrer komplexen Absatzkanäle ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften, d. h., denselben Abnehmern könnte dieselbe Ware, jedoch unterschiedlichen Ursprungs, oder denselben Abnehmern könnten unterschiedliche Waren von unterschiedlichen Vertriebsgesellschaften innerhalb derselben Gruppe verkauft werden. Der armenische Ausführer legte nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgesetzten Frist ein grundlegend überarbeitetes Verpflichtungsangebot vor. Abgesehen davon, dass das überarbeitete Angebot nach Fristablauf vorgelegt wurde, kann es aus folgendem Grund nicht angenommen werden: Das Unternehmen bot zwar an, nur direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft zu verkaufen, also ohne seine beiden verbundenen Unternehmen in die Vertriebskanäle einzubeziehen, die Untersuchung ergab aber, dass das Unternehmen denselben Abnehmern in der Gemeinschaft andere Waren verkaufte. Ferner kündigte das Unternehmen an, es beabsichtige einen neuen Warentyp, nämlich zur Weiterverarbeitung bestimmte Aluminiumfolien („ACF“), herzustellen und in die Gemeinschaft zu verkaufen. Da die Möglichkeit besteht, dass dieser neue Warentyp an dieselben Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wird, kann auch das überarbeitete Angebot das Risiko von Ausgleichsgeschäften nicht auf ein annehmbares Maß reduzieren.

(115)

Mit dem Beschluss 2009/736/EG (4) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot der Companhia Brasileira de Aluminio („CBA“) an. Der Rat erkennt an, dass das Verpflichtungsangebot die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert. Das Angebot von Rusal Armenal wird aus den unter Randnummer 114 dargelegten Gründen sowie aufgrund der Mängel in der Buchführung des Unternehmens, die unter den Randnummern 21 und 22 ausgeführt wurden, abgelehnt.

(116)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtung durch CBA wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang II vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren von CPA hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

(117)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(118)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Randnummern 116 und 117 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das etwaige Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(119)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn sich Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung ergeben.

(120)

Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission das Verpflichtungsangebot von CBA für annehmbar und das Angebot von Armenal für nicht annehmbar und hat die betroffenen Unternehmen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme bzw. die Ablehnung des Verpflichtungsangebots stützt.

(121)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll.

9.   ÜBERWACHUNG

(122)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Dazu zählen die folgenden besonderen Maßnahmen:

(123)

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(124)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, für die niedrigere individuelle Zollsätze gelten, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich schon im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter den KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China („VR China“), wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Armenien

Closed Joint Stock Company „Rusal-Armenal“

13,4 %

A943

Alle übrigen Unternehmen

13,4 %

A999

VR China

Alcoa (Shanghai) Aluminium Products Co., Ltd, und Alcoa (Bohai) Aluminium Industries Co., Ltd

6,4 %

A944

Shandong Loften Aluminium Foil Co., Ltd

20,3 %

A945

Zhenjiang Dingsheng Aluminium Co., Ltd

24,2 %

A946

Alle übrigen Unternehmen

30,0 %

A999

Brasilien

Companhia Brasileira de Aluminio

17,6 %

A947

Alle übrigen Unternehmen

17,6 %

A999

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs I entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2009/736/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang II vorgegeben sind — und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 287/2009 auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die unter den KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der VR China, werden in Höhe des gemäß Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpginzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. OLOFSSON


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgien.

(4)  Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

Die in Artikel 1 Absatz 5 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Aluminiumfolien von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


ANHANG II

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2009/736/EG (1) angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 50.“


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