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Document 32009R0484

Verordnung (EG) Nr. 484/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

OJ L 145, 10.6.2009, p. 25–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/484/oj

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (2) sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (3) enthaltenen Bezugnahmen auf die genannte Verordnung aktualisiert werden.

(2)

Seit 1. Januar 2009 gilt zudem die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4). Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sollte daher geändert werden, um Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu berücksichtigen.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 Lücken und überholte Bestimmungen enthält, die geschlossen bzw. gestrichen werden sollten, um den Rechtstext eindeutig und kohärent zu gestalten.

(4)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, z. B. die in Artikel 23a vorgesehene Möglichkeit einer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen, die in Artikel 68 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse sowie die Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 2, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 allgemein anwendbar gemacht werden.

(5)

Der Klarheit halber sollte bei der Anwendung der in Teil II Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 festgelegten Kontrollvorschriften betreffend die Fördermittel für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4 auf die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthaltenen Begriffsbestimmungen und Grundsätze für landwirtschaftliche Parzellen Bezug genommen werden.

(6)

In Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist zu präzisieren, dass der Mindestkontrollsatz von 5 % auf Maßnahmenebene erreicht werden muss.

(7)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Vorschriften zu präzisieren sind, insbesondere was die Kürzungen im Falle einer Übererklärung bei bestimmten flächen- und tierbezogenen Maßnahmen und Mehrfachkürzungen anbelangt.

(8)

Der Klarheit halber sollten bestimmte Bezugnahmen auf das ELER-Jahr (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) in Bezugnahmen auf das Kalenderjahr abgeändert werden.

(9)

Die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, die die Auswahl der Kontrollstichprobe für die Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen betrifft, sollte neugefasst werden, um dem geänderten Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Rechnung zu tragen, und es sollte ein neuer Mechanismus hinzugefügt werden, um die Wirksamkeit des Kontrollsystems zu verstärken.

(10)

Um eine kohärente Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verstoß zu gewährleisten, ist der Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu spezifizieren, in den die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln einzustufen sind.

(11)

Die Reihenfolge der im Falle von Mehrfachkürzungen anzuwendenden Kürzungen bei der Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte geändert werden, um eine kohärentere Reihenfolge zu gewährleisten.

(12)

Zur Erfassung von nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen sollte für die Vor-Ort-Kontrollen der Förderung im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 und bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4 ein Kontrollbericht vorgeschrieben werden.

(13)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Vorschriften in Bezug auf die jährlichen Mitteilungen präzisiert werden müssen.

(14)

Alle für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen zuständigen Zahlstellen sollten Zugang zu Informationen über die Ergebnisse jedweder Art von Kontrollen haben, damit sie, sofern die Feststellungen dies rechtfertigen, gleichzeitig Kürzungen im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und der Beihilfefähigkeit vornehmen können.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(16)

Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Kontrollverfahren haben und zur Vermeidung von Rechenschaftsproblemen, die auftreten könnten, wenn der Geltungsbeginn in die Mitte des Jahres fällt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte jedoch die Abweichung bei den Kürzungen aufgrund von Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (5), die für die Begünstigten in den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten gilt, für Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2009 beibehalten werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 5, 22, 23, Artikel 23a Absatz 1, die Artikel 68 und 69, Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Nummern 10, 22 und 23 sowie Artikel 9, Artikel 14 Absatz 1a und die Artikel 18 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.

Artikel 2 Nummer 1a, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten ebenfalls sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.“

3.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 12, 15 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.“

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den in jedem Kalenderjahr vorgelegten Zahlungsanträgen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die einer Verpflichtung im Rahmen einer oder mehrerer in den Geltungsbereich dieses Titels fallender Maßnahmen unterliegen. Bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss dieser Mindestkontrollsatz jedoch auf Maßnahmenebene erreicht werden.

Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Gesamtzahl der Begünstigten nach Unterabsatz 1.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kontrollstichprobe gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach den in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Kriterien ausgewählt.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Bei den flächenbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 50 Absätze 1, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe. Im Falle von degressiv gestaffelten Beihilfebeträgen wird jedoch der Durchschnitt dieser Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen gemeldeten Flächen berücksichtigt.

Wurde für die beihilfefähige Fläche eine Höchstgrenze oder eine Obergrenze festgesetzt, so wird die im Beihilfeantrag angegebene Hektarzahl auf die festgesetzte Höchstgrenze oder Obergrenze verringert.

(2)   Liegt die Fläche, die für die Zahlung für die betreffende Kulturgruppe gemeldet wurde, über der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 wird für Begünstigte in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (6) anwenden, im Falle, dass die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche über 3 % liegt, aber nicht mehr als 30 % der ermittelten Fläche ausmacht, der zu gewährende Betrag in Bezug auf Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Liegt die Differenz über 30 % der ermittelten Fläche, so wird für das Kalenderjahr 2009 keine Beihilfe gewährt.

d)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Beruhen die Differenzen zwischen der gemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er gemäß dem genannten Artikel für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

(6)   Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 5 ergibt, wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verrechnet, auf die der betreffende Begünstigte im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.“

6.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei den tierbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird der ausgeschlossene Betrag mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verrechnet, auf die der Begünstigte im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.“

7.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte in dem betreffenden Kalenderjahr und im darauf folgenden Kalenderjahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

8.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gelten Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie die Artikel 41, 42, 43, 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

9.

Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 20

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die zuständige Kontrollbehörde führt für die in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Begünstigten durch, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben.

(2)   Artikel 44 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1, 1a und 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden Anwendung.

Artikel 21

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Für die Auswahl der Kontrollstichprobe zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 45 Absätze 1, 1a und 1b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

(2)   Die Stichproben von gemäß Artikel 20 zu kontrollierenden Begünstigten werden aus der Stichprobe von Begünstigten ausgewählt, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

(3)   Die Stichproben von gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung zu kontrollierenden Begünstigten können jedoch aus der Grundgesamtheit von Begünstigten ausgewählt werden, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.“

10.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Kürzungen oder Ausschlüsse, die nach Feststellung eines Verstoßes anzuwenden sind, gelten Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie Artikel 41 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

11.

Die Artikel 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 23

Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)   Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird, wenn ein Verstoß festgestellt wird, der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der genannten Verordnung gekürzt, der dem Begünstigten aufgrund der Zahlungsanträge bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird.

Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

(2)   Für die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 1 werden die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 definierten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln als Teil des Bereichs ‚Umwelt‘ und des Bereichs ‚Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen‘ gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betrachtet. Sie werden jeweils einem ‚Rechtsakt‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gleichgesetzt.

Artikel 24

Mehrfachkürzungen

Im Falle von Mehrfachkürzungen werden die Kürzungen zunächst aufgrund der Artikel 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund der verspäteten Einreichung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, dann aufgrund von Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und schließlich aufgrund der Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.“

12.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die kontrollierten Ausgaben entsprechen mindestens 4 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben, die der Kommission jedes Kalenderjahr gemeldet wurden, und mindestens 5 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben, die der Kommission für die gesamte Programmlaufzeit gemeldet wurden.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

13.

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Zahlungsanträge des Begünstigten können durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden, die sich im Besitz der Einrichtungen oder Unternehmen befinden, die die geförderten Vorhaben durchführen;“

14.

Folgender Artikel 28a wird eingefügt:

„Artikel 28a

Kontrollbericht

Über die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieses Abschnitts wird ein Kontrollbericht erstellt. Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt sinngemäß.“

15.

Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich jedes Kalenderjahr auf mindestens 1 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben für Vorhaben gemäß Absatz 1, für die die Abschlusszahlung des ELER geleistet wurde. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt.“

16.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

Die Kürzungen werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 27 und 30 festgestellt werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

17.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres einen Bericht, der Folgendes enthält:

a)

die Ergebnisse der Kontrollen der im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen von Titel I eingereichten Zahlungsanträge, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

i)

die Zahl der Zahlungsanträge je Maßnahme, der für diese Maßnahmen geprüfte Gesamtbetrag sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere, die Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 12 und 20 waren;

ii)

für die flächenbezogenen Beihilfen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

iii)

für die tierbezogenen Beihilfen die Gesamtzahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

iv)

das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der gemäß den Artikeln 16, 17, 18 und 23 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

b)

die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 26 durchgeführten Verwaltungskontrollen für Maßnahmen im Rahmen von Titel II und die gemäß Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

c)

die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für Maßnahmen im Rahmen von Titel II, wobei die kontrollierten Ausgaben nach Maßgabe von Artikel 27 mindestens 4 % der öffentlichen Ausgaben entsprechen müssen, die der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr gemeldet wurden, sowie die gemäß Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

d)

die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 30 durchgeführten Ex-post-Kontrollen unter Angabe der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, des überprüften Ausgabenbetrags und der gemäß Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse.“

18.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle

(1)   Ist für einen Betriebsinhaber und für die Verwaltung der verschiedenen Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (7) mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden.

(3)   Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Der Anhang enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad.

(4)   Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(3)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“

(7)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“


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