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Document 32009R0484
Commission Regulation (EC) No 484/2009 of 9 June 2009 amending Regulation (EC) No 1975/2006 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 1698/2005, as regards the implementation of control procedures as well as cross-compliance in respect of rural development support measures
Verordnung (EG) Nr. 484/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 484/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
OJ L 145, 10.6.2009, p. 25–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0065
10.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2009 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (2) sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (3) enthaltenen Bezugnahmen auf die genannte Verordnung aktualisiert werden. |
(2) |
Seit 1. Januar 2009 gilt zudem die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4). Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sollte daher geändert werden, um Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu berücksichtigen. |
(3) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 Lücken und überholte Bestimmungen enthält, die geschlossen bzw. gestrichen werden sollten, um den Rechtstext eindeutig und kohärent zu gestalten. |
(4) |
Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, z. B. die in Artikel 23a vorgesehene Möglichkeit einer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen, die in Artikel 68 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse sowie die Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 2, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 allgemein anwendbar gemacht werden. |
(5) |
Der Klarheit halber sollte bei der Anwendung der in Teil II Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 festgelegten Kontrollvorschriften betreffend die Fördermittel für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4 auf die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthaltenen Begriffsbestimmungen und Grundsätze für landwirtschaftliche Parzellen Bezug genommen werden. |
(6) |
In Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist zu präzisieren, dass der Mindestkontrollsatz von 5 % auf Maßnahmenebene erreicht werden muss. |
(7) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Vorschriften zu präzisieren sind, insbesondere was die Kürzungen im Falle einer Übererklärung bei bestimmten flächen- und tierbezogenen Maßnahmen und Mehrfachkürzungen anbelangt. |
(8) |
Der Klarheit halber sollten bestimmte Bezugnahmen auf das ELER-Jahr (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) in Bezugnahmen auf das Kalenderjahr abgeändert werden. |
(9) |
Die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, die die Auswahl der Kontrollstichprobe für die Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen betrifft, sollte neugefasst werden, um dem geänderten Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Rechnung zu tragen, und es sollte ein neuer Mechanismus hinzugefügt werden, um die Wirksamkeit des Kontrollsystems zu verstärken. |
(10) |
Um eine kohärente Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verstoß zu gewährleisten, ist der Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu spezifizieren, in den die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln einzustufen sind. |
(11) |
Die Reihenfolge der im Falle von Mehrfachkürzungen anzuwendenden Kürzungen bei der Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte geändert werden, um eine kohärentere Reihenfolge zu gewährleisten. |
(12) |
Zur Erfassung von nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen sollte für die Vor-Ort-Kontrollen der Förderung im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 und bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4 ein Kontrollbericht vorgeschrieben werden. |
(13) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Vorschriften in Bezug auf die jährlichen Mitteilungen präzisiert werden müssen. |
(14) |
Alle für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen zuständigen Zahlstellen sollten Zugang zu Informationen über die Ergebnisse jedweder Art von Kontrollen haben, damit sie, sofern die Feststellungen dies rechtfertigen, gleichzeitig Kürzungen im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und der Beihilfefähigkeit vornehmen können. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(16) |
Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Kontrollverfahren haben und zur Vermeidung von Rechenschaftsproblemen, die auftreten könnten, wenn der Geltungsbeginn in die Mitte des Jahres fällt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte jedoch die Abweichung bei den Kürzungen aufgrund von Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (5), die für die Begünstigten in den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten gilt, für Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2009 beibehalten werden. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 5, 22, 23, Artikel 23a Absatz 1, die Artikel 68 und 69, Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.“ |
2. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Nummern 10, 22 und 23 sowie Artikel 9, Artikel 14 Absatz 1a und die Artikel 18 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß. Artikel 2 Nummer 1a, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten ebenfalls sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.“ |
3. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 12, 15 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.“ |
4. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gelten Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie die Artikel 41, 42, 43, 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“ |
9. |
Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung: „Artikel 20 Vor-Ort-Kontrollen (1) Die zuständige Kontrollbehörde führt für die in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Begünstigten durch, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben. (2) Artikel 44 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1, 1a und 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden Anwendung. Artikel 21 Auswahl der Kontrollstichprobe (1) Für die Auswahl der Kontrollstichprobe zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 45 Absätze 1, 1a und 1b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung. (2) Die Stichproben von gemäß Artikel 20 zu kontrollierenden Begünstigten werden aus der Stichprobe von Begünstigten ausgewählt, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen. (3) Die Stichproben von gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung zu kontrollierenden Begünstigten können jedoch aus der Grundgesamtheit von Begünstigten ausgewählt werden, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.“ |
10. |
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für Kürzungen oder Ausschlüsse, die nach Feststellung eines Verstoßes anzuwenden sind, gelten Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie Artikel 41 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“ |
11. |
Die Artikel 23 und 24 erhalten folgende Fassung: „Artikel 23 Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse (1) Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird, wenn ein Verstoß festgestellt wird, der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der genannten Verordnung gekürzt, der dem Begünstigten aufgrund der Zahlungsanträge bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird. Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet. Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet. (2) Für die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 1 werden die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 definierten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln als Teil des Bereichs ‚Umwelt‘ und des Bereichs ‚Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen‘ gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betrachtet. Sie werden jeweils einem ‚Rechtsakt‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gleichgesetzt. Artikel 24 Mehrfachkürzungen Im Falle von Mehrfachkürzungen werden die Kürzungen zunächst aufgrund der Artikel 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund der verspäteten Einreichung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, dann aufgrund von Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und schließlich aufgrund der Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.“ |
12. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
14. |
Folgender Artikel 28a wird eingefügt: „Artikel 28a Kontrollbericht Über die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieses Abschnitts wird ein Kontrollbericht erstellt. Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt sinngemäß.“ |
15. |
Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich jedes Kalenderjahr auf mindestens 1 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben für Vorhaben gemäß Absatz 1, für die die Abschlusszahlung des ELER geleistet wurde. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt.“ |
16. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Mitteilungen Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres einen Bericht, der Folgendes enthält:
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18. |
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle (1) Ist für einen Betriebsinhaber und für die Verwaltung der verschiedenen Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (7) mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden. (2) Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt. Die Informationen nach Unterabsatz 1 können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden. (3) Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Der Anhang enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad. (4) Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
(3) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.
(4) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(5) ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.
(6) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“
(7) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“