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Document 32009R0330

Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 103, 23.4.2009, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 002 P. 270 - 273

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2020; Aufgehoben durch 32020R1148

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/330/oj

23.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 330/2009 DER KOMMISSION

vom 22. April 2009

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) sind harmonisierte Inflationsmaße, die die Kommission und die Europäische Zentralbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 121 des EG-Vertrags benötigen. Die HVPI sollen internationale Vergleiche auf dem Gebiet der Verbraucherpreisinflation erleichtern. Sie dienen als wichtige Indikatoren für die Verwaltung der Währungspolitik.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 muss jeder Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführung der Verordnung beginnend mit dem Index für Januar 1997 einen HVPI errechnen.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (2) wird der Erfassungsbereich des HVPI definiert als die Waren und Dienstleistungen, die in einem oder in beiden verglichenen Zeiträumen im Wirtschaftsgebiet eines Mitgliedstaats in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (3), wird in Artikel 2 eine Untergliederung der COICOP/HVPI (4) nach Abteilungen (zweistellige Ebene), Gruppen (dreistellige Ebene) und Klassen (vierstellige Ebene) festgelegt.

(5)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (5) definiert den „Bezugszeitraum der Gewichtungen“ für den HVPI als eine 12-monatige Verbrauchs- oder Ausgabenperiode. Gemäß Artikel 3 der Verordnung sollen die Mitgliedstaaten jeden Monat HVPI unter Verwendung von Gewichtungen erstellen, die die Struktur der Ausgaben der Verbraucher im Bezugszeitraum der Gewichtungen widerspiegeln.

(6)

Folglich dürfen die Gewichtungen auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der COICOP/HVPI zwischen den Monaten eines Jahres nicht variieren. Allerdings dürfen die Gewichtungen auf einer detaillierteren Ebene der COICOP/HVPI gegebenenfalls eine saisonal schwankende Verbrauchsstruktur widerspiegeln. Wenngleich Indizes ohne und mit saisonaler Variabilität der Gewichtungen unterschiedlichen statistischen Zielen entsprechen, kann durch Beschränkungen bei der Methodik die erforderliche Vergleichbarkeit zwischen den beiden Ansätzen sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Ansätze gewährleistet werden.

(7)

Saisonale Erzeugnisse stehen in bestimmten Zeiträumen eines Jahreszyklus normalerweise nicht zur Verfügung oder werden nur in ganz geringem Umfang gekauft, und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 sollen, wenn die Zielstichproben nicht während des gesamten Jahres monatliche Beobachtungen der tatsächlichen Preise erfordern, stattdessen geschätzte Preise verwendet werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (6) legt den Rahmen für Überarbeitungen der HVPI fest.

(9)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sieht vor, dass HVPI, die sich aufgrund unterschiedlicher für ihre Definition und Erstellung verwendeter Begriffe, Methoden und Verfahrensweisen voneinander unterscheiden, nicht als vergleichbar betrachtet werden sollten. Die in den Mitgliedstaaten für saisonale Erzeugnisse verwendeten Methodiken unterscheiden sich jedoch stark voneinander, und die Ergebnisse sind daher möglicherweise nicht ausreichend vergleichbar. Es ist daher ein harmonisierter Ansatz für die saisonalen Erzeugnisse im HVPI erforderlich, um zu gewährleisten, dass die errechneten HVPI den Anforderungen hinsichtlich Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 gerecht werden.

(10)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (7) angehört worden..

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (8) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse fest, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes („HVPI“) zu verbessern.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.

„Saisonale Erzeugnisse“ sind Waren und Dienstleistungen, die für bestimmte Zeiträume in einem typischen Jahreszyklus nicht zum Kauf verfügbar sind oder nur in kleinen oder unerheblichen Mengen gekauft werden. Der Zeitraum einer Saison erstreckt sich auf mindestens einen Monat.

2.

„Untergliederung der COICOP/HVPI“ bedeutet im Falle von in einer COICOP/HVPI-Klasse befindlichen Waren und Dienstleistungen eine COICOP/HVPI-Klasse und im Falle von nicht nach der harmonisierten COICOP/HVPI-Systematik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (9) in Klassen untergliederten Gruppen eine COICOP/HVPI-Gruppe.

3.

„Kontrasaisonale Schätzung“ bedeutet die Schätzung eines Preises für ein außerhalb der Saison angebotenes Erzeugnis, so dass:

im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis einem im vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison beobachteten typischen Preis entspricht und

ab dem zweiten Monat der geschätzte Preis dem geschätzten Preis für den vorangegangenen Monat korrigiert um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise aller saisonalen Erzeugnisse innerhalb der Saison in der gleichen Untergliederung der COICOP/HVPI entspricht.

4.

„Gesamtsaisonale Schätzung“ bedeutet die Schätzung eines Preises für ein Erzeugnis, das außerhalb der Saison angeboten wird, so dass:

im ersten Monat des Zeitraums außerhalb der Saison der geschätzte Preis einem im vorangegangenen Zeitraum innerhalb der Saison beobachteten typischen Preis entspricht und

ab dem zweiten Monat der geschätzte Preis dem geschätzten Preis für den vorangegangenen Monat korrigiert um die durchschnittliche Veränderung der beobachteten Preise aller verfügbaren Erzeugnisse in der gleichen Untergliederung der COICOP/HVPI entspricht.

5.

„Index mit fester jährlicher Gewichtung“ bedeutet einen Preisindex, bei dem Gewichtungen verwendet werden, die auf allen Ebenen der Indexberechnung zwischen den einzelnen Monaten innerhalb ein und desselben Jahres unverändert bleiben.

6.

„Index mit klassenspezifischer saisonaler Gewichtung“ bedeutet einen Preisindex, bei dem Gewichtungen verwendet werden, die innerhalb ein und desselben Jahres:

für jede COICOP/HVPI-Untergliederung insgesamt zwischen den einzelnen Monaten unverändert bleiben,

für Erzeugnisse in jeder COICOP/HVPI-Untergliederung, die keine saisonalen Erzeugnisse enthält, zwischen den einzelnen Monaten unverändert bleiben,

innerhalb des Zeitraums einer Saison für Erzeugnisse in jeder COICOP/HVPI-Untergliederung, die saisonale Erzeugnisse enthält, zwischen den einzelnen Monaten unverändert bleiben, ausgenommen für den Fall, dass es erforderlich ist, monatliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Korbes zu berücksichtigen.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)   Die Mindeststandards gelten für saisonale Erzeugnisse innerhalb der folgenden COICOP/HVPI-Klassen und -Gruppen:

01.1.3

Fisch

01.1.6

Obst

01.1.7

Gemüse

03.1

Bekleidung

03.2

Schuhe.

(2)   Soweit zweckmäßig dienen die Mindeststandards auch als Leitlinien für saisonale Erzeugnisse innerhalb anderer als der in Absatz 1 genannten COICOP/HVPI-Klassen und -Gruppen.

Artikel 4

Mindeststandards

(1)   In jedem beliebigen Monat werden saisonale Erzeugnisse als innerhalb der Saison oder außerhalb der Saison angeboten betrachtet. Die Saisonzeiträume können sich von einem Jahr zum nächsten ändern.

(2)   Ein HVPI-Teilindex auf der Ebene der elementaren Produktgruppe ist ein Index mit fester jährlicher Gewichtung oder ein Index mit klassenspezifischer saisonaler Gewichtung.

(3)   Für einen HVPI, der ein Index mit fester jährlicher Gewichtung ist, werden für außerhalb der Saison angebotene saisonale Erzeugnisse geschätzte Preise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 verwendet.

(4)   Für einen HVPI, der ein Index mit fester jährlicher Gewichtung ist, wird ein geschätzter Preis für ein außerhalb der Saison angebotenes saisonales Erzeugnis entweder durch kontrasaisonale Schätzung oder durch gesamtsaisonale Schätzung ermittelt. Dabei ist die kontrasaisonale Schätzung vorzuziehen, wenn ein Mitgliedstaat dies in Bezug auf die Verfügbarkeit beobachteter Preise für machbar hält, was für Bekleidung und Schuhe der Fall sein kann. Werden kontrasaisonale Schätzungen nicht für machbar gehalten, so sind gesamtsaisonale Schätzungen zu verwenden.

(5)   Für einen HVPI, der ein Index mit klassenspezifischer saisonaler Gewichtung ist, hat ein außerhalb der Saison angebotenes saisonales Erzeugnis ein Gewicht von Null.

(6)   Für einen HVPI, der ein Index mit fester jährlicher Gewichtung ist, können Schätzungen auch auf detaillierterer Ebene als der Untergliederung der COICOP/HVPI vorgenommen werden, zum Beispiel für Schichten, wenn eine geschichtete Stichprobe verwendet wird. Für einen HVPI, der ein Index mit klassenspezifischer saisonaler Gewichtung ist, können saisonale Gewichte auch auf detaillierterer Ebene erstellt werden.

(7)   Preisänderungen bei saisonalen Erzeugnissen, deren Anteil an den gesamten vom HVPI abgedeckten Konsumausgaben während eines typischen Saisonzeitraums voraussichtlich mindestens zwei Tausendstel beträgt, gehen in den HVPI ein.

(8)   Die Gewichte für saisonale Erzeugnisse werden im Einklang mit Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 errechnet und bei Bedarf aktualisiert. Soweit die Indexberechnung dies erforderlich macht, beziehen sich die für die jährliche Preisaktualisierung der Gewichte verwendeten Indizes auf die durchschnittlichen Preise des für die Aktualisierung berücksichtigten Monats.

Artikel 5

Vergleichbarkeit

HVPI, die nach anderen als den Standards gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erstellt werden, werden als vergleichbar betrachtet, wenn sie Indizes ergeben, die von einem nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Index nicht systematisch abweichen:

a)

um mehr als durchschnittlich ein Zehntel eines Prozentpunkts über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr für den Gesamt-HVPI;

b)

um mehr als durchschnittlich drei, vier oder fünf Zehntel eines Prozentpunkts über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr für alle COICOP/HVPI-Abteilungen, -Gruppen oder -Klassen;

c)

um mehr als durchschnittlich ein Zehntel eines Prozentpunkts für einen einzelnen Monat gegenüber dem Vormonat für den Gesamt-HVPI.

Artikel 6

Anwendung

Die sich aus dieser Verordnung und insbesondere aus Artikel 4 ergebenden Änderungen werden ab Dezember 2010 angewandt und mit dem Index für Januar 2011 wirksam.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8.

(4)  Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums, angepasst an die Bedürfnisse der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI).

(5)  ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24.

(6)  ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49.

(7)  ABl. C 58 vom 12.3.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(9)  ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1.


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