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Document 32009R0246

Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung)

OJ L 79, 25.3.2009, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 08 Volume 003 P. 246 - 249

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/246/oj

25.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2009 DES RATES

vom 26. Februar 2009

über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags kann gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllen.

(3)

Die Bestimmungen zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages sollten im Wege von Verordnung oder Richtlinie nach Artikel 83 des Vertrages beschlossen werden. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages müssen die genannten Normen die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags festlegen, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrages sind in den genannten Normen die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen.

(4)

Die Linienschifffahrt im Seetransportsektor ist eine kapitalintensive Industrie. Die Containerisierung hat den Druck zur Zusammenarbeit und Rationalisierung verstärkt. Die Schifffahrtsindustrie der Mitgliedstaaten sollte die Größenvorteile erreichen, die nötig sind, um auf dem Weltlinienschifffahrtsmarkt erfolgreich am Wettbewerb teilzunehmen.

(5)

Gemeinsame Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Linienreedereien mit dem Ziel einer Rationalisierung ihrer Dienste durch technische, betriebliche und/oder kommerzielle Abmachungen (in Schifffahrtskreisen als Konsortien bezeichnet) können dazu beitragen, die nötigen Mittel zur Verbesserung der Produktivität von Linienschiffahrtsdiensten bereitzustellen und den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern.

(6)

Der Seeverkehr ist für die Entwicklung des Handels der Gemeinschaft von großer Bedeutung: Konsortialverträgen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der internationalen Linienschifffahrt eine wichtige Rolle zukommen. Die Legalisierung dieser Verträge stellt eine positive Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs der Gemeinschaft dar.

(7)

Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Schifffahrtsleistungen können einen Anteil der Gewinne erhalten, die sich aus den Verbesserungen in Produktivität und Leistung unter anderem mittels Regelmäßigkeit der Fahrverbindungen, Kostensenkungen infolge höherer Kapazitätsauslastung und besserer Leistungsqualität infolge besserer Schiffe und Schiffsausrüstung ergeben.

(8)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Verordnungswege die Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Konsortien, damit Unternehmen leichter auf eine Art und Weise zusammenarbeiten können, die wirtschaftlich erstrebenswert und wettbewerbspolitisch ohne abträgliche Wirkung ist. Die Kommission sollte ermächtigt werden, in enger und andauernder Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich dieser Freistellungen und die damit verbundenen Auflagen genau festzulegen.

(9)

Konsortien in der Linienschifffahrt sind eine spezielle und komplexe Form von „Joint-ventures“. Eine Vielzahl verschiedener Konsortialvereinbarungen werden unter ver-schiedenen Umständen angewandt. Der Anwendungsbereich, die Partner, die Tätigkeiten und Modalitäten der Konsortien werden von den Vertragsparteien häufig geändert. Die Kommission sollte daher die Zuständigkeit erhalten, von Zeit zu Zeit zu bestimmen, auf welche Konsortien die Gruppenfreistellung Anwendung finden sollte.

(10)

Um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllt sind, ist die Gruppenfreistellung mit Bedingungen zu verbinden, um insbesondere sicherzustellen, dass ein angemessener Anteil der Gewinne an die Verlader abgeführt und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission kann im Verordnungswege im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Linien-reedereien, die die Förderung oder Einführung einer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Erbringung von Seetransportleistungen bezwecken, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit mit Hilfe technischer, betrieblicher oder kommerzieller Vereinbarungen — mit Ausnahme der Preisfestsetzung — (Konsortien) zu rationalisieren.

(2)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verordnung bestimmt die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die sie Anwen-dung findet, und legt die Bedingungen und Auflagen fest, unter denen diese gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages als von der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages freigestellt betrachtet werden.

Artikel 2

(1)   Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.

(2)   Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann aufgehoben oder geändert werden, sofern sich die Umstände in Bezug auf eine für ihren Erlass ausschlaggebende Tatsache geändert haben.

Artikel 3

Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann eine Bestimmung dahingehend enthalten, dass sie mit rückwirkender Kraft auf Vereinbarungen und Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung bestanden, sofern sie mit den darin festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Artikel 4

Durch die Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, dass das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 auf am 1. Januar 1995 bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 81 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am 1. Januar 1995 bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fielen.

Artikel 5

Bevor die Kommission die Verordnung gemäß Artikel 1 erlässt, veröffentlicht sie einen Verordnungsentwurf, damit alle betroffenen Personen und Organisationen innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat ihre Äußerungen übermitteln können.

Artikel 6

Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung gemäß Artikel 1 konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (4) eingesetzten Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 in der durch die in Anhang I genannten Rechtsakte geänderten Fassung wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderung

(gemäß Artikel 7)

Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates

(ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates

(ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1)

nur Artikel 42

Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, Nummer IIIA.4

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 56)

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 479/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I

Anhang II


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