EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0081

Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

OJ L 35, 4.2.2009, p. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 008 P. 203 - 205

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/04/2016; Aufgehoben durch 32016R0399

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/81/oj

4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 81/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) legt die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten sowohl der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen als auch der Überwachung, einschließlich der Abfragen im Schengener Informationssystem, fest.

(2)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (3) ist die bessere Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik. Die Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und der Betrugsbekämpfung wird darin als Zweck des VIS genannt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 legt Suchkriterien fest und bestimmt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Kontrollen an Außengrenzübergangsstellen durchführen und Zugriff auf Daten erhalten, um die Identität von Visuminhabern und die Echtheit des Visums zu prüfen, um zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind, und um Personen zu identifizieren, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen.

(4)

Da allein durch eine Verifizierung der Fingerabdrücke sich eindeutig bestätigen lässt, dass eine Person, die in den Schengen-Raum einreisen will, mit dem Visuminhaber identisch ist, sollten Bestimmungen für die Nutzung des VIS an den Außengrenzen erlassen werden.

(5)

Zur Prüfung, ob die Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllt sind, und zur erfolgreichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Grenzschutzbeamten alle erforderlichen verfügbaren Informationen, einschließlich Abfragen des VIS, nutzen.

(6)

Um zu verhindern, dass Grenzübergangsstellen, an denen das VIS genutzt wird, umgangen werden könnten, und um die volle Wirkung des VIS zu gewährleisten, muss das System bei Einreisekontrollen an den Außengrenzen in einheitlicher Weise genutzt werden.

(7)

Da im Falle von Mehrfachanträgen biometrische Daten erneut verwendet und von dem ersten im VIS gespeicherten Antrag übernommen werden können, sollte die Nutzung des VIS für Einreisekontrollen an den Außengrenzen obligatorisch sein.

(8)

Die Nutzung des VIS sollte eine systematische Abfrage des VIS mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke umfassen. Angesichts der potenziellen Auswirkungen solcher Abfragen auf die Wartezeiten an Grenzübergängen sollte es möglich sein, für einen Übergangszeitraum ausnahmsweise und unter genau festgelegten Umständen eine Abfrage des VIS ohne systematische Verifizierung der Fingerabdrücke durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Ausnahme nur dann Anwendung findet, wenn die dazu erforderlichen Bedingungen uneingeschränkt gegeben sind, und dass die Dauer und die Häufigkeit der Anwendung dieser Ausnahme an den einzelnen Grenzübergängen auf ein striktes Mindestmaß begrenzt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollte dementsprechend geändert werden.

(10)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für die Nutzung des VIS an den Außengrenzen anwendbaren Regeln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt sind und die sowohl in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihre Entsprechung finden.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (5) genannten Bereich fallen.

(13)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich fallen.

(14)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (9) genannten Bereich fallen.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark deshalb nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV Dritter Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass dieser Verordnung beschließen, ob es die Verordnung in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(16)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (10), auf dieses Land keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(17)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) auf dieses Land keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(18)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(19)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

„aa)

Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums; dazu wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (12) durchgeführt.

ab)

In Ausnahmefällen,

i)

wenn die Intensität des Verkehrsaufkommens zu übermäßigen Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle führt,

ii)

wenn alle Ressourcen in Bezug auf Personal, Einrichtungen und Organisation ausgeschöpft worden sind und

iii)

wenn eine Beurteilung ergeben hat, dass kein Risiko in Bezug auf die innere Sicherheit und die illegale Einwanderung besteht,

kann eine Abfrage des VIS in allen Fällen anhand der Nummer der Visummarke und stichprobenartig anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke durchgeführt werden.

In allen Fällen, in denen jedoch Zweifel an der Identität des Visuminhabers und/oder an der Echtheit des Visums bestehen, wird eine Abfrage des VIS systematisch anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke durchgeführt.

Diese Ausnahme ist nur so lange an der betreffenden Grenzübergangsstelle zulässig, wie die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

ac)

Die Entscheidung, eine Abfrage des VIS gemäß Buchstabe ab durchzuführen, wird auf der Ebene des leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle oder auf höherer Ebene getroffen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission umgehend über eine etwaige diesbezügliche Entscheidung.

ad)

Alle Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung von Buchstabe ab, der auch die Zahl der Drittstaatsangehörigen enthält, die im Rahmen des VIS allein anhand der Nummer der Visummarke überprüft wurden, sowie die Dauer der Wartezeit gemäß Buchstabe ab Ziffer i;

ae)

Die Buchstaben ab und ac gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der drei Jahre nach dem Datum beginnt, an dem das VIS in Betrieb genommen wurde. Vor Ablauf des zweiten Jahres der Anwendung der Buchstaben ab und ac übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Umsetzung dieser Buchstaben. Auf der Grundlage dieser Bewertung können das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission auffordern, angemessene Änderungen zu dieser Verordnung vorzuschlagen.

2.

Am Ende von Buchstabe c Ziffer i wird folgender Satz angefügt:

„eine solche Überprüfung kann auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 umfassen;“.

3.

Der folgende Buchstabe d wird angefügt:

„d)

Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zulässig.“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem zwanzigsten Tag nach dem in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 14. Januar 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. November 2008.

(2)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(8)  Ratsdokument 16462/06; zugänglich unter http://register.consilium.europa.eu

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(11)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(12)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.“.


Top