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Document 32009L0112
Commission Directive 2009/112/EC of 25 August 2009 amending Council Directive 91/439/EEC on driving licences
Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein
Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein
ABl. L 223 vom 26.8.2009, pp. 26–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0126
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26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/26 |
RICHTLINIE 2009/112/EG DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Mindestanforderungen an die Fahrtüchtigkeit sind nicht vollständig vereinheitlicht. Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang III Nummer 5 der Richtlinie 91/439/EWG Vorschriften erlassen, die strenger sind als die europäischen Mindestanforderungen. |
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(2) |
Da das Bestehen unterschiedlicher Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit beeinträchtigen kann, hat der Rat in seiner Entschließung vom 26. Juni 2000 ausdrücklich eine Überprüfung der in Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Führerscheinprüfung gefordert. |
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(3) |
Die Kommission hat im Einklang mit dieser Entschließung mittel- und langfristige Maßnahmen zur Anpassung von Anhang III an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG empfohlen. |
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(4) |
Dabei wurden Sehschwächen, Diabetes und Epilepsie als die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörungen ermittelt, die berücksichtigt werden müssen; deshalb wurden Arbeitsgruppen aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen eingesetzt. |
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(5) |
Diese Arbeitsgruppen erstellten Berichte im Hinblick auf die Aktualisierung der entsprechenden Punkte von Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG. |
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(6) |
Die Richtlinie 91/439/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
ANHANG
Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „SEHVERMÖGEN
Gruppe 1:
Gruppe 2:
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2. |
Nummer 10 erhält folgende Fassung: „ZUCKERKRANKHEIT
Gruppe 1:
Gruppe 2:
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3. |
Nummer 12 erhält folgende Fassung: „EPILEPSIE
Gruppe 1:
Gruppe 2:
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