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Document 32009H1019

Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Impfung gegen die saisonale Grippe (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 348, 29.12.2009, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2009/1019/oj

29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/71


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Impfung gegen die saisonale Grippe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/1019/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die saisonale Grippe ist eine ansteckende Viruserkrankung, die in Europa in den Wintermonaten epidemieartig auftritt. Sie gehört zu den wichtigsten und häufigsten übertragbaren Krankheiten und ist in allen Mitgliedstaaten eine bedeutsame Ursache von Morbidität und Mortalität.

(2)

In manchen Fällen treten Komplikationen auf, die über einen sich selbst begrenzenden Atemwegsinfekt hinausgehen und zu schwerer Lungenentzündung oder anderen Sekundärkomplikationen mit gelegentlich tödlichem Ausgang führen. Diese Komplikationen ergeben sich weitaus häufiger in höherem Lebensalter und bei chronisch kranken Menschen.

(3)

Die saisonale Grippe kann durch Impfung abgeschwächt werden; doch das Virus verändert häufig seine Antigenzusammensetzung, weshalb die Impfstoffzusammensetzung regelmäßig von den Expertengruppen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) überprüft wird.

(4)

Auf der Weltgesundheitsversammlung 2003 wurde die Entschließung 56.19 angenommen, mit der bezweckt wird, die Grippe-Durchimpfung aller Menschen mit hohem Risiko zu erhöhen, um bei älteren Menschen bis 2006 eine Durchimpfungsrate von mindestens 50 % und bis 2010 von 75 % zu erreichen.

(5)

Am 26. Oktober 2005 und am 14. Juni 2006 nahm das Europäische Parlament Entschließungen mit den Titeln „Strategie zur Abwehr einer Grippepandemie“ und „Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Europäischen Gemeinschaft mit Blick auf eine Influenzapandemie“ an, in denen die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen wurden, die Grippe-Impfung im Einklang mit den Empfehlungen der WHO zu verstärken. Die Mitgliedstaaten wurden außerdem dringend aufgefordert, die Grippe-Durchimpfungsrate vor Ausbruch einer Pandemie nach den Empfehlungen der WHO zu erhöhen.

(6)

Daher sollte auf EU-Ebene konzertiert vorgegangen werden, um die Auswirkungen der saisonalen Grippe einzudämmen, indem die Impfung von Risikogruppen und Beschäftigten des Gesundheitswesens gefördert wird. Zweck der vorliegenden Empfehlung ist es, die gemäß der WHO-Empfehlung angestrebte Durchimpfungsrate älterer Menschen von 75 % so früh wie möglich und vorzugsweise vor der Wintersaison 2014-2015 zu erreichen. Diese Zielvorgabe von 75 % sollte unter Berücksichtigung der Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) möglichst auf die Risikogruppe der chronisch Kranken ausgedehnt werden.

(7)

Höhere Durchimpfungsraten der Risikogruppen würden auch zu höheren allgemeinen Durchimpfungsraten führen, einschließlich der Beschäftigten des Gesundheitswesens.

(8)

Um diese Veränderungen zu bewirken, ist es in einem ersten Schritt erforderlich, alle Mitwirkenden des Gesundheitswesens, Risikogruppen, Beschäftigten des Gesundheitswesens, Ärzte, Manager des Gesundheitswesens und politischen Entscheidungsträger durch öffentliche und berufsständische Aufklärungskampagnen über das Problem der saisonalen Grippe zu informieren. Die Beschäftigten des Gesundheitswesens sollten auf die besonderen Gefahren für ihre anfälligeren Patienten aufmerksam gemacht werden. Sie sollten auch darauf hingewiesen werden, dass es ihre Aufgabe ist, ihre Patienten angemessen über Impfungen zu beraten.

(9)

Vor allem ist es unerlässlich, auf nationaler Ebene spezifische und vergleichbare Daten über die Durchimpfung von Risikogruppen zu erheben, um in allen Mitgliedstaaten die Situation richtig bewerten zu können. Bisher lagen solche Daten nicht immer vor. Anhand dieser Daten können die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Drittländern Informationen und vorbildliche Verfahren über die vorhandenen Kanäle der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens austauschen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (1) (ECDC)wird dieses Zentrum insbesondere damit beauftragt, der Kommission und den Mitgliedstaaten technische und wissenschaftliche Beratung zu leisten. Das Zentrum betreibt auch das spezielle Netz für die Überwachung der saisonalen Grippe, das gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Netz der Gemeinschaft nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde. Das Zentrum sollte daher die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, wissenschaftliche Beratung über die Impfung gegen die saisonale Grippe zu leisten.

(11)

Im Kontext der Impfung gegen die saisonale Grippe wird die Verwirklichung des von der WHO empfohlenen Ziels, bei älteren Menschen eine Durchimpfungsrate von 75 % zu erreichen, eindeutig durch ein konzertiertes Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union erleichtert

EMPFIEHLT FOLGENDES:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, je nach Sachlage nationale, regionale oder lokale Aktionspläne oder Strategien festzulegen und durchzuführen, die darauf abzielen, die Durchimpfung gegen die saisonale Grippe zu verbessern, damit so früh wie möglich und vorzugsweise bis zur Wintersaison 2014-2015 eine Durchimpfungsrate von 75 % bei allen älteren Menschen und möglichst bei allen in Nummer 2 Buchstabe a genannten anderen Risikogruppen, falls diese noch nicht erfasst wurden, erreicht wird. Die Mitgliedstaaten werden auch aufgerufen, die Durchimpfungsrate unter den Beschäftigten des Gesundheitswesens zu verbessern.

Die Aktionspläne oder Strategien sollten die auf nationaler Ebene festgestellten Defizite berücksichtigen und die in Nummer 2 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen regeln.

2.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, im Rahmen der in Nummer 1 genannten Aktionspläne oder Strategien:

a)

die Definitionen von „älteren Menschen“ und „Risikogruppen“ laut Leitlinien des ECDC zu berücksichtigen;

b)

die Durchimpfung aller Risikogruppen zu messen und zu analysieren, weshalb sich Menschen nicht impfen lassen wollen;

c)

Aufklärung, Schulung und Informationsaustausch zum Thema saisonale Grippe und Impfung zu fördern durch:

i)

die Information der Beschäftigten des Gesundheitswesens;

ii)

die Information der Risikogruppen und von deren Angehörigen über Risiken im Zusammenhang mit und die Prävention von Grippe;

iii)

wirksame Informationsmaßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen für die Durchimpfung.

3.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, der Kommission jedes Jahr freiwillig über die Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten, insbesondere über die bei Risikogruppen erzielte Durchimpfungsrate.

4.

Die Kommission wird aufgefordert, anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten dem Rat über die Durchführung dieser Empfehlung regelmäßig Bericht zu erstatten.

5.

Die Kommission wird aufgefordert, die Grippe-Forschung innerhalb der Forschungsrahmenprogramme weiter zu unterstützen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.


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