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Document 32009D0915

2009/915/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ( Sisnet ), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

OJ L 323, 10.12.2009, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 009 P. 65 - 66

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/915/oj

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2009/915/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG (1) und den Beschluss 2007/149/EG (2) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands innerhalb der Europäischen Union für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „SISNET“ genannt) bis zu dessen Migration zu einer von der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Kommunikationsinfrastruktur als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplans (nachstehend „Sisnet-Haushaltsplan“ genannt), aus dem die in den vorerwähnten Beschlüssen des Rates genannte Kommunikationsinfrastruktur finanziert wird.

(3)

Die neuen Mitgliedstaaten, die mit der Beitrittsakte von 2005 beigetreten sind, sollen zu einem vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 festzulegenden Zeitpunkt in das Schengener Informationssystem der ersten Generation (SIS1+) integriert werden. Ab diesem Zeitpunkt sollten sich diese Mitgliedstaaten am Haushalt beteiligen.

(4)

Liechtenstein soll sich an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Schengener Informationssystem ab einem vom Rat nach Artikel 10 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt beteiligen. Ab diesem Zeitpunkt sollte sich Liechtenstein am Haushalt beteiligen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/265/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(1a)   Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet.

(1b)   Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten nach auf Liechtenstein ausgeweitet.“

2.

Artikel 26 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 25 genannten Staaten haben 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % spätestens bis zum 1. Oktober zu entrichten.“

b)

Absatz 1a wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 haben Bulgarien und Rumänien ihre jeweiligen Gesamtbeiträge für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten. Liechtenstein hat seinen jeweiligen Gesamtbeitrag für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten.“

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

4.

Artikel 37 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Vergabebeirat bemüht sich, seine Stellungnahmen im Konsens abzugeben. Ist ein Konsens nicht möglich, so gibt der Vergabebeirat seine Stellungnahmen mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Ein Quorum von 19 Stimmen ist für die Gültigkeit der Beratungen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ab dem in Artikel 25 Absatz 1a genannten Zeitpunkt ist ein Quorum von 21 Stimmen erforderlich.“

5.

Artikel 49 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit der Anteil der Kosten, die früher für die Einrichtung des Sisnet angefallen sind und der zu Lasten des anderen Staates geht, festgestellt werden kann. Dieser Anteil ist auf Grundlage des MWSt-Eigenmittelanteils des anderen Staates an der Gesamtheit der MWSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für das vorangegangene Haushaltsjahr zu berechnen. In Ermangelung von Daten über die MwSt-Eigenmittel wird die Anpassung der Beiträge auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats am Gesamt-BIP aller in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten berechnet. Der prozentuale Beitrag wird den in Artikel 25 genannten Staaten entsprechend der Höhe ihres gemäß Artikel 26 berechneten Anteils gutgeschrieben.“

Artikel 2

In Bezug auf Liechtenstein werden die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen wirksam, sobald das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft getreten ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.


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