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Document 32009D0771

    2009/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7735) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 275 vom 21.10.2009, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/771/oj

    21.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/28


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 20. Oktober 2009

    zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7735)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/771/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit gesenkt werden.

    (2)

    Diese Verordnung sieht vor, dass Gemeinschaftsziele festgelegt werden, damit in bestimmten Tierpopulationen die Prävalenz der Zoonosen und Zoonoseerreger, die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, gesenkt wird.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten auf der Ebene der Primärproduktion festgelegt.

    (4)

    Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

    (5)

    Bestimmte Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt; es wurde befunden, dass sie den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, entsprechen.

    (6)

    Daher sollten diese nationalen Bekämpfungsprogramme genehmigt werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten, die von den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, werden genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. Oktober 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.


    ANHANG

    Belgien

    Bulgarien

    Tschechische Republik

    Dänemark

    Deutschland

    Irland

    Griechenland

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Zypern

    Litauen

    Ungarn

    Malta

    Niederlande

    Österreich

    Polen

    Portugal

    Rumänien

    Slowenien

    Slowakei

    Finnland

    Schweden

    Vereinigtes Königreich


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