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Document 32009D0454

2009/454/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/938/EG über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4383)

OJ L 149, 12.6.2009, p. 78–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 111 P. 241 - 242

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/454/oj

12.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/78


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/938/EG über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4383)

(2009/454/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sieht die Gewährung einer als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für Entwicklungsländer vor, die die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung hat die Kommission die Entscheidung 2008/938/EG vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (2), erlassen.

(3)

Im Einklang mit dieser Entscheidung wurde der Bolivarischen Republik Venezuela („Venezuela“) die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt.

(4)

Wie sich nun gezeigt hat, hat Venezuela jedoch das in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 unter Nummer 27 aufgeführte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht ratifiziert. Folglich hat Venezuela nicht alle der für die Gewährung der Sonderregelung erforderlichen Bedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 erfüllt. Die Entscheidung 2008/938/EG sollte entsprechend geändert werden, wobei eine geeignete Übergangsfrist bis zur Anwendung der Entscheidung festgelegt werden sollte. Gemäß Artikel 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) bleiben somit alle durch die Anwendung der Entscheidung 2008/938/EG bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Entscheidung entstandenen Zollschulden unberührt.

(5)

Der Ausschuss für allgemeine Präferenzen hat innerhalb der von seinem Vorsitz festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben; daher hat die Kommission dem Rat am 2. April 2009 gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (4) einen Vorschlag vorgelegt, auf den der Rat binnen drei Monaten reagieren muss.

(6)

Da der Rat indessen am 18. Mai 2009 bestätigt hat, dass es keine qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Vorschlag gibt und dass die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 letzter Unterabsatz des Beschlusses 1999/468/EG verfahren kann, sollte die Kommission nun eine Entscheidung erlassen.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 ist diese Entscheidung Venezuela mitzuteilen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 2008/938/EG wird der Eintrag „(VE) Venezuela“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bolivarische Republik Venezuela gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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