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Document 32008R0812

Verordnung (EG) Nr. 812/2008 des Rates vom 11. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland

OJ L 220, 15.8.2008, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 054 P. 187 - 191

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/812/oj

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 812/2008 DES RATES

vom 11. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein.

2.   Besondere Überwachung

(2)

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 und der Unterrichtung des Beratenden Ausschusses überwachte die Kommission die Entwicklung der Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus allen von diesen Maßnahmen betroffenen Ländern besonders aufmerksam. Die Überwachung zeigte, dass die Ausfuhren der russischen Gruppe ausführender Hersteller OAO TMK (OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works und ihnen zugehöriger Gesellschaften) („TMK“, „das Unternehmen“ oder „die Gruppe“) in die Gemeinschaft in den ersten sechs Monaten nach der Einführung der Maßnahmen stark gefallen sind. Außerdem zeigte sich, dass die Höhe des Zolls überprüft werden sollte. Die von TMK im Überwachungsfragebogen gemachten Kosten- und Preisangaben deuten darauf hin, dass die Dumpingspanne der Gruppe unter den derzeitigen 35,8 % liegen würde.

3.   Einleitung einer Interimsüberprüfung

(3)

Auf der Grundlage der Beweise, die die Kommission von diesem Ausführer erhielt, leitete sie von Amts wegen eine teilweise auf TMK bezogene Interimsüberprüfung der genannten Verordnung ein. Das Unternehmen machte geltend, dass sich die Umstände, die zum Erlass der geltenden Maßnahme führten, geändert hätten und dass diese Änderungen von Dauer seien. Bekanntlich arbeitete TMK an der Ausgangsuntersuchung nicht uneingeschränkt mit, weshalb seine Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet wurde, d. h. auf der Grundlage des Normalwerts einer anderen Herstellergruppe in Russland, die an der Untersuchung mitarbeitete, und von Eurostat-Daten. Nach TMK arbeitete die Gruppe an der Ausgangsuntersuchung hauptsächlich deshalb nicht mit, weil zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung in der Gruppe eine umfassende interne Neuorganisation stattfand. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände, die sich auf die Unternehmensführung der Gruppe sowie die Art ihrer Buchführung und Abschlussprüfung auswirkten, konnte TMK im Rahmen der Ausgangsuntersuchung keine ausreichenden Beweise für ihre Preise und Kosten vorlegen. Nach Angaben des Unternehmens führte die seit der Ausgangsuntersuchung erfolgte Neuorganisation zu einer einfacheren Unternehmensstruktur, einer besseren Unternehmensführung und einem Wechsel zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS, so dass die Gruppe nun mitarbeiten könnte. Das Unternehmen legte auch Anscheinsbeweise dafür vor, dass ein Vergleich des Normalwerts, der sich auf seine eigenen Kosten/Inlandspreise stützt, mit den Preisen seiner Ausfuhren in die EU eine Dumpingspanne deutlich unterhalb der geltenden Maßnahme ergäbe. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützt, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen; deshalb leitete sie von Amts wegen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller/Mitglieder der TMK-Gruppe beschränkte. Am 22. Juni 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung und leitete eine Untersuchung ein.

(5)

Die Kommission unterrichtete TMK und die verbundenen Unternehmen sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Die Kommission sandte TMK und den verbundenen Unternehmen Fragebogen zu, die fristgerecht beantwortet wurden. Sie holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

OAO Volzhsky Pipe Plant, Russland,

OAO Taganrog Metallurgical Works, Russland,

OAO Sinarsky Pipe Plant, Russland,

OAO Seversky Tube Works, Russland,

ZAO TMK Trade House, TMK, Russland,

TMK Europe GmbH, Deutschland,

TMK Global AG, Schweiz,

TMK Italia s.r.l., Italien.

4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(7)

Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

B.   ÜBERPRÜFUNG

1.   Betroffene Ware

(8)

Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (4) von maximal 0,86 haben („die betroffene Ware“) und derzeit unter folgende KN-Codes fallen: ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (5).

2.   Gleichartige Ware

(9)

Die in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen; daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Normalwert

(10)

Inlandsverkäufe erfolgen über das verbundene Unternehmen ZAO TMK Trade House, das die betroffene Ware dann an unabhängige Abnehmer in Russland weiterverkauft.

(11)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Gruppe an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen. Es wurde festgestellt, dass die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ war. Danach ermittelten die Kommissionsdienststellen diejenigen im Inland verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen identisch bzw. direkt vergleichbar waren.

(12)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf dem russischen Inlandsmarkt verkauften Typ, der der Untersuchung zufolge mit einem in die Gemeinschaft ausgeführten Typ der betroffenen Ware direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen.

(13)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(14)

In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe des jeweiligen Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber erfolgten, über 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Warentyps entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Warentyps ausmachte oder in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen. Entfielen bei einem Warentyp auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(15)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesen Fällen verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Warentypen und eines angemessenen Prozentsatzes für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

(16)

In Bezug auf die Herstellkosten, und insbesondere die Energiekosten, wurde geprüft, ob die von den ausführenden Herstellern gezahlten Gaspreise die Kosten der Gasproduktion und -verteilung angemessen widerspiegeln.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass der von den ausführenden Herstellern gezahlte inländische Gaspreis etwa ein Viertel des Ausfuhrpreises von Erdgas aus Russland betrug. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die russischen Inlandsgaspreise reguliert sind und weit unter den Marktpreisen liegen, die auf nicht regulierten Märkten für Erdgas gezahlt werden. Da die Gaskosten daher in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller nicht angemessen widergespiegelt waren, mussten sie nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt werden. Angesichts des Fehlens hinreichend repräsentativer, unverzerrter Gaspreise für den russischen Inlandsmarkt hielt es die Kommission für angemessen, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 anhand von Informationen anderer repräsentativer Märkte vorzunehmen. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch/tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die der größten Abnehmer für russisches Erdgas ist und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(18)

Für die Warentypen, für die der Normalwert wie oben beschrieben rechnerisch ermittelt wurde, erfolgte die Berechnung auf der Grundlage der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen nach Berichtigung der Gaspreise.

2.   Ausfuhrpreis

(19)

Alle Ausfuhrverkäufe von TMK erfolgen über verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt, d. h. auf der Grundlage der im UZÜ dem verbundenen Unternehmen vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Weiterverkaufspreise, die um alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und Gewinne berichtigt wurden.

(20)

Was die den Abnehmern in der Gemeinschaft vom verbundenen Unternehmen in der Schweiz, der TMK Global AG, in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise betrifft, so machte TMK geltend, dass der Abzug des Gewinns, der VVG und von Gebühren oder Provisionen ungerechtfertigt sei, da die TMK Global AG als vollständig integrierte Exportabteilung außerhalb der EU agiere. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung seien derartige Abzüge nur gerechtfertigt für Unternehmen in der Gemeinschaft, die Teil des Einfuhrnetzes der Gruppe seien.

(21)

Dem Antrag wurde stattgegeben, da die Untersuchung ergab, dass nach der Umstrukturierung innerhalb der Gruppe die TMK Global AG die Rolle einer Exportabteilung mit Zuständigkeit für Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft und auch für Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft übernommen hat, dass diese Verkäufe jedoch vor und während des UZÜ stark zurückgegangen waren. Die TMK Global AG agiert als eine Art Umschlagplatz, wodurch die Einkaufs- und Dokumentationsprozesse für die direkt an den wichtigsten Märkten angesiedelten Vertriebs- und Verkaufsstellen TMK North America und TMK Middle-East vereinfacht werden. Die TMK Global AG übt auch andere Funktionen einer Exportabteilung für Verkäufe zur Ausfuhr in ihre wichtigsten Märkte sowie in die Gemeinschaft aus, beispielsweise die Rechnungsführung und Umsetzung von Lieferungsverfolgungsstandards. Früher wurden diese Aufgaben von in den einzelnen Werken angesiedelten Exportabteilungen wahrgenommen, heute werden sie jedoch aus Zentralisierungsgründen und zum Zwecke der Kohärenz von der TMK Global AG ausgeübt.

3.   Vergleich

(22)

Der Vergleich des gewogenen Normalwerts mit dem gewogenen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei materiellen Eigenschaften, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie Einfuhrabgaben vorgenommen.

4.   Dumpingspanne

(23)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(24)

Die für TMK ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 27,2 %.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(25)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(26)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass TMK an der Ausgangsuntersuchung nicht ordnungsgemäß mitarbeitete. Daher wurde die Dumpingspanne, die dem derzeit angewandten Zollsatz von 35,8 % zugrunde liegt, nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgesetzt. Als verfügbare Informationen hat die Kommission den für eine andere, mitarbeitende, russische Herstellergruppe ermittelten Normalwert und Eurostat-Daten herangezogen.

(27)

Der Hauptgrund für die mangelnde Kooperationsbereitschaft, die zur Verwendung verfügbarer Informationen führte, war eine umfassende interne Neuorganisation, die zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung in der Gruppe stattfand. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände, die sich auf die Unternehmensführung der Gruppe sowie die Art ihrer Buchführung und Abschlussprüfung auswirkten, konnte TMK keine ausreichenden Beweise für ihre Preise und Kosten im Rahmen der Ausgangsuntersuchung vorlegen.

(28)

An der derzeitigen Untersuchung arbeitete TMK uneingeschränkt mit. So konnten die Daten, die in den Antworten dieser Untersuchung vorgelegt wurden, im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung, als die Gruppe noch im Umbruch war, zufrieden stellend belegt werden. Da die Gruppe zuverlässige Daten für den Normalwert und der Ausfuhrpreis vorlegte, konnte die Dumpingspanne auf der Grundlage dieser Daten berechnet werden.

(29)

Die im Zuge dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse belegen, dass die Veränderungen an der Unternehmensstruktur und bei den Buchführungspraktiken, die die Mitarbeit der Gruppe an dieser Untersuchung ermöglichten, als dauerhaft anzusehen sind, da sie die Struktur der Gruppe langfristig festlegen.

(30)

Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Überprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern dürften, dass die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung beeinträchtigt würden. Die Änderungen werden daher als dauerhaft angesehen.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(31)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware von TMK geltenden Antidumpingzoll auf 27,2 % zu ändern. Der geänderte Antidumpingzoll sollte auf der Höhe der ermittelten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne ist.

(32)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

F.   VERPFLICHTUNGEN

(33)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren der betroffenen Ware von TMK empfohlen werden sollte, bot die Gruppe eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die von TMK angebotene Verpflichtung änderte nichts an der anfänglichen Auffassung der Kommission, dass die betroffene Ware sich wie unter Randnummern 248 bis 250 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 dargelegt nicht für eine Verpflichtung eignet. Nach Auffassung der Kommission geht das vorliegende Verpflichtungsangebot von TMK nicht in ausreichender Weise auf die unter Randnummer 248 der genannten Verordnung dargestellten technischen Probleme mit der betroffenen Ware ein, um die angebotene Preisverpflichtung praktikabel zu machen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wird Folgendes eingefügt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

„Russland

OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works

27,2 %

A859“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(3)  ABl. C 138 vom 22.6.2007, S. 37.

(4)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-535-67, ermittelt.

(5)  Wie derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.


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