EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R0771

Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 206, 2.8.2008, p. 5–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 058 P. 221 - 229

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/06/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/771/oj

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2008 DER KOMMISSION

vom 1. August 2008

zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 4 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe zu treffen, und es wird eine Widerspruchskammer eingesetzt, vor der Widerspruch gegen die in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Entscheidungen eingelegt werden kann.

(2)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 lediglich grundlegende Vorschriften für die Widerspruchsverfahren enthält, ist es erforderlich, ausführliche Vorschriften für die Organisation der Widerspruchskammer sowie für die Verfahren zur Behandlung der Widersprüche festzulegen, mit denen die Kammer befasst wird.

(3)

Zur Gewährleistung einer ausgewogenen juristischen und fachlichen Beurteilung der Widersprüche sollten an der Verhandlung von Widersprüchen immer sowohl juristisch als auch fachlich qualifizierte Mitglieder der Widerspruchskammer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (2) beteiligt sein.

(4)

Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht die Widerspruchskammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; ihnen sind jeweils Stellvertreter beigegeben. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer gewährleistet.

(5)

Zur leichteren Bearbeitung der Widersprüche sollte für jeden Fall ein Berichterstatter mit jeweils festgelegten Aufgaben benannt werden.

(6)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Arbeitsablaufs sollte die Widerspruchskammer eine eigene Geschäftsstelle erhalten.

(7)

Aus denselben Gründen sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, ihre eigene Geschäfts- und Verfahrensordnung festzulegen.

(8)

Um die Widerspruchskammer in die Lage zu versetzen, innerhalb einer angemessenen Frist endgültige Entscheidungen zu treffen, kann der Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahl ihrer Mitglieder erhöhen. Entsprechend sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, Kriterien festzulegen, nach denen ihren Mitgliedern Fälle zugewiesen werden.

(9)

Der Widerspruchsschrift sollte der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr beigefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (3) fällig ist; dieser Beleg sollte eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs sein.

(10)

Auf der Grundlage der mit der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sollte die Kommission, sofern erforderlich, die Vorschriften auf ihre Effizienz und praktische Anwendung hin überprüfen und sie gegebenenfalls ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Organisation der Widerspruchskammer

Abschnitt 1

Die Widerspruchskammer

Artikel 1

Zusammensetzung

(1)   Über einen Widerspruch entscheiden drei Mitglieder der Widerspruchskammer der Agentur (im Folgenden: „Widerspruchskammer“).

Mindestens ein Mitglied ist juristisch und mindestens ein Mitglied fachlich qualifiziert im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007.

(2)   Der Vorsitzende der Widerspruchskammer oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in sämtlichen Widerspruchsverfahren.

(3)   Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer.

Artikel 2

Ausschluss von Mitgliedern

Bei Verfahren nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das betreffende Mitglied der Widerspruchskammer vor der Entscheidungsfindung geladen und zu den Gründen für eine etwaige Ablehnung nach Artikel 90 Absatz 6 der genannten Verordnung gehört.

Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 7 dieser Verordnung wird das Verfahren ausgesetzt.

Artikel 3

Ersetzung von Mitgliedern

(1)   Beschließt die Widerspruchskammer, nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Mitglied von einem Verfahren auszuschließen, so ersetzt sie dieses Mitglied durch einen Stellvertreter.

(2)   Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds der Widerspruchskammer, das wegen Urlaub, Krankheit, unvermeidbarer Verpflichtungen oder aus anderen Gründen nicht an einem Verfahren mitwirken kann, dieses Mitglied durch einen Stellvertreter ersetzen. Die Kriterien für die Auswahl eines Stellvertreters werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 festgelegt.

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, eine Vertretung zu beantragen, kann der Vorsitzende es von Amts wegen ersetzen.

Lehnt der Vorsitzende einen Antrag auf Ersetzung ab, begründet er dies.

Kann der Vorsitzende an einem Widerspruchsverfahren nicht teilnehmen, bestimmt er einen Stellvertreter. Ist der Vorsitzende hierzu nicht in der Lage, übernimmt dies dasjenige von den anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitgliedern mit der längeren Amtszeit in der Widerspruchskammer oder, bei gleicher Amtszeit, das ältere Mitglied.

(3)   Wird ein Mitglied vor einer mündlichen Verhandlung ersetzt, wird das Verfahren nicht ausgesetzt, und die Ersetzung wirkt sich nicht auf bereits erfolgte Verfahrensschritte aus.

Wird ein Mitglied nach einer mündlichen Verhandlung ersetzt, wird die mündliche Verhandlung wiederholt, sofern die Beteiligten, der Stellvertreter und die anderen beiden über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder nichts anderes vereinbaren.

(4)   Wird ein Mitglied ersetzt, ist der Stellvertreter an vor der Stellvertretung getroffene vorläufige Entscheidungen gebunden.

(5)   Die Abwesenheit eines Mitglieds der Widerspruchskammer nach Erlass einer endgültigen Entscheidung hindert die Widerspruchskammer nicht an der Durchführung der verbleibenden Verfahrensschritte.

Ist der Vorsitzende nicht in der Lage, die Entscheidung zu unterzeichnen oder die verbleibenden Verfahrensschritte durchzuführen, übernimmt dies dasjenige von den anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitgliedern mit der längeren Amtszeit in der Widerspruchskammer oder, bei gleicher Amtszeit, das ältere Mitglied.

Artikel 4

Berichterstatter

(1)   Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine ausgewogene Arbeitsbelastung aller Mitglieder zu gewährleisten, benennt der Vorsitzende eines der anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder zum Berichterstatter oder übernimmt diese Aufgabe selbst.

(2)   Der Berichterstatter führt eine erste Untersuchung des Widerspruchs durch.

(3)   Die Widerspruchskammer kann auf Vorschlag des Berichterstatters die in Artikel 15 vorgesehenen Maßnahmen anordnen.

Die Zuständigkeit für ihre Durchführung kann dem Berichterstatter übertragen werden.

(4)   Der Berichterstatter bereitet einen Entscheidungsentwurf vor.

Abschnitt 2

Die Geschäftsstelle

Artikel 5

Geschäftsstelle und Leiter der Geschäftsstelle

(1)   Innerhalb der Agentur wird eine der Widerspruchskammer unterstehende Geschäftsstelle eingesetzt. Die Geschäftsstelle wird von einem nach Absatz 5 ernannten Leiter der Geschäftsstelle geleitet.

(2)   Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und aufzubewahren sowie die anderen Dienste zu leisten, die diese Verordnung vorsieht.

(3)   Die Geschäftsstelle führt ein Widerspruchsregister, in dem alle Widerspruchsschriften und damit verbundenen Schriftstücke eingetragen werden.

(4)   Das Personal der Geschäftsstelle und der Leiter der Geschäftsstelle dürfen nicht an Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit widerspruchsfähigen Entscheidungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mitwirken.

(5)   Die Widerspruchskammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Leiter der Geschäftsstelle unterstützt, der auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Direktor ernannt wird.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der Widerspruchskammer ist der Vorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber weisungsbefugt.

(6)   Der Leiter der Geschäftsstelle wacht über die Einhaltung der Fristen und anderer Formvorschriften für die Widerspruchserhebung.

(7)   Allgemeine Anweisungen an den Leiter der Geschäftsstelle werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

KAPITEL II

Das Verfahren

Artikel 6

Widerspruchsschrift

(1)   Die Widerspruchsschrift muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Widerspruchsführers;

b)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Widerspruchsführer einen solchen bestellt hat;

c)

die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;

d)

die Angabe der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge;

e)

die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

f)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;

g)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsschrift enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind;

h)

eine Angabe, ob der Widerspruchsführer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

(2)   Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 beigefügt werden.

Ist der Widerspruchsführer eine juristische Person, müssen außerdem ihre Satzung(en) oder ein neuerer Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder ein anderer Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit beigefügt werden.

(3)   Entspricht eine Widerspruchsschrift nicht den Vorschriften in Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2, setzt der Leiter der Geschäftsstelle dem Widerspruchsführer eine angemessene Frist zur Fehlerkorrektur. Der Leiter der Geschäftsstelle kann eine solche Frist nur einmal festlegen.

Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehemmt.

(4)   Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Unzulässigkeit des Widerspruchs begründen könnte, übermittelt der Leiter der Geschäftsstelle dem Vorsitzenden unverzüglich eine begründete Stellungnahme.

Legt der Leiter der Geschäftsstelle eine Frist nach Absatz 3 fest, übermittelt er eine solche Stellungnahme nach Ablauf dieser Frist, sofern die Unregelmäßigkeit nicht behoben wurde.

(5)   Der Leiter der Geschäftsstelle stellt der Agentur die Widerspruchsschrift unverzüglich zu.

(6)   Auf der Internetseite der Agentur wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, die das Datum der Eintragung der Widerspruchsschrift in das Register, die Namen und die Anschriften der Beteiligten, den Widerspruchsgegenstand und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge sowie eine Zusammenfassung der geltend gemachten Widerspruchsgründe und der wesentlichen Argumente enthält.

Der Vorsitzende entscheidet darüber, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest.

Artikel 7

Widerspruchsbeantwortung

(1)   Die Agentur reicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Widerspruchsschrift die Widerspruchsbeantwortung ein.

In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende diese Frist auf begründeten Antrag der Agentur verlängern.

(2)   Die Widerspruchsbeantwortung muss enthalten:

a)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls die Agentur einen solchen bestellt hat;

b)

die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

c)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;

d)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsbeantwortung enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind;

e)

eine Angabe, ob die Agentur damit einverstanden ist, dass Zustellungen an sie oder gegebenenfalls an ihren Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

(3)   Reicht die Agentur trotz ordnungsgemäßer Aufforderung keine schriftliche fristgemäße Widerspruchsbeantwortung ein, läuft das Verfahren ohne eine solche weiter.

Artikel 8

Streithilfe

(1)   Jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer verhandelten Falles glaubhaft macht, kann in diesem Verfahren als Streithelfer auftreten.

(2)   Die Streithilfe muss unter Begründung der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt, innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Bekanntmachung beantragt werden.

(3)   Die Streithilfe beschränkt sich auf die Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge.

(4)   Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Streithelfers;

b)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Streithelfer einen solchen bestellt hat;

c)

die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;

d)

die Anträge des Streithelfers zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge;

e)

die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

f)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel;

g)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche im Streithilfeantrag enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind;

h)

eine Angabe, ob der Streithelfer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

(5)   Die Widerspruchskammer entscheidet, ob dem Antrag auf Streithilfe entsprochen wird.

(6)   Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Artikel 9

Vertretung

Hat ein Beteiligter oder ein Streithelfer einen Vertreter benannt, legt dieser Vertreter eine entsprechende Vollmacht vor.

Artikel 10

Einreichung von Verfahrensunterlagen

(1)   Schriftsätze werden mit Datum und Unterschrift versehen.

(2)   Für die Berechnung von Fristen gilt ein Schriftsatz als eingereicht, sobald er bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.

(3)   Schriftstücke sind der Geschäftsstelle von einem Beteiligten oder einem Streithelfer persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Widerspruchskammer kann einem Beteiligten oder einem Streithelfer jedoch gestatten, Schriftstücke per Fax, E-Mail oder durch andere technische Kommunikationsmittel einzureichen.

Die Vorschriften für die Nutzung von technischen Kommunikationsmitteln, einschließlich der Verwendung der elektronischen Unterschrift, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

Artikel 11

Zulässigkeit des Widerspruchs

(1)   Ein Widerspruch wird aus folgenden Gründen als unzulässig erachtet:

a)

Die Widerspruchsschrift entspricht nicht den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 sowie Artikel 9 dieser Verordnung.

b)

Der Widerspruchsführer hat die Widerspruchsfrist nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überschritten.

c)

Der Widerspruch bezieht sich nicht auf eine der in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Entscheidungen.

d)

Der Widerspruchsführer ist weder der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, noch kann er nachweisen, dass er nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.

(2)   Entscheidet der Vorsitzende nicht innerhalb der in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Frist über die Zulässigkeit eines Widerspruchs, wird dieser Widerspruch der Widerspruchskammer zur Prüfung der Gründe und der Zulässigkeit vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ist Bestandteil der endgültigen Entscheidung.

Artikel 12

Prüfung des Widerspruchs

(1)   Nach dem ersten Schriftsatzwechsel können nur dann weitere Beweismittel vorgebracht werden, wenn die Widerspruchskammer die Verspätung für ordnungsgemäß begründet hält.

(2)   Neue Widerspruchsgründe können nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann vorgebracht werden, wenn sie auf neue rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

(3)   Die Widerspruchskammer fordert gegebenenfalls die Beteiligten auf, zu den Mitteilungen der Widerspruchskammer oder zu den Äußerungen des jeweils anderen Beteiligten oder der Streithelfer Stellung zu nehmen.

Die Widerspruchskammer legt eine angemessene Frist für die Stellungnahme fest.

(4)   Die Widerspruchskammer teilt den Beteiligten den Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit.

Artikel 13

Mündliche Verhandlungen

(1)   Die Widerspruchskammer hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn sie dies für erforderlich hält oder wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden Antrag stellt.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung an den Beteiligten über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden. Der Vorsitzende kann diese Frist verlängern.

(2)   Die Geschäftsstelle übermittelt den Beteiligten die Ladung zur mündlichen Verhandlung.

(3)   Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

(4)   Mündliche Verhandlungen vor der Widerspruchskammer sind öffentlich, sofern die Widerspruchskammer nicht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aus schwerwiegenden Gründen anders entscheidet.

(5)   Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung und er sorgt für ihren ordnungsgemäßen Verlauf.

Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder können die Beteiligten oder ihre Vertreter befragen.

(6)   Der Leiter der Geschäftsstelle ist dafür verantwortlich, dass über jede mündliche Verhandlung Protokoll geführt wird.

Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnet und stellt eine öffentliche Urkunde dar.

Vor der Unterzeichnung ist den Zeugen oder Sachverständigen Gelegenheit zu geben, den sie betreffenden Inhalt zu überprüfen und das Protokoll zu bestätigen.

(7)   Die mündliche Verhandlung kann über Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationsmittel erfolgen, wenn die technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Sprachenregelung

(1)   Das Verfahren wird in der Sprache der Widerspruchsschrift geführt.

Ist der Widerspruchsführer der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, so ist die Widerspruchsschrift in der Sprache der Entscheidung vorzulegen oder in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft, die in den eingereichten Unterlagen, die zu der Entscheidung geführt haben, einschließlich etwaiger nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegter Informationen, verwendet wird.

(2)   Die Verfahrenssprache wird im schriftlichen und im mündlichen Verfahren sowie in den Protokollen und Entscheidungen der Widerspruchskammer verwendet.

Unterlagen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, wird eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beigefügt.

Bei umfangreichen Unterlagen kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Die Widerspruchskammer kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten eine ausführlichere oder vollständige Übersetzung verlangen.

(3)   Auf Antrag eines Beteiligten kann die Widerspruchskammer nach Anhörung des anderen Beteiligten eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als die Verfahrenssprache ganz oder teilweise für das Verfahren zulassen.

(4)   Auf Antrag eines Streithelfers kann die Widerspruchskammer nach Anhörung der Beteiligten dem Streithelfer gestatten, eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als die Verfahrenssprache zu verwenden.

(5)   Erklären Zeugen oder Sachverständige, dass sie sich nicht hinlänglich in der Verfahrenssprache ausdrücken können, kann die Widerspruchskammer ihnen gestatten, eine andere Amtssprache der Gemeinschaft zu verwenden.

(6)   Gestattet die Widerspruchskammer die Verwendung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache, gewährleistet die Geschäftsstelle die Übersetzung oder den Dolmetschdienst.

Artikel 15

Verfahrensleitende Maßnahmen

(1)   Die Widerspruchskammer kann im Verlauf eines Verfahrens jederzeit verfahrensleitende Maßnahmen treffen.

(2)   Der Zweck verfahrensleitender Maßnahmen besteht insbesondere darin,

a)

den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;

b)

die Punkte zu bestimmen, zu denen die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzen müssen;

c)

die von den Beteiligten gestellten Anträge, ihre Widerspruchsgründe und ihr Vorbringen zu verdeutlichen sowie die zwischen den Beteiligten streitigen Punkte zu klären.

(3)   Zu den verfahrensleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:

a)

Fragen an die Beteiligten;

b)

die Aufforderung an die Beteiligten, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Verfahrens Stellung zu nehmen;

c)

Informations- oder Auskunftsverlangen an die Beteiligten oder Dritte;

d)

die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Sache;

e)

die Ladung der Beteiligten oder ihrer Vertreter zu Sitzungen;

f)

der Hinweis auf Aspekte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache, dass bestimmte Fragen nicht mehr strittig sind;

g)

Anmerkungen, die im Laufe des Verfahrens das Augenmerk wieder auf die Kernfragen lenken.

Artikel 16

Beweismittel

(1)   Im Verfahren vor der Widerspruchskammer kann die Beweiserhebung erfolgen durch:

a)

die Einholung von Auskünften,

b)

die Vorlage von Unterlagen und Gegenständen,

c)

die Vernehmung der Beteiligten oder Zeugen,

d)

Sachverständigengutachten.

Ausführliche Vorschriften zur Beweiserhebung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

(2)   Hält die Widerspruchskammer die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird dieser geladen.

(3)   Soll ein Zeuge oder Sachverständiger vor der Widerspruchskammer vernommen werden, werden die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt. Sie dürfen anwesend sein und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen richten.

Die Beteiligten können einen Sachverständigen oder Zeugen aufgrund von Unfähigkeit im Zusammenhang mit dem Widerspruch ablehnen. Wird eine solche Ablehnung geltend gemacht, entscheidet die Widerspruchskammer.

(4)   Vor ihrer Aussage geben die Sachverständigen oder Zeugen an, ob sie ein persönliches Interesse an dem Fall haben, ob sie vorher als Vertreter eines der Beteiligten tätig gewesen sind oder an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Widerspruch erhoben wurde.

Gibt ein Sachverständiger oder ein Zeuge eine solche Erklärung nicht ab, können die Beteiligten die Angelegenheit der Widerspruchskammer zur Kenntnis bringen

(5)   Eine Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen muss innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung der Beteiligten über die Ladung des Zeugen oder die Benennung des Sachverständigen vorgebracht werden. Der Beteiligte muss die Gründe für die Ablehnung darlegen und etwaige Beweismittel bezeichnen.

(6)   Die Aussage jedes Zeugen oder Sachverständigen wird im Protokoll wiedergegeben.

Artikel 17

Kosten der Beweiserhebung

(1)   Zeugen und Sachverständige, die von der Widerspruchskammer geladen werden und vor dieser erscheinen, haben Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

Zeugen, die von der Widerspruchskammer geladen werden und vor dieser erscheinen, haben ferner Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihren Verdienstausfall.

Sachverständige, die nicht zum Personal der Agentur gehören, haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(2)   Die Zahlungen an die Zeugen erfolgen nach der Zeugenaussage, diejenigen an die Sachverständigen nach Erfüllung ihrer Pflichten oder Aufgaben. Es kann jedoch ein Vorschuss geleistet werden.

(3)   Der Verwaltungsrat der Agentur legt Bestimmungen für die Berechnung der zu zahlenden Beträge und Vorschüsse fest.

(4)   Nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat werden ausführliche Vorschriften dazu erlassen,

a)

wer die Kosten für die Beweiserhebung trägt,

b)

wie die Zahlung von Erstattungen, Entschädigungen und Vergütungen an die Zeugen und Sachverständigen erfolgt.

(5)   Bei der Festlegung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bestimmungen werden etwaige vergleichbare Bestimmungen in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt.

Artikel 18

Kompetenz

Überweist die Widerspruchskammer den Fall nach Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an das zuständige Gremium der Agentur, ist dieses an die Gründe der Entscheidung der Widerspruchskammer gebunden, es sei denn, es tritt eine Veränderung der Sachlage ein.

Artikel 19

Beratungen

(1)   An den Beratungen über den Widerspruch nehmen nur die drei über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder der Widerspruchskammer teil. Die Beratungen sind und bleiben geheim.

(2)   Bei den Beratungen trägt jedes Mitglied seine Auffassung vor und begründet sie.

Die Auffassung des Berichterstatters wird zuerst gehört, die des Vorsitzenden zuletzt, sofern dieser nicht selbst der Berichterstatter ist.

Artikel 20

Abstimmungen

Wird eine Abstimmung erforderlich, erfolgt die Stimmabgabe in der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 angegebenen Reihenfolge. Ist der Vorsitzende auch Berichterstatter, stimmt er jedoch als letzter ab.

Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.

Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

Artikel 21

Entscheidungen

(1)   Die Entscheidung muss enthalten:

a)

die Feststellung, dass sie von der Widerspruchskammer erlassen wurde;

b)

das Datum, an dem sie erlassen wurde;

c)

die Namen der am Verfahren beteiligten Mitglieder der Widerspruchskammer;

d)

die Namen der Beteiligten und Streithelfer sowie ihrer Vertreter im Verfahren;

e)

die Anträge der Beteiligten;

f)

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

g)

die Gründe der Entscheidung;

h)

den Entscheidungstenor, gegebenenfalls einschließlich einer Kostenentscheidung für die Beweiserhebung und einer Entscheidung über die Erstattung von Gebühren nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008.

(2)   Der Vorsitzende und der Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnen die Entscheidung. Elektronische Unterschriften sind zulässig.

Die Urschrift der Entscheidung wird in der Geschäftsstelle hinterlegt.

(3)   Die Entscheidung wird den Beteiligten nach Artikel 22 zugestellt.

(4)   Der Entscheidung wird eine Belehrung darüber beigefügt, dass sie nach Artikel 230 EG-Vertrag und Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angefochten werden kann. Die Belehrung enthält die Anfechtungsfrist.

Das Fehlen dieser Belehrung führt nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung.

(5)   Endgültige Entscheidungen der Widerspruchskammer werden in geeigneter Form vollständig veröffentlicht, sofern der Vorsitzende auf begründeten Antrag eines Beteiligten nicht anders entscheidet.

Artikel 22

Zustellung von Unterlagen

Der Leiter der Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Entscheidungen und Mitteilungen der Widerspruchskammer den Beteiligten und Streithelfern zugestellt werden.

Die Zustellung erfolgt:

1.

auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein;

2.

durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung;

3.

durch ein der Widerspruchskammer zur Verfügung stehendes technisches Kommunikationsmittel, dessen Verwendung für derartige Zwecke der Beteiligte oder sein Vertreter zugestimmt hat.

Artikel 23

Verfahrensfristen

(1)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dieser Verordnung für Widerspruchsverfahren vorgesehenen Fristen werden nach den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels berechnet.

(2)   Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Tag maßgebend, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

(3)   Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von dem an die Frist zu berechnen ist.

Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(4)   Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage gezählt.

(5)   Eine Frist umfasst die gesetzlichen Feiertage der Agentur, die Samstage und die Sonntage.

(6)   Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag der Agentur, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Artikel 24

Verlängerung und Überschreitung der Fristen

(1)   Aufgrund dieser Verordnung geltende Fristen können von derjenigen Stelle, welche die Frist angeordnet hat, verlängert werden.

(2)   Die Überschreitung einer Frist hat für einen Beteiligten keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der betroffene Beteiligte der Widerspruchskammer ausreichend nachweist, dass unvorhersehbare Umstände oder höhere Gewalt vorliegen.

Artikel 25

Aussetzung des Verfahrens

Die Widerspruchskammer kann das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten aussetzen.

Erhebt ein Beteiligter einen Einwand gegen die Aussetzung, wird die Entscheidung begründet.

Artikel 26

Berichtigung

Die Widerspruchskammer kann nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Widersprüche erforderlichen zusätzlichen Verfahrensvorschriften sowie die für die Organisation der Arbeit der Widerspruchskammer erforderlichen Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Aufteilung der Fälle unter den Mitgliedern, können nach dem Verfahren von Absatz 3 festgelegt werden.

(2)   Praktische Anweisungen für Beteiligte und Streithelfer, Anweisungen zur Vorbereitung und zum Ablauf der mündlichen Verhandlungen der Widerspruchskammer sowie Anweisungen zur Einreichung und Zustellung von Schriftsätzen oder schriftlichen Stellungnahmen können nach dem Verfahren von Absatz 3 erlassen werden.

(3)   Der Vorsitzende und die beiden anderen nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 benannten Mitglieder erlassen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften und Maßnahmen mit der Mehrheit der Stimmen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 10.

(3)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.


Top