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Document 32008R0538

Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

OJ L 157, 17.6.2008, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 003 P. 158 - 169

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0833

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/538/oj

17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 538/2008 DES RATES

vom 29. Mai 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 (1), insbesondere auf Artikel 70,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt.

(2)

Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Diese Änderungen betreffen die Vorschriften für die Maschenöffnung, Umladungen, Sperrgebiete zur Gewährleistung des Schutzes von Korallen, Fangberichte, die Bestimmung des Ausdrucks „schwerer Verstoß“, die Codierung der Erzeugnisse, das Muster für die Hafenkontrollberichte sowie technische Anforderungen an Fallreepe.

(3)

Darüber hinaus wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 Fehler gefunden, die korrigiert werden müssen; es handelt sich um eine Reihe falscher Querverweise, und in Anhang VII Nummer 3 fehlen einige Angaben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

„20.

‚Umladung‘ die direkte Übergabe einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes.“

2.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Schiffe, die in Abteilung 3O mit pelagischen Schleppnetzen Rotbarsch fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm.“

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Fischereisperrgebiete

(1)   In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten:

Bereich

Koordinate 1

Koordinate 2

Koordinate 3

Koordinate 4

Orphan Knoll

50.00.30 N

45.00.30 W

51.00.30 N

45.00.30 W

51.00.30 N

47.00.30 W

50.00.30 N

45.00.30 W

Corner Seamounts

35.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

52.00.00 W

35.00.00 N

52.00.00 W

Neufundland Seamounts

43.29.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

46.40.00 W

43.29.00 N

46.40.00 W

Neuengland Seamounts

35.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

64.00.00 W

35.00.00 N

64.00.00 W

(2)   Folgendes Gebiet in der Abteilung 3O wird für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat. Das Sperrgebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt (in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1).

Nummer

Breite

Länge

1

42°53′00″N

51°00′00″W

2

42°52′04″N

51°31′44″W

3

43°24′13″N

51°58′12″W

4

43°24′20″N

51°58′18″W

5

43°39′38″N

52°13′10″W

6

43°40′59″N

52°27′52″W

7

43°56′19″N

52°39′48″W

8

44°04′53″N

52°58′12″W

9

44°18′38″N

53°06′00″W

10

44°18′36″N

53°24′07″W

11

44°49′59″N

54°30′00″W

12

44°29′55″N

54°30′00″W

13

43°26′59″N

52°55′59″W

14

42°48′00″N

51°41′06″W

15

42°33′02″N

51°00′00″W“

4.

Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 14 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, damit sie einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt werden kann.“

5.

Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet.“

6.

Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachterberichts gemäß Artikel 28 Absatz 1.“

7.

Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Bericht des Beobachters gemäß Artikel 28 erhalten, werten dessen Inhalt und Schlussfolgerungen aus.“

8.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“;

b)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;“.

9.

Anhang II erhält die Fassung des Textes in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

10.

Anhang VII erhält die Fassung nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

11.

Anhang XII erhält die Fassung des Textes in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

12.

Anhang XIII wird gestrichen.

13.

Anhang XIV(b) erhält die Fassung des Textes in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

In nachstehender Liste sind die gemäß Artikel 22 zu meldenden Bestände aufgeführt.

ANG/N3NO

Lophius americanus

Amerikanischer Seeteufel

CAA/N3LMN

Anarhichas lupus

Gestreifter Katfisch

CAP/N3LM

Mallotus villosus

Lodde

CAT/N3LMN

Anarhichas spp.

Seewölfe

HAD/N3LNO

Melanogrammus aeglefinus

Schellfisch

HAL/N23KL

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3M

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3NO

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HER/N3L

Clupea harengus

Hering

HKR/N2J3KL

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKR/N3MNO

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKS/N3LMNO

Merluccius bilinearis

Nordamerikanischer Seehecht

RNG/N23

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfisch

HKW/N2J3KL

Urophycis tenuis

Weißer Gabeldorsch

POK/N3O

Pollachius virens

Seelachs

PRA/N3M

Pandalus borealis

Tiefseegarnele

RHG/N23

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

SKA/N2J3K

Raja spp.

Rochen

SKA/N3M

Raja spp.

Rochen

SQI/N56

Illex illecebrosus

Kurzflossen-Kalmar

VFF/N3LMN

Fische, unbekannt, unsortiert

WIT/N3M

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

YEL/N3M

Limanda ferruginea

Gelbschwanzflunder“


ANHANG II

Anhang VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 erhält folgende Fassung:

„3.   Meldung „Fang“

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Absender

FR

M

Name des Absenders

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; Art der Meldung, „CAT“ für die Fangmeldung

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angaben Schiffsregistrierung; einmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Bereich

RA

M

NAFO-Abteilung, in die das Schiff eingelaufen ist

Breitengrad

LA

M (1)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M (1)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Fänge

CA

 

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich oder seit der letzten „Fangmeldung“ an Bord behaltener Gesamtfang, aufgeschlüsselt nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Art

M

FAO-Artencode

Lebendgewicht

M

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Fangtage

DF

M

Angabe Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder der letzten „Fangmeldung“

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung


(1)  Fakultativ bei Schiffen, die der Satellitenüberwachung unterliegen.“


ANHANG III

„ANHANG XII

Hafenkontrollbericht

Image

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Image

Image

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ANHANG IV

„ANHANG XIV(b)

Codierung der Aufmachung/Erzeugnisse

Code

Aufmachung/Erzeugnis

A

Ganz, gefroren

B

Ganz, gefroren (gegart)

C

Ausgenommen, mit Kopf — gefroren

D

Ausgenommen, ohne Kopf — gefroren

E

Ausgenommen, ohne Kopf — zugerichtet — gefroren

F

Filets ohne Haut — mit Gräten — gefroren

G

Filets ohne Haut — ohne Gräten — gefroren

H

Filets mit Haut — mit Gräten — gefroren

I

Filets mit Haut — ohne Gräten — gefroren

J

Salzfisch

K

Eingelegter Fisch

L

Fischdosen

M

Öl

N

Fischmehl von ganzen Fischen

O

Fischmehl von Schlachtabfällen

P

Sonstige (bitte angeben)“


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