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Document 32008R0146

Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

ABl. L 46 vom 21.2.2008, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1305

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/146/oj

21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 146/2008 DES RATES

vom 14. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass für geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“), deren Schwere, Ausmaß und Dauer eine sofortige Kürzung der zu gewährenden Direktzahlungen nicht rechtfertigen würden, eine Toleranzmarge vorgesehen werden muss. Eine solche Maßnahme sollte jedoch mit einer geeigneten Nachkontrolle durch die zuständige nationale Behörde verbunden sein, bis der Verstoß behoben ist. Außerdem kann die Anwendung von Kürzungen auf ohnehin sehr geringe Beträge von Direktzahlungen als im Verhältnis zur erzielten abschreckenden Wirkung sehr aufwändig sein. Folglich sollte ein angemessener Schwellenwert festgesetzt werden, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten beschließen können, keine Kürzungen vorzunehmen, sofern die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Betriebsinhaber die festgestellten Verstöße behebt, von der zuständigen nationalen Behörde getroffen werden.

(2)

Gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) müssen die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Auflage das Funktionieren des Grundstücksmarkts erschweren kann und für die betroffenen Betriebsinhaber und Verwaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Um Doppelbeantragungen für dieselbe Fläche zu vermeiden, sollte dennoch ein Zeitpunkt festgelegt werden, an dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen. Dieser Zeitpunkt, der nicht später liegen sollte als der Stichtag für die Änderung des Beihilfeantrags, sollte von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Dieselbe Regel sollte für die Mitgliedstaaten gelten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden.

(3)

Da der Zeitraum, in dem die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, sowohl für die Betriebsprämienregelung als auch für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung auf einen einzigen Tag herabgesetzt wird, sollten die Haftungsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance insbesondere für den Fall einer Übertragung von Flächen während des betreffenden Kalenderjahres präzisiert werden. Daher sollte klargestellt werden, dass der Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag stellt, der zuständigen Behörde gegenüber für sämtliche in dem Beihilfeantrag angegebenen landwirtschaftlichen Flächen in dem betreffenden Kalenderjahr für Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften haftbar gemacht werden sollte. Dies sollte privatrechtliche Regelungen zwischen dem betreffenden Betriebsinhaber und der Person, der oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, nicht ausschließen.

(4)

Gemäß Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der genannten Verordnung im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die Ansprüche, die für am 30. Juni 2003 bzw. im Falle von Bulgarien und Rumänien am 30. Juni 2005 ausgewiesene Grünland- oder Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festlegen. Die neuen Mitgliedstaaten haben ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 jener Verordnung eingerichtet. Es kann jedoch sein, dass beim Wechsel zu diesem Identifizierungssystem aufgrund technischer Probleme die 2003 bestehenden Merkmale bestimmter Parzellen nicht korrekt wiedergegeben wurden. Damit die Möglichkeit der Festlegung unterschiedlicher Werte pro Einheit reibungslos umgesetzt werden kann, sollte als Zeitpunkt für die Ausweisung der Parzellen der 30. Juni 2006 festgesetzt werden. Für Bulgarien und Rumänien sollte der Zeitpunkt für die Ausweisung der Parzellen jedoch der 1. Januar 2008 sein. Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Erfahrung hat ferner gezeigt, dass die Schaffung der Verwaltungsinfrastruktur, die für die Verwaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung als Teil der Cross-Compliance-Vorschriften erforderlich ist, mit sehr viel Verwaltungsaufwand verbunden ist. In den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, würde die Einführung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und ihre reibungslose Anwendung durch eine schrittweise Einführung über einen Zeitraum von drei Jahren, wie sie in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 nach dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zeitplan erfolgt ist, erleichtert. Diese schrittweise Einführung sollte selbst dann möglich sein, wenn ein neuer Mitgliedstaat beschließt, die Regelung für Direktzahlungen vor dem Endtermin für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in vollem Umfang anzuwenden. Artikel 143b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (3) sollten entsprechend geändert werden.

(6)

Artikel 143b Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt den Wechsel der neuen Mitgliedstaaten von der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung. Nach diesen Vorschriften unterliegt der Beschluss eines neuen Mitgliedstaats, die Betriebsprämienregelung anzuwenden, der Genehmigung durch die Kommission, nachdem diese zuvor den Stand der Vorbereitung des betreffenden neuen Mitgliedstaats auf diese Regelung geprüft hat. Diese vorherige Genehmigung ist nicht mehr erforderlich, da fast alle Direktzahlungen entkoppelt und sowohl die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als auch die Betriebsprämienregelung entkoppelt und flächengebunden sind und in den meisten Punkten, insbesondere in Bezug auf das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, mit dem integrierten System übereinstimmen. Die genannten Vorschriften sollten daher gestrichen werden. Die Streichung der Absätze 10 und 11 des Artikels 143b impliziert eine entsprechende Änderung von Artikel 143b Absatz 9. Diese Bestimmung sollte daher ebenfalls geändert werden.

(7)

In Tabelle 2 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Gesamtbeträge der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen aufgeführt, die in Zypern, wo die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis einschließlich 2008 gilt, zu zahlen sind. Nachdem der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet werden kann, mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates (4) verlängert wurde, müssen die in Zypern zu zahlenden Gesamtbeträge festgesetzt werden, wo die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den Jahren 2009 und 2010 gilt.

(8)

Die neuen Mitgliedstaaten, die sich für die Betriebsprämienregelung entschieden haben, haben beschlossen, diese ab 2007 einzuführen. Die Änderung von Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher ab dem genannten Jahr für diese neuen Mitgliedstaaten gelten.

(9)

Eine Reihe von Bestimmungen, die durch diese Verordnung geändert werden, insbesondere die Toleranzmarge bei geringfügigen Verstößen gegen die Cross-Compliance, die Anwendung von Kürzungen unterhalb einer bestimmten Schwelle, die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, damit sie im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung förderfähig sind, sowie der Zeitraum, der den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, für die schrittweise Einführung eingeräumt wird, damit sie die Anforderungen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance in ihrem Hoheitsgebiet vollständig umsetzen, würden für die betroffenen Betriebsinhaber zu Regelungen führen, die günstiger sind als die derzeit geltenden. Die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen sollte den Grundsatz der Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht verletzen. Dasselbe gilt für die geänderte Bestimmung des Artikels 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Bestimmungen über die Haftung der Betriebsinhaber für Verstöße im Falle der Übertragung von Flächen sollten ab dem 1. April 2008 gelten, damit die betroffenen Betriebsinhaber über hinreichend Rechtssicherheit verfügen und gleichzeitig eine effektive Anwendung dieser Bestimmungen im Jahr 2008 sichergestellt wird.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1698/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden als ‚betreffendes Kalenderjahr‘ bezeichnet) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 10 und 11 diesem Betriebsinhaber zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

Für die Zwecke der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 im Jahr 2008 entspricht das Kalenderjahr dem Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Übertragung‘ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.“

2.

Dem Artikel 7 Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.“

3.

Artikel 44 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.“

4.

Artikel 71h erhält folgende Fassung:

„Artikel 71h

Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 71f Absatz 1 für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Grünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.

Für Bulgarien und Rumänien ist der Zeitpunkt der Ausweisung der Flächen jedoch der 1. Januar 2008.“

5.

Artikel 143b wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß Unterabsatz 1 dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

Die neuen Mitgliedstaaten können von der Möglichkeit nach Unterabsatz 3 auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 zu beenden.“

c)

Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden.“

d)

Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.

6.

Anhang XII wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.

b)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

c)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

Die neuen Mitgliedstaaten können auch von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor dem in Artikel 143 Buchstabe b Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ende der Geltungsdauer zu beenden.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008 mit den folgenden Ausnahmen:

a)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt ab dem 1. April 2008.

b)

Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ZVER


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(4)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8.


ANHANG

In Tabelle 2 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die beiden folgenden Spalten angefügt:

„2009

2010

0

0

1 795 543

1 572 955

0

0

3 456 448

3 438 488

4 608 945

4 608 945

10 724 282

10 670 282

5 547 000

5 115 000

156 332

149 600

4 323 820

4 312 300

1 038 575

1 035 875

31 650 945

30 903 405“


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