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Document 32008R0015

Verordnung (EG) Nr. 15/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

OJ L 8, 11.1.2008, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 041 P. 225 - 225

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/15/oj

11.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 15/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) wurde eine Gemeinschaftsregelung für Pflanzensorten eingeführt, welche die Erteilung eines gemeinschaftsweit geltenden Sortenschutzes gestattet.

(2)

Im Interesse einer Erleichterung des Handels sollte der gemeinschaftliche Sortenschutz leicht zugänglich gemacht werden. Deshalb sollten die Voraussetzungen, die zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz berechtigen, vereinfacht und ein einziges Antragssystem für alle Antragsteller eingeführt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht wie juristische Personen behandelt werden.

Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.“

2.

In Artikel 41 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b“ gestrichen.

3.

Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten auch für frühere Anträge, die in einem anderen Staat eingereicht wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).


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