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Document 32008Q0708(01)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

OJ L 179, 8.7.2008, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015Q0423(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2008/708/oj

8.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/12


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere seines Artikels 224 Absatz 5,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 140 Absatz 5,

aufgrund des Artikels 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit Genehmigung des Rates, die am 14. Mai 2008 erteilt worden ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angebracht, bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung zu ändern, um zum einen der Rolle des Europäischen Parlaments im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens Rechnung zu tragen und zum anderen die betreffenden Vorschriften den Anforderungen einer wirkungsvollen Organisation der Gerichtstätigkeit anzupassen.

Im Licht der gewonnenen Erfahrung ist eine Anpassung erforderlich, um dem Gericht eine optimierte Entscheidungsfindung in den Rechtssachen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30. Mai 1991, S. 1), geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24. September 1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28. Februar 1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19. April 1997, S. 6, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23. Dezember 1997, S. 72), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29. Mai 1999, S. 92), am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19. Dezember 2000, S. 4), am 21. Mai 2003 (ABl. L 147 vom 14. Juni 2003, S. 22), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29. April 2004, S. 3), am 21. April 2004 (ABl. L 127 vom 29. April 2004, S. 108), am 12. Oktober 2005 (ABl. L 298 vom 15. November 2005, S. 1) und am 18. Dezember 2006 (ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 45), wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 24 § 7 wird ein neuer Satz angefügt:

„Eine Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung wird in der gleichen Weise dem Europäischen Parlament übermittelt, damit es feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines von ihm und vom Rat gemeinsam erlassenen Rechtsakts im Sinne des Artikels 241 EG-Vertrag geltend gemacht wird.“

2.

In Artikel 51 § 1 Absatz 1 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt:

„Über die Verweisung einer Rechtssache an einen Spruchkörper mit einer höheren Richterzahl beschließt das Plenum nach Anhörung des Generalanwalts.“

3.

In Artikel 77 Buchstabe c ist der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Buchstabe d anzufügen:

„d)

die Aussetzung in sonstigen besonderen Fällen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.“

4.

In Artikel 100 § 2 Absatz 1 werden die Worte „mit Ausnahme der Urteile und Beschlüsse des Gerichts“ durch die Wendung „einschließlich der Urteile und Beschlüsse des Gerichts“ ersetzt; nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz angefügt: „Die Urteile und Beschlüsse, die nach Artikel 55 der Satzung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten und den Organen übermittelt werden, die nicht Parteien des Rechtsstreits waren, werden diesen mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel übermittelt.“; im darauffolgenden Absatz werden die Worte „der Art oder“ gestrichen.

5.

Ein neuer Artikel 135a wird zwischen Artikel 135 und Artikel 136 eingefügt:

„Artikel 135a

Nach Einreichung der in Artikel 135 § 1 und gegebenenfalls der in Artikel 135 §§ 2 und 3 bezeichneten Schriftsätze kann das Gericht auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien beschließen, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gründe angeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen. Der Präsident kann diese Frist verlängern.“

Artikel 2

Diese in den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlichen Änderungen der Verfahrensordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2008.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER


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