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Document 32008L0122

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 33 vom 3.2.2009, p. 10–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/122/oj

3.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/10


RICHTLINIE 2008/122/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Januar 2009

über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Erlass der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (3) hat sich der Markt für Teilzeitnutzungsrechte weiterentwickelt und neue ähnliche Urlaubsprodukte sind auf den Markt gebracht worden. Diese neuen Urlaubsprodukte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie Wiederverkaufsverträge und Tauschverträge, werden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klarer formuliert werden müssen, um zu verhindern, dass Produkte entwickelt werden, mit denen diese Richtlinie umgangen werden soll.

(2)

Die bestehenden Regelungslücken verursachen beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen und ernsthafte Probleme für die Verbraucher und verhindern so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Die Richtlinie 94/47/EG sollte daher durch eine neue zeitgemäße Richtlinie ersetzt werden. Da der Fremdenverkehr in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine immer größere Rolle spielt, sollten ein stärkeres Wachstum und eine größere Produktivität des Sektors der Teilzeitnutzungsrechte und der langfristigen Urlaubsprodukte gefördert werden, indem bestimmte gemeinsame Regeln angenommen werden.

(3)

Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Vorteile des Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen voll zum Tragen zu bringen, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter aneinander anzugleichen. Daher sollten bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie der Tausch von Rechten, die sich aus Teilzeitnutzungsverträgen ergeben, in vollem Umfang harmonisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine von dieser Richtlinie abweichenden nationalen Bestimmungen beibehalten oder erlassen dürfen. In Bereichen, in denen keine harmonisierten Bestimmungen bestehen, sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher z. B. Bestimmungen beibehalten oder einführen dürfen, welche die Auswirkungen der Wahrnehmung des Widerrufsrechts in Rechtsbeziehungen betreffen, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, oder nach denen zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden, der ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt anbietet, keine Verpflichtung eingegangen werden kann und keine Zahlung erfolgen kann, solange der Verbraucher keinen Kreditvertrag zur Finanzierung des Erwerbs dieser Leistungen unterzeichnet hat.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten könnten daher nationale Bestimmungen entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie oder einigen ihrer Bestimmungen für Geschäfte beibehalten oder einführen, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind.

(5)

Die verschiedenen Verträge, die von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten eindeutig und in einer Weise definiert werden, die eine Umgehung der Bestimmungen der Richtlinie ausschließt.

(6)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden, dass Mehrfachreservierungen von Unterkünften, einschließlich Hotelzimmern, umfasst sind, sofern Mehrfachreservierungen nicht zu Rechten und Pflichten führen, die über die Rechte und Pflichten hinausgehen, die sich aus Einzelreservierungen ergeben. Auch sollten Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden, dass gewöhnliche Mietverträge umfasst sind, da letztere sich auf einen einzelnen ununterbrochenen Nutzungszeitraum beziehen und nicht auf mehrere Zeiträume.

(7)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Verträge über langfristige Urlaubsprodukte nicht so verstanden werden, dass herkömmliche Treuesysteme, bei denen Nachlässe auf künftige Aufenthalte in den Häusern einer Hotelkette gewährt werden, erfasst werden, da die Mitgliedschaft in einem solchen System nicht gegen Entgelt erworben wird oder der Verbraucher mit der Entrichtung von Entgelt nicht in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt.

(8)

Diese Richtlinie sollte die Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (4) unberührt lassen.

(9)

Mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (5) werden irreführende, aggressive oder sonstige unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern untersagt. Aufgrund der Art der Produkte und der Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Wiederverkauf und Tausch empfiehlt es sich, detailliertere und spezifischere Bestimmungen über Informationsanforderungen und Verkaufsveranstaltungen anzunehmen. Der Geschäftszweck von Einladungen zu Verkaufsveranstaltungen sollte Verbrauchern deutlich gemacht werden. Die Bestimmungen betreffend die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag sollten klarer formuliert und aktualisiert werden. Damit Verbraucher die Möglichkeit haben, sich vor Vertragsabschluss mit den Informationen vertraut zu machen, sollten die Informationen durch Mittel bereitgestellt werden, die ihnen zu diesem Zeitpunkt leicht zugänglich sind.

(10)

Verbraucher sollten das Recht haben zu verlangen, dass ihnen vorvertragliche Informationen und der Vertrag in einer Sprache ihrer Wahl, die ihnen geläufig ist, zur Verfügung gestellt werden, wobei Gewerbetreibende dies nicht ablehnen sollten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Verbrauchern weitere Sprachfassungen des Vertrags auszuhändigen sind, damit die Erfüllung und die Rechtsdurchsetzung des Vertrags erleichtert werden.

(11)

Damit Verbraucher die Gelegenheit erhalten, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in vollem Umfang zu verstehen, sollte ihnen eine Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche Kosten widerrufen können. Derzeit variiert diese Frist in den verschiedenen Mitgliedstaaten, und die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 94/47/EG vorgeschriebene Frist nicht ausreicht. Die Frist sollte daher verlängert werden, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau und größere Klarheit für Verbraucher und Gewerbetreibende erreicht werden. Die Länge der Frist sowie die Modalitäten und Auswirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts sollten harmonisiert werden.

(12)

Verbraucher sollten über wirksame Rechtsbehelfe für den Fall verfügen, dass Gewerbetreibende die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationen oder den Vertrag nicht einhalten, insbesondere jene, denen zufolge der Vertrag alle erforderlichen Informationen enthalten muss und dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Kopie des Vertrags auszuhändigen ist. Neben den Rechtsbehelfen nach nationalem Recht sollten Verbraucher eine erweiterte Widerrufsfrist in Anspruch nehmen können, wenn die Informationen von Gewerbetreibenden nicht zur Verfügung gestellt wurden. Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts sollte während dieser erweiterten Frist unabhängig davon, welche Dienste Verbraucher möglicherweise in Anspruch genommen haben, nicht mit Kosten verbunden sein. Der Ablauf der Widerrufsfrist lässt die Möglichkeit der Verbraucher unberührt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Rechtsbehelfe wegen der Nichtbeachtung der Informationsvorschriften in Anspruch zu nehmen.

(13)

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (6) sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Fristen gelten.

(14)

Das Gewerbetreibende und sonstige Dritte treffende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Bei Wiederverkaufsverträgen sollte das Anzahlungsverbot bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird; den Mitgliedstaaten sollte es aber weiterhin freistehen, die Möglichkeit und die Modalitäten für endgültige Zahlungen an Vermittler in dem Fall, dass der Wiederverkaufsvertrag beendet wird, zu regeln.

(15)

Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte könnte für den Preis, der im Rahmen eines Ratenzahlungsplans zu entrichten ist, die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass nach dem ersten Jahr noch offene Beträge angepasst werden können, damit sichergestellt wird, dass der echte Wert solcher Ratenzahlungen beibehalten wird, beispielsweise um der Inflation Rechnung zu tragen.

(16)

Wenn ein Verbraucher einen Vertrag widerruft, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, sollte die Kreditvereinbarung für den Verbraucher kostenfrei beendet werden. Gleiches sollte für Verträge über sonstige damit verbundene Leistungen des Gewerbetreibenden oder eines Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gelten.

(17)

Verbrauchern sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden ist. Das auf einen Vertrag anzuwendende Recht sollte gemäß den gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (7), bestimmt werden. Nach dieser Verordnung kann das Recht eines Drittlands insbesondere dann anwendbar sein, wenn Verbraucher während eines Urlaubs in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzland gezielt von Gewerbetreibenden angesprochen werden. Da solche Geschäftspraktiken in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich üblich sind und die Verträge erhebliche Geldbeträge umfassen, sollte eine zusätzliche Garantie in bestimmten spezifischen Fällen geboten werden, insbesondere wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats für den Vertrag zuständig sind, um sicherzustellen, dass dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten wird. Dieses Konzept spiegelt die besonderen Bedürfnisse des Verbraucherschutzes wider, die sich aus der komplexen Art, der Langfristigkeit und der finanziellen Bedeutung der Verträge, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ergeben.

(18)

Es sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (8) bestimmt werden, welche Gerichte in Verfahren, die von dieser Richtlinie erfasste Angelegenheiten betreffen, zuständig sind.

(19)

Um sicherzustellen, dass der Verbrauchern nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährte Schutz vor allem in Bezug auf die Erfüllung der Informationsanforderungen durch Gewerbetreibende sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch im Vertragsverhältnis umfassend wirksam ist, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie vorsehen.

(20)

Es ist notwendig, zu gewährleisten, dass Personen oder Einrichtungen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse an der Sache geltend machen können, bei Verstößen gegen diese Richtlinie vor Gericht klagen können.

(21)

Es ist notwendig, in den Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden zu entwickeln. Für diesen Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Schaffung öffentlicher oder privater außergerichtlicher Schiedsstellen fördern.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verbraucher hinreichend über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie informiert werden; zudem sollten sie die Gewerbetreibenden und Urheber von Kodizes dazu anhalten, Verbraucher über ihre einschlägigen Verhaltenskodizes zu informieren. Mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, könnten Verbraucherverbände informiert und an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes beteiligt werden.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Richtlinie achtet die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(25)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Richtlinie ist es, durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

(2)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Sie lässt folgende nationale Rechtsvorschriften unberührt:

a)

Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe;

b)

Rechtsvorschriften über die Eintragung von unbeweglichem oder beweglichem Eigentum und die Übertragung von unbeweglichem Eigentum;

c)

Rechtsvorschriften zu den Niederlassungsbedingungen oder Genehmigungsverfahren oder Lizenzanforderungen und

d)

Rechtsvorschriften über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;

b)

„Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;

c)

„Wiederverkaufsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben;

d)

„Tauschvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher Zugang zu einer Übernachtungsunterkunft oder anderen Leistungen im Tausch gegen die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus den Rechten, die sich aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ergeben, ermöglicht;

e)

„Gewerbetreibender“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt;

f)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

g)

„akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Leistungen im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungsvertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erwirbt, die von dem Gewerbetreibenden oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden erbracht werden;

h)

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer abrufen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

i)

„Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten;

j)

„Urheber eines Kodex“ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.

(2)   Bei der Berechnung der Laufzeit eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, wie in Absatz 1 Buchstaben a und b definiert, werden alle Bestimmungen des Vertrags über stillschweigende oder sonstige Verlängerungen berücksichtigt.

Artikel 3

Werbung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Werbung angibt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2)   Soll ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wiederverkaufs- oder ein Tauschvertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden, so gibt der Gewerbetreibende in der Einladung in deutlicher Weise den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung an.

(3)   Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 stehen dem Verbraucher auf der Veranstaltung jederzeit zur Verfügung.

(4)   Ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Investition vermarktet oder verkauft werden.

Artikel 4

Vorvertragliche Informationen

(1)   Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag oder an ein Angebot gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise wie folgt zur Verfügung:

a)

im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang I, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;

b)

im Falle eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt: gemäß dem Formblatt in Anhang II, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;

c)

im Falle eines Wiederverkaufsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang III, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;

d)

im Falle eines Tauschvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang IV, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 werden von dem Gewerbetreibenden kostenfrei in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst sind, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Artikel 5

Teilzeitnutzungsvertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Vertrag schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch zusätzlich Folgendes vorschreiben:

a)

In jedem Fall wird der Vertrag dem Verbraucher in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt;

b)

im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags über eine bestimmte Immobilie händigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats aus, in dem die Immobilie belegen ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gewerbetreibende eine Verkaufstätigkeit ausübt, kann vorschreiben, dass der Vertrag dem Verbraucher in jedem Fall in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt wird, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen sind fester Vertragsbestandteil und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aus ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt.

Der Vertrag weist ausdrücklich auf diese Änderungen hin.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen enthält der Vertrag Folgendes:

a)

Identität, Wohnsitz und Unterschrift jeder Partei und

b)

Datum und Ort des Vertragsschlusses.

(4)   Vor Vertragsschluss macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf das Widerrufsrecht, auf die in Artikel 6 genannte Widerrufsfrist sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Artikel 9 aufmerksam.

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen werden vom Verbraucher gesondert unterzeichnet.

Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, das in Anhang V wiedergegeben ist, damit die Wahrnehmung des Widerrufsrechts nach Artikel 6 erleichtert wird.

(5)   Der Verbraucher erhält bei Vertragsschluss eine Kopie oder Kopien des Vertrags.

Artikel 6

Widerrufsrecht

(1)   Neben den Rechtsbehelfen, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher den Teilzeitnutzungsvertrag, den Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, den Wiederverkaufs- oder den Tauschvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

(2)   Die Widerrufsfrist wird wie folgt berechnet:

a)

ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder verbindlichen Vorvertrags oder

b)

ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt.

(3)   Die Widerrufsfrist endet:

a)

ein Jahr und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn der Gewerbetreibende kein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt hat;

b)

drei Monate und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, nicht schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.

Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen gemäß Artikel 15 insbesondere für den Fall vor, dass der Gewerbetreibende bei Ablauf der Widerrufsfrist die Informationsanforderungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.

(4)   Wenn der Gewerbetreibende ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb eines Jahres ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag ausgehändigt hat, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher das Formblatt erhält. Wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb von drei Monaten ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag zur Verfügung gestellt wurden, so beginnt die Widerrufsfrist auch in diesem Fall an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.

(5)   Wird dem Verbraucher der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist gemäß Absatz 1. Die Widerrufsfrist für beide Verträge wird gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 berechnet, wie sie für den Teilzeitnutzungsvertrag gelten.

Artikel 7

Modalitäten der Wahrnehmung des Widerrufsrechts

Möchte der Verbraucher von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen, so teilt der Verbraucher die Widerrufsentscheidung dem Gewerbetreibenden vor Ablauf der Widerrufsfrist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit. Der Verbraucher kann dazu das Formblatt für den Widerruf gemäß Anhang V verwenden, das der Gewerbetreibende gemäß Artikel 5 Absatz 4 ausgehändigt hat. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt wird.

Artikel 8

Auswirkungen der Wahrnehmung des Widerrufsrechts

(1)   Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beendet die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag zu erfüllen.

(2)   Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat der Verbraucher keine Kosten zu tragen und muss nicht für den Wert der Leistung aufkommen, die vor dem Widerruf möglicherweise erbracht worden ist.

Artikel 9

Anzahlung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 untersagt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf untersagt sind, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht anderweitig beendet wird.

Artikel 10

Besondere Bestimmungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

(1)   Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte erfolgt die Zahlung nach einem Ratenzahlungsplan. Jede Zahlung des im Vertrag aufgeführten Preises auf andere Weise als nach dem Ratenzahlungsplan ist untersagt. Die Zahlungen, einschließlich Mitgliedsbeiträgen, werden in jährliche Ratenzahlungen aufgeteilt, von denen jede den gleichen Wert hat. Der Gewerbetreibende übersendet mindestens 14 Kalendertage vor jedem Fälligkeitstermin in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Zahlungsaufforderung.

(2)   Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur nächsten Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt. Dieses Recht berührt nicht die Rechte zur Vertragsbeendigung aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 11

Beendigung akzessorischer Verträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Wahrnehmung des Widerrufsrechts bezüglich eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle diesen Verträgen untergeordneten Tauschverträge oder sonstigen akzessorischen Verträge ohne Kosten für den Verbraucher automatisch beendet werden.

(2)   Wird der Preis vollständig oder teilweise durch einen Kredit finanziert, der dem Verbraucher vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so wird unbeschadet von Artikel 15 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (10) die Kreditvereinbarung ohne Kosten für den Verbraucher beendet, wenn der Verbraucher das Recht auf Widerruf eines Teilzeitnutzungsvertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Wiederverkaufs- oder eines Tauschvertrags wahrnimmt.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.

Artikel 12

Unabdingbarkeit der Richtlinie und Anwendung in internationalen Fällen

(1)   Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher auf die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Rechte nicht verzichten können.

(2)   Ist das Recht eines Drittlands anzuwenden, so darf Verbrauchern der Schutz, der durch diese Richtlinie in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form gewährt wird, nicht vorenthalten werden, wenn

eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegen ist oder

im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie bezieht, der Gewerbetreibende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Artikel 13

Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen unter anderem Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Einrichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie angewandt werden:

a)

öffentliche Einrichtungen und Behörden oder ihre Vertreter;

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Anrufung haben.

Artikel 14

Verbraucherinformation und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren und halten Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes gegebenenfalls dazu an, den Verbrauchern ihre Verhaltenskodizes mitzuteilen.

Die Kommission unterstützt die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände und -organisationen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Darüber hinaus hält sie Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über diese Verhaltenskodizes zu informieren, gegebenenfalls auch durch geeignete Kennzeichnungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung beziehungsweise den Ausbau angemessener und wirksamer Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie und halten gegebenenfalls Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über solche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zu informieren.

Artikel 15

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gewerbetreibender gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt.

(2)   Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 23. Februar 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 23. Februar 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Überprüfung

Bis zum 23. Februar 2014 führt die Kommission eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Sie legt gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklungen in diesem Bereich vor.

Die Kommission kann zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden um Informationen bitten.

Artikel 18

Aufhebung

Die Richtlinie 94/47/EG wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Januar 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 27.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2008.

(3)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(4)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(5)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(6)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(8)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.


ANHANG I

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU TEILZEITNUTZUNGSVERTRÄGEN

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ANHANG II

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU VERTRÄGEN ÜBER LANGFRISTIGE URLAUBSPRODUKTE

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ANHANG III

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU WIEDERVERKAUFSVERTRÄGEN

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ANHANG IV

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU TAUSCHVERTRÄGEN

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ANHANG V

GESONDERTES FORMBLATT ZUR ERLEICHTERUNG DER WAHRNEHMUNG DES WIDERRUFSRECHTS

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ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE ZWISCHEN DEN BESTIMMUNGEN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE UND DER RICHTLINIE 94/47/EG

Richtlinie 94/47/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (neu)

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i (neu)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j (neu)

Artikel 2 Absatz 2 (neu)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 (neu)

Artikel 3 Absatz 3 (neu)

Artikel 3 Absatz 4 (neu)

Artikel 4 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 (neu)

Artikel 5 Absatz 4 (neu)

Artikel 5 Absatz 5 (neu)

Artikel 5 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5 (neu)

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1 (neu)

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 (neu)

Artikel 10 Absatz 1 (neu)

Artikel 10 Absatz 2 (neu)

Artikel 11 Absatz 1 (neu)

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 13 und 15

Artikel 11

Artikel 14 Absatz 1 (neu)

Artikel 14 Absatz 2 (neu)

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 17 (neu)

Artikel 18 (neu)

Artikel 19 (neu)

Artikel 13

Artikel 20

Anhang

Anhang I

Anhang Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang I Teil 1 Feld 1

Anhang Buchstabe b

Anhang I Teil 1 Feld 3 und Anhang I Teil 3 Nummer 1 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe c

Anhang I Teil 1 Feld 2 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 1

Anhang I Teil 3 Nummer 3 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 2

Anhang I Teil 1 Feld 4 und Anhang I Teil 3 Nummer 3 zweiter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 3

Anhang I Teil 3 Nummer 3 dritter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 4

Anhang I Teil 3 Nummer 3 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe d Nummer 5

Anhang I Teil 3 Nummer 3 vierter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe e

Anhang I Teil 1 Feld 6 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe f

Anhang I Teil 1 Feld 6 und Anhang I Teil 3 Nummer 2 dritter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe g

Anhang I Teil 3 Nummer 6 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe h

Anhang I Teil 1 Feld 4

Anhang Buchstabe i

Anhang I Teil 1 Felder 5 und 6 sowie Anhang I Teil 3 Feld 4 erster Gedankenstrich

Anhang Buchstabe j

Anhang I Teil 2 dritter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe k

Anhang I Teil 2 Feld 7 und Anhang I Teil 3 Nummer 6 zweiter Gedankenstrich

Anhang Buchstabe l

Anhang I Teil 2 erster und dritter Gedankenstrich, Anhang I Teil 3 Nummer 5 erster Gedankenstrich sowie Anhang V (neu)

Anhang Buchstabe m

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Anhang I Teil 1 Feld 8 (neu)

Anhang I Teil 2 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 2 vierter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 4 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 5 zweiter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 6 dritter Gedankenstrich (neu)

Anhang I Teil 3 Nummer 6 vierter Gedankenstrich (neu)

Anhänge II bis V (neu)


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