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Document 32008L0107

Richtlinie 2008/107/EG der Kommission vom 25. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat und Tralkoxydim (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 316, 26.11.2008, p. 4–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/107/oj

26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/4


RICHTLINIE 2008/107/EG DER KOMMISSION

vom 25. November 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat und Tralkoxydim

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat und Tralkoxydim.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Abamectin waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 27. Oktober 2005 übermittelt. Für Epoxiconazol, Fenpropimorph und Fenpyroximat war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 28. April 2005, am 17. März 2005 bzw. am 25. Oktober 2005 übermittelt. Für Tralkoxydim war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 6. September 2005 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 29. Mai 2008 für Abamectin, am 26. März 2008 für Epoxiconazol und Tralkoxydim, am 14. April 2008 für Fenpropimorph und am 5. Mai 2008 für Fenpyroximat in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA vorgelegt (4). Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat und Tralkoxydim abgeschlossen.

(4)

Laut den verschiedenen Bewertungen ist davon auszugehen, dass abamectin-, epoxiconazol-, fenpropimorph-, fenpyroximat- und tralkoxydimhaltige Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen über bestimmte spezielle Punkte einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte Abamectin weiteren Studien zur Spezifikation unterzogen werden, und es sind weitere Informationen zur Bestätigung des von dem Metaboliten U8 ausgehenden Risikos für Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen und für das Grundwasser erforderlich. Epoxiconazol sollte weiteren Tests auf seine potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften sowie einem Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports und damit zusammenhängender Umweltrisiken unterzogen werden; weitere Informationen sind erforderlich über die Rückstände seiner Metaboliten bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie darüber, wie dem langfristigen Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere begegnet werden kann. Fenpropimorph sollte weiteren Tests zur Bestätigung der Mobilität des Metaboliten BF-421-7 im Boden unterzogen werden. Fenpyroximat sollte weiteren Tests zur Bestätigung des von Metaboliten mit der Benzylkomponente ausgehenden Risikos für Wasserorganismen und des Risikos der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten unterzogen werden. Tralkoxydim sollte weiteren Tests zur Bestätigung des langfristigen Risikos für pflanzenfressende Säugetiere unterzogen werden. Alle genannten Studien und Informationen sollten von den Antragstellern innerhalb der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen vorgelegt werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen abamectin-, epoxiconazol-, fenpropimorph-, fenpyroximat- und tralkoxydimhaltiger Pflanzenschutzmittel überprüfen und so gewährleisten können, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(9)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Oktober 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Oktober 2009 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat oder Tralkoxydim als Wirkstoff(e) enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat und Tralkoxydim erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Einträge zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten die einzelnen zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat oder Tralkoxydim als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und die bis spätestens am 30. April 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anhand von Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung der Einträge in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat oder Tralkoxydim. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat oder Tralkoxydim als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2013 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat oder Tralkoxydim als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. April 2013 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wird; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 148, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Abamectin (abgeschlossen: 29. Mai 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 138, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Epoxiconazol (abgeschlossen: 26. März 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 144, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Fenpropimorph (abgeschlossen: 14. April 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 143, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Fenpyroximat (abgeschlossen: 5. Mai 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008), Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Tralkoxydim (abgeschlossen: 26. März 2008).

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Sonderbestimmungen

„216

Abamectin

CAS-Nr. 71751-41-2

Avermectin B1a

CAS-Nr. 65195-55-3

Avermectin B1b

CAS-Nr. 65195-56-4

Abamectin

CIPAC-Nr. 495

AvermectinB1a

(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5’S,6S,6’R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6’-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5’,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2’-(5’,6’-dihydro-2’H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

AvermectinB1b

(10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5’S,6S,6’R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6’-isopropyl-5’,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2’-(5’,6’-dihydro-2’H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

≥ 850 g/kg

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zitrusfrüchte, Kopfsalat und Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Abamectin und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

den Schutz von Bienen, Nichtzielarthropoden, Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, Wartezeiten getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

weitere Studien zur Spezifikation;

Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;

Informationen, die Aufschluss geben über das von den wichtigsten Bodenmetaboliten ausgehende Risiko für Wasserorganismen;

Informationen, die Aufschluss geben über das von dem Metaboliten U8 ausgehende Risiko für das Grundwasser.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

217

Epoxiconazol

CAS-Nr. 135319-73-2 (vormals 106325-08-0)

CIPAC-Nr. 609

(2RS, 3SR)-1-[3-(2-chlorophenyl)-2,3-epoxy-2-(4-fluorophenyl)propyl]-1H-1,2,4-triazole

≥ 920 g/kg

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Epoxiconazol und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Epoxiconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;

das Risiko für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Studien zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Epoxiconazol vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Epoxiconazol und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind der Kommission spätestens am 31. Dezember 2011 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Informationen über Rückstände von Epoxiconazol-Metaboliten in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie darüber vorlegt, wie dem langfristigen Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere begegnet werden kann.

218

Fenpropimorph

CAS-Nr. 67564-91-4

CIPAC-Nr. 427

(RS)-cis-4-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholine

≥ 930 g/kg

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropimorph und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, wie z. B. Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für die Mobilität des Metaboliten BF-421-7 im Boden. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpropimorph in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Studien binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

219

Fenpyroximat

CAS-Nr. 134098-61-6

CIPAC-Nr. 695

tert-butyl (E)-alpha-(1,3-dimethyl-5-phenoxypyrazol-4-ylmethyleneamino-oxy)-p-toluate

> 960 g/kg

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

Anwendungen in hohen Kulturen mit großem Risiko der Verwehung, z. B. Drucksprühgerät am Traktor und Anwendungen mit Handgeräten.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyroximat und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

die Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von Metaboliten mit der Benzyl-Komponente ausgehende Risiko für Wasserorganismen;

Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Fenpyroximat ausgehende Risiko der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpyroximat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

220

Tralkoxydim

CAS-Nr. 87820-88-0

CIPAC-Nr. 544

(RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxy-5-mesitylcyclohex-2-en-1-one

≥ 960 g/kg

1. Mai 2009

30. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tralkoxydim und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

den Schutz des Grundwassers, insbesondere vor dem Bodenmetaboliten R173642, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Tralkoxydim ausgehende Risiko für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Tralkoxydim in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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