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Document 32008D0755

2008/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5175) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 258, 26.9.2008, p. 72–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 052 P. 70 - 71

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/755/oj

26.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. September 2008

zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5175)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/755/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 82/894/EWG betrifft die Mitteilung des Ausbruchs einer der in Anhang I zu dieser Richtlinie genannten Tierseuchen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission (2) werden die Code-Form und die Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG festgelegt. In Anhang V der genannten Entscheidung sind die Codes für die Seuchen aufgelistet, während die Anhänge X/01, X/03, X/09, X/11, X/12 und X/16 die Codes der Tierseuchenüberwachungsgebiete Deutschlands, Italiens, Dänemarks, Spaniens, Portugals und Schwedens umfassen.

(3)

Die Liste in Anhang I zur Richtlinie 82/894/EWG — in der durch die Entscheidung 2008/650/EG der Kommission (3) geänderten Fassung — wurde jüngst aktualisiert, wobei bestimmte Fischkrankheiten, die in Teil II des Anhangs IV zur Richtlinie 2006/88/EG des Rates (4) aufgeführt sind, in diese Liste aufgenommen wurden und die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis), die keine anzeigepflichtige Seuche gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (5) mehr ist, von der Liste gestrichen wurde.

(4)

Damit Meldungen über Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen von solchen über Ausbrüche bei Hausschweinen unterschieden werden können, sollten diesen getrennten Ereignissen unterschiedliche Codes zugeordnet werden.

(5)

Die Liste mit Codes für Tierseuchen in Anhang V der Entscheidung 2005/176/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Deutschland, Italien, Dänemark, Spanien, Portugal und Schweden haben die Namen und Grenzen ihrer Tierseuchenüberwachungsgebiete angepasst. Die Anpassung dieser Gebiete wirkt sich auf das Tierseuchenmeldesystem aus. Die neuen Gebiete sollten daher die in diesem System enthaltenen ersetzen. Es ist daher angezeigt, die Anhänge X/01, X/03, X/09, X/11, X/12 und X/16 der Entscheidung 2005/176/EG entsprechend zu ändern.

(7)

Die Entscheidung 2005/176/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Damit die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt bleibt, sollten die Anhänge dieser Entscheidung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/176/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird durch den Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

2.

Anhang X/01 wird durch den Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

3.

Anhang X/03 wird durch den Anhang III der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

4.

Anhang X/09 wird durch den Anhang IV der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

5.

Anhang X/11 wird durch den Anhang V der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

6.

Anhang X/12 wird durch den Anhang VI der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

7.

Anhang X/16 wird durch den Anhang VII der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(2)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(3)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 42.

(4)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(5)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.


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