EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0586

Entscheidung Nr. 586/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung Nr. 896/2006/EG zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen

OJ L 162, 21.6.2008, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 009 P. 287 - 289

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/586/oj

21.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/27


ENTSCHEIDUNG Nr. 586/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung Nr. 896/2006/EG zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 896/2006/EG (2) wurden gemeinsame Vorschriften über die einseitige Anerkennung bestimmter von der Schweiz und Liechtenstein ausgestellter Aufenthaltserlaubnisse durch die Mitgliedstaaten und eine vereinfachte Regelung für die Kontrollen an den Außengrenzen von Angehörigen von Drittstaaten, die Inhaber dieser Dokumente sind, eingeführt.

(2)

Aufgrund der zweistufigen Umsetzung des Schengen-Besitzstands müssen die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, den Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz oder Liechtensteins sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (3), der Visumpflicht unterliegen, seit diesem Tag nationale Visa ausstellen. Für die Konsulate dieser Mitgliedstaaten in der Schweiz und in Liechtenstein entstand dadurch ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

(3)

Es erschien jedoch nicht notwendig, dass die Mitgliedstaaten von dieser Personenkategorie ein Visum für die Zwecke der Durchreise verlangen, da das von ihr ausgehende Risiko der illegalen Einwanderung für die Mitgliedstaaten gering ist.

(4)

Da die gleichen Gegebenheiten auf Bulgarien und Rumänien zutreffen, sollte die mit der Entscheidung Nr. 896/2006/EG eingeführte vereinfachte Regelung auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt werden.

(5)

Mit einer solchen Änderung der Entscheidung Nr. 896/2006/EG wird Bulgarien und Rumänien, falls sie beschließen, die Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (4), anzuwenden, gestattet, die von der Schweiz und Liechtenstein ausgestellten und im Anhang zur Entscheidung Nr. 896/2006/EG aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse einseitig als ihren nationalen Durchreise-Visa gleichwertig anzuerkennen.

(6)

Die Anerkennung ist auf die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Bulgariens und Rumäniens zu begrenzen und lässt es diesen beiden Mitgliedstaaten unbenommen, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt auszustellen.

(7)

Die Bulgarien und Rumänien eingeräumte Möglichkeit, die Entscheidung Nr. 896/2006/EG nicht anzuwenden, muss auf die Übergangszeit bis zu einem vom Rat im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 zu bestimmenden Zeitpunkt begrenzt werden.

(8)

Die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (5) müssen mit Ausnahme der Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sein, soweit mit dieser Entscheidung eine Regelung über die Gleichwertigkeit von durch Bulgarien und Rumänien ausgestellten Durchreise-Visa und durch die Schweiz und Liechtenstein ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen getroffen wird.

(9)

Da das Ziel dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil es unmittelbar den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Außengrenzen betrifft, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (7) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(11)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Entscheidung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(12)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(13)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung Nr. 896/2006/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Falls Bulgarien und Rumänien beschließen, die Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (10), anzuwenden, können sie die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse bis zu dem Tag, der vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 zu bestimmen ist, einseitig als ihren nationalen Durchreise-Visa gleichwertig anerkennen.

Artikel 2

Falls Bulgarien und Rumänien beschließen, die Entscheidung Nr. 896/2006/EG anzuwenden, teilen sie dies der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung mit. Die Kommission veröffentlicht die übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008.

(2)  ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 8.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).

(4)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30.

(5)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30.“


Top