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Document 32007R1379

Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 309, 27.11.2007, p. 7–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 012 P. 18 - 31

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/11/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1379/oj

27.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1379/2007 DER KOMMISSION

vom 26. November 2007

zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Übereinkunft der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 27. November bis 1. Dezember 2006 erfordert Änderungen der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Bei den Änderungen handelt es sich um die Ersetzung der Einheiten „kg“ und „Liter“ durch „Tonnen (Mg)“ und „m3“ in Feld 5 des Notifizierungsformulars in Anhang IA, in den Feldern 5 und 18 des Begleitformulars in Anhang IB und in den Feldern 3 und 14 der Versandinformationen in Anhang VII, um die Einfügung eines neuen Feldes 17 in das Begleitformular, um eine Änderung der Fußnote 1 der Versandinformationen und der Verweise auf Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung unter Abschnitt I Nummern 4 bis 9 von Anhang VIII. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Anhänge ersetzt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhalten die Fassung der Anhänge der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG I

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IA

Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

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ANHANG II

Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IB

Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

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ANHANG III

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

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ANHANG IV

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I.   Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien:

1.

Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3) (1)

2.

Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren (1)

3.

Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen (1)

4.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) (2)

5.

Aktualisierte allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

6.

Aktualisierte technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

7.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol (HCB), Mirex oder Toxaphen oder aus HCB als Industriechemikalie bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

8.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorophenyl)ethan (DDT) bestehen, dies enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (3)

9.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus unbeabsichtigt produzierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), Hexachlorbenzol oder polychlorierten Biphenylen (PCB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

II.   Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:

Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott (4)

III.   Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen (5)

IV.   Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei (6)


(1)  Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9. bis 13. Dezember 2002).

(2)  Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

(3)  Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (27. November bis 1. Dezember 2006).

(4)  Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok. ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

(5)  Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

(6)  Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.“


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