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Document 32007R1001

Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 der Kommission vom 29. August 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Kontrollen bei Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

OJ L 226, 30.8.2007, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0612

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1001/oj

30.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1001/2007 DER KOMMISSION

vom 29. August 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Kontrollen bei Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 18, und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) müssen bestimmte schriftliche Nachweise dafür vorgelegt werden, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen beantragt werden, tatsächlich in unverändertem Zustand in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurden, wenn für dieses Drittland eine differenzierte Ausfuhrerstattung gilt. Diese Nachweisverfahren sollten unter Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vereinfacht werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der vereinfachten Verfahren überwachen und im Fall des Missbrauchs geeignete Maßnahmen treffen.

(2)

In der Praxis befinden sich die Drittländer, für die die Ausfuhrerstattungen für ein bestimmtes Erzeugnis unter dem Durchschnitt liegen oder auf null festgesetzt sind, im Allgemeinen in der Nähe der Gemeinschaft, während die Erstattungen für weiter von der Gemeinschaft entfernt gelegene Länder in der Regel auf einem höheren, identischen Niveau festgesetzt sind. Für die Ausführer ist es oft schwierig, den Nachweis für die Einfuhr in diese entfernten Länder zu erhalten.

(3)

Die Länder, für die die höheren, identischen Erstattungen festgesetzt wurden, können für das betreffende Erzeugnis als „entfernte Erstattungszone“ angesehen werden. Entfernte Länder, für die der differenzierte Teil der Erstattung unter dem Durchschnitt liegt oder null beträgt, sollten jedoch aus dieser Zone ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollten die Länder, bei denen das Risiko von Verkehrsverlagerungen besteht, und alle Länder in Bezug auf die Sektoren, für die das Risiko von Verkehrsverlagerungen besteht, ebenfalls aus dieser Zone ausgeschlossen werden.

(4)

Wird eine Ausfuhranmeldung für ein Land in einer entfernten Erstattungszone vorgelegt und erfolgt der Containertransport im Seeverkehr, so bietet die Kombination von kommerziellem Container-Management, Beförderungspapieren und der relativ unflexiblen Transportart ein ausreichendes Maß an Sicherheit, dass die Erzeugnisse in das betreffende Drittland eingeführt wurden. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die Erzeugnisse in ein Land in der entfernten Erstattungszone verbracht und dort entladen wurden, durch das Beförderungspapier für den Transport in den Hafen des Bestimmungslands oder den Hafen, über den das Bestimmungsland ohne eigenen bzw. geeigneten Seehafen seinen Verkehr abwickelt, zusammen mit einer Entladungsbescheinigung erbracht werden.

(5)

Wenn das computergestützte Tracking- und Tracingsystem der Container-Transportunternehmen die Sicherheitsstandards nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (4) erfüllt und Angaben liefert, die den Angaben in Beförderungspapieren gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Angaben anstelle der Beförderungspapiere als Nachweis der Beförderung in das Bestimmungsland zu verwenden.

(6)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kann auf den Nachweis verzichtet werden, wenn die betreffende Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf eine Erstattung begründet, deren differenzierter Teil 2 400 EUR im Fall von angrenzenden bzw. 12 000 EUR im Fall von entfernt gelegenen Bestimmungen nicht übersteigt. Es empfiehlt sich, eine neue Ausnahmeregelung für den Containertransport in entfernte Erstattungszonen vorzusehen, wobei das Beförderungspapier und eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c genannten Entladungsbescheinigungen zu verlangen sind. Diese Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn Informationen über die Entladung im Hafen in der entfernten Erstattungszone vorliegen. Um die Zuverlässigkeit der im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen erbrachten Nachweise sicherzustellen, sollte es möglich sein, die betreffenden Genehmigungen zu widerrufen.

(7)

Um das Substitutionsrisiko zu verringern, sollten alle Transportmittel oder Verpackungen verschlossen werden, es sei denn, die Erzeugnisse können auf andere Weise gemäß Artikel 340a und Artikel 357 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) identifiziert werden. Diese Vorschrift ist in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (6), festgelegt. Da sie sich auf die Ausfuhrförmlichkeiten bezieht und allgemeiner Art ist, sollte sie aus der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 gestrichen und in ähnlicher Form in die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingefügt werden.

(8)

Die Ausgangszollstelle benötigt im Kontrollexemplar T5 Informationen darüber, ob die gestellten Erzeugnisse für eine Substitutionskontrolle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 in Betracht kommen. Da Kontrollexemplare T5 auch für Erzeugnisse verwendet werden können, die nicht für Substitutionskontrollen in Betracht kommen, sollte in Feld 107 des Kontrollexemplars T5 angegeben werden, wenn die Erzeugnisse mit Erstattungsanspruch ausgeführt werden.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die den Nachweis der Ankunft im Bestimmungsland betreffenden Vorschriften dieser Verordnung sollten für Erstattungsanträge gelten, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gestellt werden. Da diese Verordnung die Verwaltung der Regelung sowohl für die Marktteilnehmer als auch für die Mitgliedstaaten erleichtern soll, sollte es auf Antrag des Ausführers möglich sein, sie auch auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Erstattungsanträge anzuwenden, wenn die Frist für die Vorlage des Ankunftsnachweises noch nicht abgelaufen ist.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„p)

‚entfernte Erstattungszone‘ alle Bestimmungen, für die für ein bestimmtes Erzeugnis derselbe differenzierte, nicht null betragende Teil der Erstattung gilt, mit Ausnahme der für das betreffende Erzeugnis ausgenommenen Bestimmungen gemäß Anhang XI;

q)

‚Hinterland‘ ein Drittland ohne eigenen Seehafen, das seinen Verkehr über den Seehafen eines anderen Drittlands abwickelt.“

2.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Waren, für die Ausfuhrerstattungen beantragt werden, sind von der Ausfuhrzollstelle oder unter ihrer Kontrolle zu verschließen. Artikel 340a und Artikel 357 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten sinngemäß.“

3.

Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„Werden Erstattungen beantragt, so ist in Feld 107 einer der in Anhang XII angegebenen Vermerke einzutragen.“

4.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugnisse müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung

a)

in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden sein, für das die Erstattung vorgesehen ist, oder

b)

in unverändertem Zustand in einer entfernten Erstattungszone entladen worden sein, für die die Erstattung gemäß den Bedingungen von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 vorgesehen ist.

Gemäß den Bedingungen von Artikel 49 kann jedoch eine Fristverlängerung gewährt werden.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Nachweis der Einfuhrzollförmlichkeiten erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a)

das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments oder ein Ausdruck der entsprechenden von der zuständigen Zollbehörde elektronisch erfassten Informationen; die Durchschrift oder Fotokopie oder der Ausdruck muss von einer der folgenden Stellen beglaubigt sein:

i)

der Stelle, die das Original abgezeichnet oder die entsprechenden Informationen elektronisch erfasst hat;

ii)

einer Behörde des betreffenden Drittlands;

iii)

einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats;

iv)

einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle.

b)

die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang VII ausgestellt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

Eine Zahlstelle kann auf Antrag des Ausführers auf die Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verzichten, wenn sie sich mittels Zugang zu elektronisch erfassten Informationen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands oder für sie gespeichert werden, vergewissern kann, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Ausführer hat in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen, das sich auf die Beförderung der Erzeugnisse bezieht, für die die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde.

Auf Antrag des Ausführers kann ein Mitgliedstaat bei Containertransporten im Seeverkehr Informationen akzeptieren, die den in den Beförderungspapieren enthaltenen Informationen gleichwertig sind, wenn sie aus einem Informationssystem stammen, das von einer dritten Partei verwaltet wird, die für den Transport der Container an den Bestimmungsort verantwortlich ist, vorausgesetzt, die dritte Partei ist auf diese Tätigkeit spezialisiert und der Mitgliedstaat hat die Sicherheit des Informationssystems als den Kriterien entsprechend anerkannt, die in der für den betreffenden Zeitraum gültigen Fassung einer der internationalen Standards gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (7) festgelegt sind.

6.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Ausführer von der Vorlage der in Artikel 16 geforderten Nachweise mit Ausnahme des Beförderungspapiers oder seiner elektronischen Entsprechung gemäß Artikel 16 Absatz 3 freistellen, wenn die betreffende Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf eine Erstattung begründet,

a)

deren differenzierter Teil die nachstehend genannten Beträge nicht übersteigt:

i)

2 400 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet in Anhang IV aufgeführt ist;

ii)

12 000 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet nicht in Anhang IV aufgeführt ist; oder

b)

wenn sich der Bestimmungshafen in der entfernten Erstattungszone für das betreffende Erzeugnis befindet.

(2)   Die Freistellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Erzeugnisse werden in Containern transportiert, und die Beförderung zum Entladehafen erfolgt auf dem Seeweg;

b)

in den Beförderungspapieren ist als Bestimmung das in der Ausfuhranmeldung angegebene Land oder, wenn es sich bei diesem Land um ein Hinterland handelt, ein Hafen genannt, der normalerweise für die Entladung von für dieses Land bestimmten Erzeugnissen angefahren wird;

c)

der Nachweis der Entladung erfolgt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c.

Auf Antrag des Ausführers kann ein Mitgliedstaat bei Containertransporten im Seeverkehr akzeptieren, dass der Nachweis der Entladung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c durch Informationen erbracht wird, die den in der Entladungsbescheinigung enthaltenen Informationen gleichwertig sind, wenn sie aus einem Informationssystem stammen, das von einer dritten Partei verwaltet wird, die für den Transport der Container an den Bestimmungsort und ihre dortige Entladung verantwortlich ist, vorausgesetzt, die dritte Partei ist auf diese Tätigkeit spezialisiert und der Mitgliedstaat hat die Sicherheit des Informationssystems als den Kriterien entsprechend anerkannt, die in der für den betreffenden Zeitraum gültigen Fassung einer der internationalen Standards gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgelegt sind.

Der Nachweis der Entladung kann gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder gemäß Unterabsatz 2 erbracht werden, ohne dass der Ausführer nachweisen muss, dass er geeignete Schritte zur Erlangung des in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Dokuments unternommen hat.

(3)   Die Freistellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden — außer bei Anwendung von Absatz 4 — automatisch gewährt.

Die Freistellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf Antrag des Ausführers in Form einer schriftlichen, vor der Ausfuhr erteilten Genehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Ausführer, die diese Genehmigungen verwenden, geben die Nummer der Genehmigung im Erstattungsantrag an.

(4)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass Erzeugnisse, für die der Ausführer eine Freistellung gemäß dem vorliegenden Artikel beantragt hat, in ein anderes als das in der Ausfuhranmeldung genannte Land oder in ein Land außerhalb der entfernten Erstattungszone, für die die Erstattung festgesetzt ist, ausgeführt worden sind oder dass der Ausführer ein Ausfuhrgeschäft künstlich aufgeteilt hat, um die Freistellung zu erhalten, so entzieht er dem betreffenden Ausführer unverzüglich die Freistellung gemäß diesem Artikel.

Der betreffende Ausführer wird für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entziehung von weiteren Freistellungen ausgeschlossen.

Bei Entziehung der Freistellung verfällt der Anspruch auf Ausfuhrerstattung für die betreffenden Erzeugnisse, und die Erstattung ist zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für diese Erzeugnisse den nach Artikel 16 vorgeschriebenen Nachweis.

Außerdem besteht kein Ausfuhrerstattungsanspruch mehr für Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung nach dem Geschäft, das zur Entziehung der Freistellung geführt hat, eingereicht wurde, und die betreffenden Erstattungen sind zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für diese Erzeugnisse den nach Artikel 16 vorgeschriebenen Nachweis.“

7.

Der Titel von Anhang IV erhält folgende Fassung:

8.

Der Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung wird als Anhänge XI und XII angefügt.

Artikel 2

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Auf Antrag des Ausführers kann Artikel 1 Nummern 1, 4, 5 und 6 für Erstattungsanträge zur Anwendung kommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, vorausgesetzt, die Frist gemäß Artikel 49 Absatz 2 oder Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist noch nicht abgelaufen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(6)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 21).

(7)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.“


ANHANG

ANHANG XI

Aus der entfernten Erstattungszone ausgeschlossene Erzeugnisse und Bestimmungen

ERZEUGNISSEKTOR — AUSGESCHLOSSENE BESTIMMUNGEN

Zucker (1)

Zucker oder Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 11 90, 1701 12 90, 1701 91 00, 1701 99 10, 1701 99 90, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 60 95, 1702 90 30, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 99, 2106 90 30, 2106 90 59 — Marokko, Algerien, Türkei, Syrien, Libanon

Getreide (1)

KN-Code 1001 — Russische Föderation, Moldau, Ukraine, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Albanien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Ceuta, Melilla.

KN-Code 1003 — Alle Bestimmungen

KN-Code 1004 — Island, Russische Föderation

Reis (1)

KN-Code 1006 — Alle Bestimmungen

Milch und Milcherzeugnisse (1)

Alle Erzeugnisse — Marokko, Algerien

Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0401 30, 0402 21, 0402 29, 0402 91, 0402 99, 0403 90, 0404 90, 0405 10, 0405 20, 0405 90 — Kanada, Mexiko, Türkei, Syrien, Libanon

0406 — Syrien, Libanon, Mexiko

Rindfleisch

Alle Erzeugnisse — Alle Bestimmungen

Wein

Alle Erzeugnisse — Gebiet 3 und Gebiet 4 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2001, Marokko, Algerien

Geflügel

Geflügelfleisch — Alle Bestimmungen

Eintagsküken des KN-Codes 0105 11 — USA, Kanada, Mexiko

Eier (1)

Eier in der Schale des Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur 0407 00 30 9000 Japan, Russische Föderation, China, Taiwan

Bruteier der Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur 0407 00 11 9000, 0407 00 19 9000 — USA, Kanada, Mexiko

ANHANG XII

Vermerke gemäß Artikel 8

:

Bulgarisch

:

Регламент (ЕО) № 800/1999

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 800/1999

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 800/1999

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 800/1999

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 800/1999

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 800/1999

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 800/1999

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 800/1999

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 800/1999

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 800/1999

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 800/1999

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 800/1999

:

Ungarisch

:

800/1999/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 800/1999

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 800/1999

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 800/1999

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 800/1999

:

Rumänisch

:

Regulamentul (CE) nr. 800/1999

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 800/1999

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 800/1999

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 800/1999

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 800/1999


(1)  Außer in Form von nicht unter Anhang I fallenden Waren mit weniger als 90 GHT des betreffenden Erzeugnisses.


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